STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/12963 Thema: Ursachen und Umstände des Gefahrgut -LKW -Zwischenfalls auf dem Netto -Parkplatz in Weinböhla vom 27. März 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Presseberichterstattung u. a. der Sächsischen Zeitung zufolge kam es am Vormittag des 27. März 2018 auf dem Parkplatz des Netto -Marktes an der Moritzburger Straße in Weinböhla zu einem Zwischenfall mit einem Gefahrgut -LKW. Hiernach verständigte der LKW -Fahrer ,um 11.15 Uhr den Notruf, als er feststellte, dass bei seiner Ladung eine ätzende Flüssigkeit ausgelaufen ist. Dabei handelt es sich nach Angaben des Kreisbrandmeisters Ingo Nestler um eine Polyaluminiumhydroxidchloridlösung. [...] Eine Gefahr für die Umwelt besteht derzeit nicht, da die Flüssigkeit nur in das Abwassersystem des Parkplatzes gelaufen ist und nicht in die große Kanalisation. Nicht bekannt ist im Moment, wie viel von der Lösung aus dem 1000 -Liter- Behälter entwichen ist, ebenso, ob die Verunreinigung mit Wasser beseitigt werden kann. Die Ladung war für Wacker Chemie Nünchritz bestimmt .' (vgl. dazu Artikel-URL: http://www.sz-online.de/nachrichten/ aetzende-fluessigkeit-ausgelaufen-3906318.html)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf Grund welcher Ursachen, unter welchen konkreten Umständen und in welchem Umfang kam es zu dem in den o. g. Presseberichterstattungen dargestellten Austritt von ätzenden Flüssigkeiten aus dem Behälter eines LKW auf dem Netto -Parkplatz in Weinböhla am 27. März 2018? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/51/42 Dresden, 2. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Welche konkreten Stoffe und Stoffverbindungen (flüssige und gasförmige Stoffe und Stoffverbindungen) welcher konkreter Gefahrgutklassen und mit welcher Gefahrgutkennzeichnung am LKW traten dabei in welchen Mengen, in welcher Konzentration aus und gelangten auf welchen Wegen in welche Medien (Luft, Boden, Wasser) oder in welche öffentlichen (Entsorgungs)Einrichtungen? Frage 3: Welche weiteren Behältnisse, mit welchen konkreten Stoffen, welcher konkreten Gefahrgutklassen, in welchen Mengen und mit welcher Konzentration befanden sich mit welchen konkreten Kennzeichnungen als Gefahrguttransport auf bzw. an dem LKW? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Bei dem Ereignis wurde ein 1.000 Liter-IBC-Behälter (Intermediate Bulk Container) beschädigt , aus dem etwa 250 Liter des zähflüssigen Stoffes Polyaluminiumhydroxidchloridlösung (CAS-Nr. 1327-41-9) mit der Gefahrgutklasse 8 (Ätzende Stoffe) ausgetreten sind. Zur Konzentration liegen keine Angaben vor. Der Stoff gelangte über den Oberflächenentwässerungskanal in ein Regenwasserrückhaltebecken. Für die Ortskanalisation ist die Gemeinde Weinböhla zuständig. Der Lkw war nicht als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Der IBC-Behälter wies eine entsprechende Kennzeichnung als Gefahrgut der Klasse 8 auf. Weitere Behältnisse mit Gefahrgut befanden sich nicht auf dem Lkw. Die genauen Umstände und Ursachen des Ereignisses sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung der Frage abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft im Hinblick auf die Betroffenheit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGennO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das hier begehrte allgemeine Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde zur Betroffenheit öffentlicher Entsorgungseinrichtungen ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 4: Inwieweit befand sich der LKW zum Zeitpunkt des Zwischenfalls am 27. März 2018 auf einer für den Transport von Gefahrgut der auf dem LKW befindlichen Stoffe zugelassenen Straße bzw. Transportstrecke und in welcher Weise wurde der LKW nach der Havarie gesichert bzw. an welchen konkreten Ort nach dem Großeinsatz bzw. noch während des Großeinsatzes zu welchem Zwecke verbracht ? Frage 5: Inwieweit handelt es sich bei diesem LKW-Gefahrguttransport um einen regelmäßigen Transport auf einer für derartige Transporte per LKW zugelassenen Straße bzw. Transportstrecke vom und zum Bestimmungsort des Betriebsstandortes Wacker Chemie in Nünchritz und in welchem Umfang wurde und wird diese Strecke regelmäßig täglich und wöchentlich durch LKW- oder andere Gefahrguttransporte vom oder zum Betriebsstandort in Nünchritz befahren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Hinsichtlich der Transportstrecke ist darauf hinzuweisen, dass Straßen nicht für den Transport gefährlicher Güter gesondert zugelassen werden. Es gibt lediglich bestimmte Verbotsstrecken, welche entsprechend der Straßenverkehrs -Ordnung beschildert werden und zu denen die betreffende Fahrstrecke nicht gehört. Zudem bedürfen Gefahrguttransporte keiner gesonderten Genehmigung. Insofern liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse über die Nutzungshäufigkeit von Gefahrguttransporten von oder zum Werk Nünchritz der Wacker Chemie AG vor. Im Übrigen wird auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3, Absätze 3 und 4 verwiesen. Zudem betreffen die Fragen Tätigkeiten, die von Privaten in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Private nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Ferner bestehen keine vertraglichen Beziehungen der Staatsregierung zu den Privaten im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt . NeteundlicherriGrüßen 1 ‘.1 PI-of! Dr. Roland 1,IVöller Seite 3 von 3 2018-05-02T15:20:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes