STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12875 Thema: Verwendung von Kriegswaffen durch die Sächsische Polizei — Granatpistole HK MZP1 Al Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel in Drs. 6/10702 wird angegeben: ,Die sächsische Polizei verfügt über 169 Mehrzweckpistolen vom Typ HK MZP1 Al.' Vom Hersteller der HK MZP1 Al, Heckler und Koch, wird diese unter Bezeichnung HK 69 als Granatpistole eingestuft (vgl. http://wvvw.taz.de/15460486/ und https://www.heckler-koch.com/de/ produkte/militaer/40-mm-systeme/hk169/hk169/produktbeschreibung. html). In der Anlage ,Kriegswaffenliste` zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen wird unter V. Rohrwaffen Nr. 30 die Granatpistole als Kriegswaffe klassifiziert (vgl. https://www.gesetze-iminternet .de/krwaffkontrg/BJ N R004440961. html)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass es sich bei der HK MZP1 Al um die Granatpistole HK 69 von Heckler und Koch bzw. um eine Granatpistole baugleichen Typs handelt? Bei den von der sächsischen Polizei genutzten Heckler & Koch MZP1 Al handelt es sich um das Modell 69 der Firma Heckler & Koch. Dieses wird entsprechend der Waffentypologie des Nationalen Waffenregisters als Granatpistole klassifiziert. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 34-1053/50/90 Dresden, 25. April 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm -Bock- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Sollte Frage 1 mit ja beantwortet werden, warum erfolgte eine Umbenennung der HK 69 in HK MZP1 Al? Es handelt sich um eine taktische Bezeichnung. Frage 3: Ist es zutreffend, dass die Granatpistole HK 69 seitens des Herstellers als Granatpistole und somit als Kriegswaffe klassifiziert ist? Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Verlinkung in der Vorbemerkung der Fragestellungen hinsichtlich der Homepage von Heckler & Koch auf das Modell 169 bezieht. Inwieweit ein Hersteller seine Produkte klassifiziert wird hier nicht bewertet. Frage 4: Fällt die HK MZP1 Al unter die Klassifizierung Granatpistole und somit unter die Klassifizierung von Kriegswaffen? Entsprechend der Waffentypologie des Nationalen Waffenregisters handelt es sich bei der HK MZP1 Al um eine Granatpistole. Granatpistolen sind in der Anlage des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen aufgeführt. Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage ist es der sächsischen Polizei gestattet, im Einsatz Kriegswaffen zu führen und zu verwenden? Die Nutzung der Mehrzweckpistole vom Typ HK MZP1 A1 ist, wenn sie dem Einsatz von Reizstoffen dient, Teil der Anwendung von Reizstoffen als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 31 Absatz 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Im Übrigen ist der Einsatz der Mehrzweckpistole vom Typ HK MZP1 Al nach § 31 Absatz 3 Sächs PolG zulässig. fre ndlichin Grüßen P o7, 1Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-04-26T11:16:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes