STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12873 Thema: Schächtungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Sondergenehmigungen gab es in Sachsen in Bezug auf Schächtungen? (Bitte nach Landkreisen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 aufschlüsseln) Frage 2: Wo und von wem wurden im o.g. Zeitraum ab 2015 Schächtungen vorgenommen? Frage 4: Wie wurde die Einhaltung der Bestimmungen der Sondergenehmigung geprüft? (Bitte pro Landkreis für den Zeitraum 2015, 2016 und 2017 dokumentieren) Frage 5: Welche Beanstandungen wurden bei den Kontrollen festgestellt und wie wurden diese sanktioniert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2, 4 und 5: Für die Jahre 2015 bis 2017 gab es keine Sondergenehmigungen in Sachsen in Bezug auf Schächtungen. Frage 3: Welche Qualifikation und welche räumliche Voraussetzung muss vorliegen, um eine Sondergenehmigung für Schächtungen zu erhalten? Sowohl die Anforderungen an die Qualifikation als auch die räumlichen Voraussetzungen , um eine Sondergenehmigung für Schächtungen zu erhalten, sind in unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung fordert gut geschultes und qualifiziertes Personal. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/287 Dresden, J.j.April2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fllr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Je nach durchzuführender Tätigkeit ist ein entsprechender Sachkundenachweis vorzulegen . Zudem schreibt die Verordnung vor, dass eine Schlachtung von Tieren ohne Betäubung , die durch bestimmte religiöse Gebote vorgeschrieben ist, nur in einem zugelassenen Schlachthof, der alle insoweit einschlägigen Vorschriften erfüllt, stattfinden darf. Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs enthält eigens ein Kapitel mit Vorschriften für Schlachthöfe. Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass Schlachthöfe für als Haustiere gehaltene Huftiere gemäß den dort genannten besonderen Anforderungen gebaut, angelegt und ausgerüstet sind. Nur Schlachthöfe, die diese Anforderungen erfüllen, werden zugelassen . Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-04-24T09:23:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes