STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12967 Thema: Beobachtung von Organisatoren und Teilnehmern der sog. PEGIDA Demonstrationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und den Staatsschutz in Sachsen 2017 und 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Beobachtete in den o. g. Zeiträumen das Landesamt für Verfassungsschutz oder der Staatsschutz/LKA in Sachsen Organisatoren der sog. PEGIDA Demonstrationen oder einzelne Teilnehmer und wodurch sah bzw. sieht sich das LfV oder der Staatsschutz jeweils zur Beobachtung der betreffenden Personen veranlasst? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird beobachtet ? Frage 2: Für den Fall, dass Frage 1. mit "Ja" beantwortet wird: Befinden sich unter den beobachteten Personen auch Mitglieder politischer Parteien ? Wenn ja, um wie viele Personen, welcher Parteien, handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird beobachtet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: In den Datenbanken der sächsischen Polizei wird nicht erfasst, ob eine Person , gegen die Maßnahmen der polizeilichen Beobachtung durchgeführt werden, Organisator oder Teilnehmer einer Versammlung ist, so dass dazu grundsätzlich keine Aussagen getroffen werden können. Unbenommen dessen stellt das Organisieren oder Teilnehmen an einer Versammlung für sich genommen keinen Anlass für eine polizeiliche Beobachtung dar. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3315 Dresden, 3. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN IMIC Pg-ek altl SEN Die PEGIDA-Bewegung stellt derzeit auch kein Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen dar, da in der Gesamtschau keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegen. Grundsätzlich bieten jedoch sowohl Intention als auch Rhetorik von PEGIDA teilweise ideologische Anknüpfungspunkte für Rechtsextremisten. So offenbaren ressentimentgeladene Redebeiträge oder Sprechchöre auf PEGIDA-Kundgebungen mitunter nicht nur fremden- und islamfeindliche Tendenzen. Sie zeigen bei einem Teil der Sympathisanten auch eine grundlegende Politikverdrossenheit und ein Misstrauen bis hin zur Feindschaft gegenüber etablierten Parteien und Politikern („Volksverräter") sowie gegenüber Journalisten und Medien („Lügenpresse") und Flüchtlingen („Rapefugees"). Dementsprechend nehmen regelmäßig auch Rechtsextremisten an PEGIDA- Veranstaltungen teil. Daher analysieren die Verfassungsschutzbehörden sorgfältig, ob - und inwieweit - es hinsichtlich PEGIDA wie auch hinsichtlich der sehr heterogenen und bundesweiten GIDA-Protestbewegung Steuerungs- oder Einflussnahmeversuche durch bereits beobachtete nationale bzw. internationale Rechtsextremisten gibt. Frage 3: Erfolgt eine vorbereitende Materialsammlung zur flächendeckenden (zukünftigen) Beobachtung von Organisatoren der sog. PEGIDA Demonstrationen oder einzelnen Teilnehmern? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich und in welchem Umfang wurde bzw. wird Material gesammelt? Nein, auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Frage 4: Gab bzw. gibt es in den o. g. Zeiträumen gegen Organisatoren der sog. PEGIDA Demonstrationen oder einzelne Teilnehmer Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (sog. G 10 -Gesetz)? Wenn ja, hinsichtlich wie vieler Personen geschah dies und wodurch sah sich das Landesamt für Verfassungsschutz jeweils dazu veranlasst? Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 -Gesetz, G 10) richten sich grundsätzlich gegen betroffene Einzelpersonen und nicht gegen Organisationen. Die Organisationszugehörigkeit von Betroffenen oder deren Teilnahme an entsprechenden Aktivitäten wird, sofern es nicht gerade um Aktivitäten im Zusammenhang mit einer als extremistisch eingestuften Bestrebung geht, nicht gesondert erfasst, so dass die Frage insoweit nicht beantwortet werden kann. Die parlamentarische Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10- Gesetz erfolgt im Übrigen ausschließlich durch die G 10 -Kommission des Sächsischen Landtages (§ 16 G 10 i. V. m. § 2 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen). Mir und Z Grüßen rof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 2018-05-03T10:54:09+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes