STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12956 Thema: Erfüllung der Garantien der EU -Aufnahmerichtlinie Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Bundesrepublik Deutschland hätte die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (‚Aufnahmerichtlinie ') zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen , die internationalen Schutz beantragen, bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen müssen. Dies ist ausgeblieben. Darum hat die EU -Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik angestrebt. Nichtsdestotrotz gelten die Garantien der Aufnahmerichtlinie auch in Sachsen unmittelbar. Eine Umsetzung der Garantien der Aufnahmerichtlinie durch eine Novellierung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Drs 6/4865) lehnte eine Mehrheit des Landtags ab." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Form werden Antragsstellerinnen in den ersten 15 Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile verbunden sind (Artikel 5 der Aufnahmerichtlinie) informiert? Die Asylbewerber erhalten im Rahmen der Registrierung bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) ein Merkblatt in der jeweiligen Landessprache, in welchem sie über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen informiert werden. Das Merkblatt liegt in 31 verschiedenen Sprachen vor. Die für die Gewährung dieser Leistungen und für weitere Auskünfte zuständige Behörde ist im Merkblatt benannt. Durch die LDS werden Sprechstunden angeboten, in welchen sich die Asylbewerber zu persönlichen und • • 4, 11M 3!3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/42/94 Dresden, 2. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN IRL N M .= A rei= Freistaat SAC1-I SEN administrativen Problemstellungen beraten lassen können. Zu den Sprechstunden sind grundsätzlich Sprachmittler bzw. Dolmetscher anwesend. Des Weiteren stehen in den Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) auch fremdsprachenkundige Mitarbeiter der Betreiber für die Entgegennahme entsprechender Fragen zur Verfügung. Frage 2: Wie werden nach Artikel 26 der Aufnahmerichtlinie unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Falle eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen oder gegen Entscheidungen nach Artikel 7 der Aufnahmerichtlinie, die Antragsteller individuell betreffen, sichergestellt? Gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU (Richtlinie) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Nach Artikel 26 Abs. 2 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 der Richtlinie unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Gemäß Artikel 26 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen , dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur für diejenigen gewährt wird, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Diesen Vorgaben entsprechen die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren nach §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung , die über entsprechende Verweisungen für alle Verfahrensordnungen entsprechend gelten, wie auch die Vorschriften über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gleiches gilt für die Bewilligung von Beratungshilfe für die rechtliche Beratung außerhalb von Gerichtsverfahren nach § 1 des Beratungshilfegesetzes . Darüber hinaus gibt es in Sachsen zwölf anwaltliche Beratungsstellen, in denen sich finanziell bedürftige Menschen für maximal 15,00 Euro Beratungshilfegebühr, welche ihnen allerdings erlassen werden kann, rechtlich beraten lassen können. Die anwaltlichen Beratungsstellen hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen eingerichtet, um einen piedrigschwelligen Zugang für alle zur Rechtsberatung zu ermöglichen. Die Beratungsstellen in Bischofswerda , Chemnitz, Dresden -Altstadt, Dresden-Pieschen, Großenhain, Limbach- Oberfrohna, Löbau, Neustadt/Sachsen, Reichenbach im Vogtland, Torgau, Zittau und Zwickau sind wöchentlich jeweils zwei Stunden geöffnet. Die LDS bietet im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen oder gegen Entscheidungen nach Artikel 7 der Richtlinie keine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung an. Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN AP1 11fi Freistaat SACHSEN Frage 3: In welcher Form werden der Zugang zu Bildung (Artikel 14 der Aufnahmerichtlinie ), zu Beschäftigung (Artikel 16 der Aufnahmerichtlinie) und beruflicher Bildung (Artikel 17 der Aufnahmerichtlinie) sichergestellt? Zugang zu Bildung nach Artikel 14 der Richtlinie Der Zugang zu Bildung wird seit 15. März 2018 im Rahmen einer Pilotphase an der EAE in Chemnitz für zunächst sechs Monate erprobt. Die Staatsregierung hat dazu curriculare Grundlagen für ein modulares Lernangebot für Kinder und Jugendliche zur Verfügung gestellt, das in eine Grund-, Aufbau- und Vertiefungsstufe untergliedert ist. Bestandteile aller Stufen sind Grundlagen der Mathematik, Englisch, Bewegung und Kunst. Die Module werden in deutscher Sprache unter Einbeziehung der Herkunftssprachen unterrichtet. Nach Ablauf der Pilotphase ist nach inhaltlicher Auswertung der Ergebnisse eine Erweiterung auf andere EAE geplant. Zugang zu Beschäftigung nach Artikel 15 und zu beruflicher Bildung nach Artikel 16 der Richtlinie Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung kann grundsätzlich bereits nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet die Aufnahme einer Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden. Eine betriebliche Berufsausbildung kann Asylsuchenden grundsätzlich ebenfalls nach drei Monaten mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden. Eine schulische Berufsausbildung stellt keine Beschäftigung dar. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung dürfen daher ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Deutschland ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde eine schulische Berufsausbildung aufnehmen. Dies gilt übrigens auch für ein Studium. Pflichtpraktika im Rahmen der schulischen Berufsausbildung bedürfen jedoch vorher der Genehmigung der Ausländerbehörde. Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen erforderlich. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde das persönliche und das öffentliche Interesse gegeneinander abwägen muss. Die Ausländerbehörde muss bei ihrer Ermessensausübung neben den gesetzlichen Versagungsgründen nach §§ 39 und 40 Aufenthaltsgesetz auch berücksichtigen, dass der Zustimmungsvorbehalt den effektiven Arbeitsmarktzugang sicherzustellen hat. Die Beschäftigung darf nur erlaubt werden, wenn keine Pflicht mehr besteht, in einer EAE des Landes zu wohnen. Die Beschäftigung darf nicht erlaubt werden, wenn es sich um eine Person aus einem so genannten sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Asylgesetz handelt, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat. Abgesehen von der betrieblichen Berufsausbildung und einigen weiteren Ausnahmefällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich, bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilen kann. Vor Erteilung der Zustimmung führt die BA grundsätzlich die Beschäftigungsbedingungsprüfung und die Vorrangprüfung durch. Die BA stellt bei ihrer Prüfung zum einen sicher, dass die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als für deutsche Arbeitnehmer Seite 3 von 5 STAATS 11N1STER1UM DES INNERN %AM= I N Freistaat SACHSEN (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Zum anderen wird geprüft, ob bevorrechtigte Bewerber für die betroffene Stelle in Frage kommen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung wurde mit Inkrafttreten der Verordnung zum Integrationsgesetz am 6. August 2016 für drei Jahre für alle Agenturbezirke in Sachsen ausgesetzt. Der beigefügten Anlage ist ein Überblick über die verschiedenen Fallkonstellationen zu entnehmen. Hinzuweisen ist auch auf die Arbeitsgelegenheiten, auch auf Grundlage des Arbeitsmarktprogrammes Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen, nach §§ 5 und 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes . Frage 4: In welcher Form wird festgestellt ob sich unter den Antragsstellerinnen schutzbedürftige Personen nach Artikel 21 der Aufnahmerichtlinie befinden und innerhalb welcher Frist erfolgt die Beurteilung über die Schutzbedürftigkeit und die nötigen Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 22 der Aufnahmerichtlinie? Personen, die ohne Begleitung eines Sorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind und nach ihren Angaben oder ihrem Erscheinungsbild minderjährig sein können, sind von den Behörden (z. B. Bundespolizei, Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) unverzüglich dem örtlich zuständigen Jugendamt vorzustellen. Dieses hat nach § 42f Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gegebenenfalls die Minderjährigkeit festzustellen und das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen bzw. für die lnobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu sorgen. Im Rahmen der lnobhutnahme beurteilt das Jugendamt den Schutz- und Hilfebedarf der Person. Die Dauer dieser Clearingphase richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalles . Eine gesetzliche Höchstdauer ist nicht festgelegt. Diese Schutzmaßnahmen sind unabhängig davon zu veranlassen, ob die Person um internationalen Schutz nachgesucht hat oder nicht. Asylbewerber und unbegleitete ausländische Minderjährige sind, soweit noch nicht geschehen , ärztlich auf übertragbare Krankheiten zu untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Unterbringungsbehörde bzw. dem Jugendamt mitzuteilen. Für unbegleitete ausländische Minderjährige ist zur Prüfung, ob ihr Gesundheitszustand die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen lnobhutnahme ausschließt, eine ärztliche Stellungnahme innerhalb dieser Frist einzuholen. Stellt der Arzt bei der Untersuchung eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf ansteckende Krankheiten Umstände fest, die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie wesentlich sind, oder sonst medizinische Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen, sind diese dem Jugendamt nach § 32b Absatz 2 Satz 2 Landesjugendhilfegesetz mitzuteilen. Eine systematische Prüfung der Schutzbedürftigkeit von Personen findet im Regelfall im Rahmen der Registrierung von Asylsuchenden durch die LDS statt. Direkt an die Registrierung schließt sich die Gesundheitsuntersuchung der Asylbewerber an, bei der das Seite 4 von 5 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gesundheitsamt die Schutzbedürftigkeit aus medizinischer Sicht prüft. Die Registrierung findet grundsätzlich am nächsten Werktag nach der Erst Ankunft eines Asylbewerbers statt. Sollten Unterstützungsmaßnahmen notwendig sein, werden diese sofort, gegebenenfalls in Abstimmung mit der LDS, durch den Betreiber der EAE ergriffen. Wenn es geboten erscheint, veranlasst die Landesdirektion Sachsen die Verlegung in besonders geeignete Unterbringungseinrichtungen, z. B. zum Schutz von Frauen und Kindern oder bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Frage 5: Durch welche konkreten Maßnahmen wird das Kindeswohl von in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Minderjährigen nach Artikel 23 der Aufnahmerichtlinie gewährleistet? Die Vorschriften des SGB VIII über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und die fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 8a und 8b SGB VIII) gelten auch für Kinder und Jugendliche, die in EAE untergebracht sind. Es wird auf das Sicherheitsrahmenkonzept für EAE im Freistaat Sachsen sowie auf das Konzept zur Prävention von, Schutz vor und Hilfe bei Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie andere besonders schutzbedürftige Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen verwiesen. Die orientierend auch für EAE herangezogene Verwaltungsvorschrift Unterbringung vom 24. April 2015 (SächsABI.SDr. S. S 352) empfiehlt in Ziffer I Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc für die Ausgestaltung von Gemeinschaftsunterkünften, in denen Kinder wohnen, die Einrichtung mindestens eines Spielzimmers in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung, das bei Bedarf auch zur Erledigung der Hausaufgaben von Schulkindern zur Verfügung steht. Folgende Maßnahmen können ergriffen werden: - Benachrichtigung des Jugendamtes und der Polizei bei Kindeswohlgefährdung, - Familienzusammenführung im Rahmen der landesinternen und länderübergreifenden Verteilung, - Vorhalten von Sport- und Freizeitmöglichkeiten für Kinder, - Vorhalten von Spielmöglichkeiten für Kinder im Innen- und Außenbereich (z. B. Spielzimmer ), - Angebot einer Kinderbetreuung, - Angebot einer Anleitung zur Kinderbetreuung sowie zur Kinder- und Krankenpflege im Bedarfsfall. ndlichen Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Anlage Seite 5 von 5 Anlage zu Drs.-Nr. 6/12956 Zugang zu Beschäftiauna für Personen mit Aufenthaltsaestattuna bzw. Ankunftsnachweis Voraufenthalt in mindestens 3 Monate mindestens 1'mindestens Deutschland 15 Monate 148 Monate Beschäftigungsart - betriebliche Ausbildung Personen mit ausländischem Hochschulab- jede andere jede Beschäftigung jede Beschäftigung - FSJ/B undesfreiwilligendienst schluss in einem Mangelberuf, wenn sie die Beschäftigung (auch Leiharbeit) (auch Leiharbeit) erleichterten Kriterien der Blauen Karte EU (auch Leiharbeit) - Praktika nach § 22 Abs. 1 Gesetz zur Regelung eines nach 5 2 Abs. 2 Verordnung über die Beallgemeinen Mindestlohns sowie im Rahmen EU- schäftigung von Ausländerinnen und Auslängeförderter Programme dem n (BeschV) erfüllen - Personen mit inländischem Hochschulabschluss für _ Personen mit inländischem, qualifiziertem eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung (mindestens zweijährigen) Ausbildungsab- - Personen mit ausländischem Hochschulabschluss, schluss, für eine diesem Abschluss entwenn sie die Kriterien der Blauen Karte EU erfüllen, sprechende Beschäftigung für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung - Personen mit ausländischem, als gleich- - Beschäftigung von Familienangehörigen im eigenen wertig anerkannten Ausbildungsabschluss Betrieb, die im gleichen Haushalt wohnen für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung wenn es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA) handelt - befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. Ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufser- Rechtsgrundlagen 5 32 Abs. 2 i. V. m. 5 32 Abs. 4 BeschV und 5 61 Abs. 2 5 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV i. V. m. 5 61 Abs. 2 , 5 61 Abs. 2 AsylG § 32 Abs. 5 Nr. 2 5 32 Abs. 2 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) AsylG i. V. m. § 32 Abs. BeschV i. V. m. 5 61 i. V. m. 5 32 Abs. 4 5 Nr. 3 BeschV Abs. 2 AsylG BeschV und 5 61 Abs. 2 AsylG Zustimmung BA nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich nicht erforderlich - Vorrangprüfung nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich nicht erforderlich Beschäftigungs- nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich nicht erforderlich bedingungsprüfung Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen immer erforderlich. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde das persönliche und das öffentliche Interesse gegeneinander abwägen muss. Die Ausländerbehörde muss bei ihrer Ermessensausübung auch berücksichtigen, dass der Zustimmungsvorbehalt den effektiven Arbeitsmarktzugang sicherzustellen hat. Die Beschäftigung darf nur erlaubt werden, wenn keine Pflicht mehr besteht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen (5 61 Abs. 1 AsylG). Die Frist beginnt mit Ausstellung des Ankunftsnachweises nach 5 63a AsylG. Die Beschäftigung darf nicht erlaubt werden, wenn es sich um eine Person aus einem so genannten sicheren Herkunftsstaat nach 5 29a AsylG handelt, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat (5 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Stand: Januar 2018 2018-05-02T14:06:05+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes