STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 | 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/129 Thema: Höhe der Dispo- und Überziehungskredite der Sparkassen und Banken im Freistaat Sachsen Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L/K/45-L 6620/13/190-2014/59723 Dresden^ . November 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Zertifikat seit 2013 audit berufundfamiltey eine STARKE FRAUEN 01. Mai - . . 31. Oktober 2014 geschiente schloss Bochut? 500 Jahre Reformation Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www. smf. sachsen.de/eSignatur. html vermerkten Voraussetzungen. STAATSNIINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegen im Hinblick auf den Fragenkreis allein die Sparkassen im Freistaat Sachsen. Eine Zuständigkeit für Kreditinstitute des Genossenschafts- und des Privatbankensektors ist nicht gegeben. Die Beantwortung beschränkt sich daher insoweit auf die der Staatsregierung vorliegenden Erkenntnisse. Der Ostdeutsche Sparkassenverband wurde einbezogen. Frage 1: Welche Gründe sind der sächsischen Staatsregierung bekannt bzw. über welche Erkenntnisse verfügt sie zum Sachverhalt, dass die im Freistaat Sachsen tätigen Banken und Sparkassen den Zinssatz für eingeräumte Dispokredite wie auch für geduldete Überziehungskredite nicht begrenzen, zum Beispiel auf max. 5% über den Leitzins der Europäischen Zentralbank? Nach Auskunft des Ostdeutschen Sparkassenverbandes bieten Sparkassen im Freistaat Sachsen Dispositionskredite an kreditwürdige Kunden zu marktüblichen Konditionen an. Eine Begrenzung der Zinsen auf beispielsweise eine Höhe von 5 Prozent über dem für die Berechnung von Verzugszinsen maßgeblichen Basiszins (§ 288 Abs. 1 BGB) hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Einschränkung des Angebotes an Dispositionskrediten zur Folge. Der aktuelle Basiszins liegt bei minus 0,73 Prozent. Der "begrenzte" Zins für Dispositionskredite läge daher bei 4,27 Prozent pro Jahr. Dieser Zinssatz wäre niedriger als der für individuelle Konsumentenkredite. Dies könnte zu falschen Verschuldungsanreizen in der Bevölkerung führen. Die Sparkassen im Freistaat Sachsen haben durchgehend die Zinsen für Dispositionskredite gesenkt. Zudem wurden teilweise die höheren Zinsen für geduldete Überziehungen abgeschafft. In notwendigen und geeigneten Fällen werden Kunden ebenfalls Alternativen zum Dispositionskredit (z. B. Ratenkredite) angeboten. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Diese Maßnahmen gewährleisten eine Versorgung aller kreditwürdigen Kunden, die dies wünschen, mit Dispositionskrediten zu wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen. Diese wäre bei einer Begrenzung der Zinsen auf 5 Prozent über dem Basiszins erheblich beeinträchtigt. Weitere Erkenntnisse liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Frage 2: Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung eingeleitet, um den Beschluss der Ministerinnen, Minister, Senatorin und Senatoren der Verbraucherschutzresorts der Länder (10. Verbraucherschutzministerkonferenz am 16. Mai 2014, mehrheitlich unter TOP 41 angenommen) mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine gesetzliche Deckelung der Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite auf Basis eines marktabhängig schwankenden Referenzzinses festzulegen, umzusetzen? Die Verbraucherschutzminister der Länder haben am 16. Mai 2014 zu ihrer 10. Verbraucherschutzministerkonferenz den Bund gebeten, eine gesetzliche Deckelung von Zinsen und der Höhe von Dispositions- und Überziehungskrediten vorzunehmen, sofern die Banken nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine flächendeckende Korrektur der Zinssätze veranlassen. Dieser Beschluss ist durch den Vorsitzenden der Verbraucherschutzministerkonferenz umgehend an den Bund mit der Bitte um Umsetzung weitergeleitet worden. Eigener Aktivitäten des Freistaates Sachsen bedarf es im Rahmen der Beschlüsse der Verbraucherschutzministerkonferenz nicht, da diese grundsätzlich durch ihren jeweiligen Vorsitzenden vertreten wird. Die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, die sich im November 2014 trifft, hat nunmehr nach dem dann vollzogenen Ablauf der Sechs-Monats-Frist eine Auswertung vorzunehmen. Die Stiftung Warentest hat mittlerweile Ergebnisse veröffentlicht, wonach die Zinsen für Dispositionskredite auf breiter Front gesenkt sowie die höheren Zinssätze für geduldete Überziehungen reduziert wurden. Hier ist bereits ein erster Erfolg des Beschlusses der Verbraucherschutzministerkonferenz zu verzeichnen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Freistaat SACHSEN Frage 3: Weiche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung darüber hinaus, etwa im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die sächsischen Sparkassen, dahingehend tätig zu werden, dass die Höhe der Dispo- und Überziehungskredite gedeckelt werden? Die Sparkassen im Freistaat Sachsen unterliegen der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Die zuständige Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium der Finanzen gemäß § 30 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe. Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite besteht nicht. Die Sächsische Staatsregierung sieht keine Möglichkeit, darüber hinaus tätig zu werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4