SACHSìSCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd -vo n-Li nde na u-Plalz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 611287 Thema: Rundfunk- und Fernsehbeitrag, Anwendung der Härtefallregelung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: ln wie vielen Fällen wurden im Freistaat Sachsen im Jahre 2014 Antràge auf Anwendung der Härtefallregelung gestellt? Es wurden im Jahr 2014 im Freistaat Sachen 1.052 Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall gestellt. Frage 2: Wie viele Anträge davon wurden 2014 bewilligt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt? lm Jahr 2014 wurden im Freistaat Sachsen 431 Befreiungen auf der Grundlage der Härtefallregelung erteilt. Demgegenüber wurden 627 auf die Härtefallregelung gestützte Anträge abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. nicht nachgewiesen wurden. Frage 3: In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel eingelegt? Bei den erteilten Befreiungen kam es im Jahr 2014 im Freistaat Sachsen zu zwei Widersprüchen, welche darauf gerichtet waren, einen früheren Beginn der Befreiung zu erreichen. Gegen ablehnende Bescheide wurde in 97 Fällen Widerspruch eingelegt. lm Freistaat Sachsen wurden im Jahr 2014 zehn Verfahren anhängig gemacht , welche die Gewährung einer Härtefallbefreiung zum Ziel hatten. Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.34-0141.51t46t22 Dresden, 23 April 2015 DIC KAMPAGNC D€S FR€ISTAATES SACHS€N. Hausanschrift: Sächs¡sche Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GCHT SACHSISCH Seite 1 von 2 www.sachsen.de Ausgegeben am: 28.04.2015 SÄCHSIsCHE STAATSKANZLEI l5 FreistaatSACHSEN Frage 4: ln wie vielen Fällen davon waren die Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer bzw. Klägerinnen und Kläger erfolgreich? Soweit ein früherer Beginn der Befreiung herbeigeführt werden sollte, war ein Widerspruch teilweise und der andere in vollem Umfang erfolgreich. Bei den Befreiungsablehnungen erwiesen sich von den 97 Widersprüchen 18 als in vollem Umfang und zwei als teilweise berechtigt. Hingegen wurde bei 77 Widersprüchen an der Ablehnung festgehalten . Zu den zehn im Jahr 2014 bei sächsischen Venrualtungsgerichten anhängig gemachten Verfahren sind bislang drei abgeschlossen. ln zwei Fällen wurde die Klage bzw. der ihr vorgelagerte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen. lm dritten Fall bestätigte das Verwaltungsgericht im - ablehnenden - Prozesskostenhilfebeschluss die Rechtmäßigkeit der Befreiungsablehnung, worauf die Klage unterblieb. Frage 5: Wie sind die Einkommensgrenzen für die Anerkennung des Härtefalls zur Befreiung des Rundfunk- und Fernsehbeitrages geregelt? Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keine Einkommensberechnung durch die Rundfunkanstalten vor. Ausschlaggebend sind bei Härtefallanträgen die von den Sozialbehörden erstellten Ablehnungsbescheide. Daraus ist der Betrag ersichtlich, um den die Einkommensgrenze überschritten wird. Diese ist maßgeblich für die Gewährung einer im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Voraussetzung einer Befreiung aufgeführten Sozialleistung durch die Sozialbehörden. Ein Härtefall liegt nach g 4 Abs. 6 Satz2 RBSTV vor, wenn der vorgenannte Betrag geringer ist als 17,50 Euro (die Höhe des Rundfunkbeitrags). Weiterhin findet auch dann keine Einkommensberechnung durch die Rundfunkanstalten statt, wenn aus persönlichen Gründen eine an sich zustehende Sozialleistung nicht in Anspruch genommen wird. Um in derartigen Fällen eine Beitragsbefreiung zu erhalten , muss eine Sozialleistung im Sinne des $ 4 Abs. 1 RBSTV beantragt und nach deren Bewilligung hierauf gegenüber der Sozialbehörde schriftlich verzichtet werden ($ 46 Abs. 1 SGB l). Mit freundlichen Grüßen <) L L Dr. Fritz Jaeckel Seite 2 von 2