STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12874 Thema: Moschee in Görlitz und interkultureller Verein „Assalam" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Sächsischer Zeitung vom 24.03.2018 (http://www.sz-online.de/nachrichten/neue-plaene-fuer-muslime-ingoerlitz -3904742.html) plant ein „Görlitzer interkultureller Verein" (Assalam ) die Eröffnung eines „Begegnungszentrums" insbesondere für Muslime. Ministerpräsident Kretschmer begrüßt diese Entwicklung ausdrücklich. Zudem berichtet die Zeitung, dass es auch in Bautzen neue „Angebote für Muslime" geben soll." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Personen stecken hinter dem genannten Verein und in welchen weiteren politischen und religiösen Organisationen sind diese aktiv? (Von Interesse sind insbesondere mögliche Querverbindungen zur „Sächsischen Begegnungsstätte" oder islamisch radikale / islamistische Vereinigungen und Gruppen auch über Sachsen hinaus.) Die allgemeine Überwachung von Vereinsgründungen und Ermittlungen zu beteiligten Personen sind nicht Aufgabe der Staatsregierung. Die Staatsregierung ist jedoch zuständig, soweit extremistische Bezüge im Raum stehen . Es liegen insoweit Hinweise dafür vor, dass der „ASSALAM — Görlitzer interkultureller Verein e. V." (im folgenden „ASSALAM-Verein") personelle Verbindungen zur — als islamistisch bewerteten — Muslimbruderschaft aufweist , da ein Vorstandsmitglied dieses Vereins neben Dr. Saad ELGAZAR, Vorsitzender der „Sächsischen Begegnungsstätte" (SBS) und des „Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrums Dresden e. V.", zugleich als weiterer Ansprechpartner für die SBS-Einrichtung auf der Spremberger Str. 8a in Görlitz benannt ist bzw. war. Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die SBS relevante Kontakte zu Personen aus dem Umfeld der islamistischen Muslimbruder- Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3309 Dresden, 13. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN schaft (MB) beziehungsweise deren zentraler Organisation in Deutschland, der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland (IGD), und anderen der MB zuzurechnenden oder nahestehenden Organisationen unterhält. Der Sächsischen Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen , die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Welche bisherigen Aktivitäten des Vereins oder der daran beteiligten Personen sind der Staatsregierung bekannt? Auf die Antwort auf die Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen sind keine Aktivitäten des „ASSALAM-Vereins" bekannt, abgesehen von denen, die mit dessen Gründung im Zusammenhang stehen. Frage 3: Wie will der Verein seine Begegnungsstätte finanzieren? Hat der Verein bisher Anträge auf Fördermittel des Freistaates Sachsen gestellt? Wenn ja aus welchem Förderprogramm und wie wurden diese beschieden? Der „ASSALAM-Verein" erhebt Mitgliedsbeiträge. Weitere Erkenntnisse zur Finanzierung des Vereins liegen nicht vor. Anträge auf Fördermittel des Freistaates Sachsen sind durch den ASSALAM-Verein bisher nicht gestellt worden. Frage 4: Wo ordnet die Staatsregierung den Verein in Hinblick auf seine politisch -religiöse Ausrichtung innerhalb der verschiedenen Strömungen des Islams ein? Der „ASSALAM-Verein" selbst ist kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen. Von einer Beantwortung wird daher abgesehen. Die Frage ist auf eine — zumal religiöse — Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet . Auf die Antwort auf die Frage 1 wird im Übrigen verwiesen. Frage 5: An welchen konkreten Orten ist der hier in Rede stehende Verein bisher tätig geworden ? Der „ASSALAM-Verein" ist nach Kenntnis der Staatsregierung bisher nur in Görlitz tätig geworden. 1 / Mi undlic n Grüßen k P of. D . Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-04-16T10:25:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes