STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12966 Thema: Beobachtung von Parteien und Parteimitgliedern durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen 2017 und 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass es dem Fragesteller um Parteien im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) geht. Frage 1: Welche Parteien wurden bzw. werden im Kalenderjahr 2017 und aktuell 2018 vom Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen beobachtet und wodurch sah bzw. sieht sich das LfV jeweils zur Beobachtung der betreffenden Parteien veranlasst? Im Jahr 2017 und aktuell 2018 wurden bzw. werden durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen folgende Parteien beobachtet: Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD), DIE RECHTE, Der Dritte Weg, Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Deutsche Kommunistische Partei (DKP), Marxistisch -Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) sowie die innerparteilichen Zusammenschlüsse „Kommunistische Plattform der Partei DIE LINKE" (KPF) und „Marxistisches Forum" (MF) innerhalb der Partei DIE LINKE. Die Partei DIE LINKE ist in ihrer Gesamtheit kein Beobachtungsobjekt des LfV Sachsen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3316 Dresden, 3. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Das LfV Sachsen ist durch seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) zur Beobachtung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verpflichtet. Die Beobachtung von Bestrebungen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sächs- VSG schließt das Sammeln von Informationen zu Personen ein, die eine solche Bestrebung in oder für einen Personenzusammenschluss ziel- und zweckgerichtet verfolgen . Demzufolge verarbeitet das LfV Sachsen insoweit auch personenbezogene Daten zu Einzelpersonen. Auf die Ausführungen im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2016 (bestellbar beim Broschürenversand des Freistaates Sachsen und elektronisch abrufbar unter https://publikationen.sachsen.de/bdb/artike1/28933) zu den einzelnen genannten Bestrebungen wird im Übrigen verwiesen. Frage 2: Gab oder gibt es in den o. g. Zeiträumen ungeachtet der Frage 1. auch eine spezielle Beobachtung einzelner Parteimitglieder und wodurch sah bzw. sieht sich das LfV jeweils zur Beobachtung der betreffenden Personen veranlasst? Wenn ja, um wie viele Personen, welcher Parteien, handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird beobachtet? Frage 3: Für den Fall, dass Frage 2. mit "Ja" beantwortet wird: Befinden sich unter den beobachteten Personen auch Mitglieder des Sächsischen Landtages? Wenn ja, um wie viele Personen, welcher Parteien, handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird beobachtet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Eine Beobachtung von Einzelpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 SächsVSG erfolgt(e) im angefragten Zeitraum nicht. Frage 4: Erfolgt durch das Landesamt für Verfassungsschutz eine vorbereitende Materialsammlung zur flächendeckenden (zukünftigen) Beobachtung einer Partei oder einzelner Parteimitglieder? Wenn ja, um wie viele Parteien und Personen, welcher Parteien, handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird Material gesammelt? Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass ein Personenzusammenschluss einen Zweck i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 3a SächsVSG verfolgt, wird eine Zuständigkeitsprüfung eingeleitet. Aktuell sind beim LfV Sachsen keine Fälle der Zuständigkeitsprüfung bzgl. weiterer Parteien anhängig. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 5: Gab bzw. gibt es in den o. g. Zeiträumen gegen im Landtag vertretene Parteien oder Mitglieder dieser Parteien Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog. G 10 -Gesetz)? Wenn ja, hinsichtlich wie vieler Personen geschah dies und wodurch sah sich das Landesamt für Verfassungsschutz jeweils dazu veranlasst? Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 -Gesetz — G 10) richten sich grds. gegen betroffene Einzelpersonen und nicht gegen Parteien. Die Parteizugehörigkeit von Betroffenen wird, sofern es nicht gerade um Aktivitäten im Zusammenhang mit einer als extremistisch eingestuften Partei (vgl. die Antwort auf die Frage 1) geht, nicht gesondert erfasst, so dass die Frage insoweit nicht beantwortet werden kann. Die parlamentarische Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10- Gesetz — G 10 erfolgt im Übrigen ausschließlich durch die G 10 -Kommission des Sächsischen Landtages (§ 16 G 10 i. V. m. § 2 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Artikel 10- Gesetzes im Freistaat Sachsen). Mrre2 n Iof. ( dlichen rüßen P r. Roland W- öller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-05-03T10:54:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes