SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 ~10~ 1 01079 Dresden Präsfderiteü1--des Sächsischen Landtages Herrn~ DY Matthias Rößl er Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten Drs.-Nr.: 6/12970 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Thema: Teilnahme von Schulkindern an Wettkämpfen am Wochenende Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach Informationen von Sportlehrern und Vertretern von Sportvereinen sei eine von der jeweiligen Schule organisierte Teilnahme von Kindern und Jugendlichen als Vertreter öffentlicher Schulen (also nicht als Mitglied eines Sportvereins) an sportlichen Wettkämpfen, die am Wochenende stattfinden , aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Entspricht der in der Vorbemerkung ausgeführte Sachverhalt den Tatsachen und wenn ja, warum gibt es diese Regelung? Frage 2: Auf welcher Grundlage wurde die unter Frage 1. benannte Regelung getroffen und wo (Gesetz, Verordnung, ... )ist diese verankert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Teilnahme von Schülern an Wettbewerben außerhalb des Unterrichts fällt nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, wenn der Wettbewerb im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, von der Schule getragen und von ihr organisatorisch beherrscht wird . Nach der Rechtsprechung greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits ein, wenn Schüler und Eitern bei Durchführung der Veranstaltung nach dem Gesamtbild der Umstände zu der Auffassung gelangen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule beherrschte Veranstaltung handelt. Als solche Umstände kommen z. B. die Steuerung des zeitlichen Ablaufes der Veranstaltung durch die Schulleitung oder die Beteiligung der Schule an den Veranstaltungskosten in Betracht. Allein die Teilnahme von Lehrkräften hingegen führt noch nicht zum Versicherungsschutz. Seite 1 von 2 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/12/91 Dresden.ZC . April2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 3: Welche Möglichkeiten haben Schulen, ihre Schüler an Wettkämpfen, welche am Wochenende bzw. in den schulfreien Zeiten stattfinden, teilnehmen zu lassen? ln der Regel richten sich Sportangebote, die an Wochenenden oder in der schulfreien Zeit stattfinden, an die versicherten Mitglieder der Sportvereine. Schulen und damit Schulmannschaften oder einzelne Schüler können diese als außerschulische Angebote eigenverantwortlich nutzen. Die Schulleitungen entscheiden im eigenen Ermessen, ob ein Wettbewerbsangebot zum Gesamtkonzept der Schule passt, die Teilnahme im schulischen Interesse liegt und ob es sich damit um eine schulrechtskonforme Veranstaltung handelt. Nehmen Schüler im Rahmen einer Schulveranstaltung an den Wettbewerben teil, so gelten für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Bedingungen. Als unschädlich kann dabei betrachtet werden, dass es sich um unterrichtsfreie Zeiten handelt. Frage 4: Falls es entsprechend Frage 3 keine solchen Möglichkeiten gibt, wie plant die Staatsregierung, dieser Problematik abzuhelfen, um sächsische Kinder als Vertreter ihrer Schulen an entsprechenden Wettkämpfen teilhaben zu lassen? Es besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf. Siehe Antworten auf die Fragen 1 bis 3. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 2018-04-30T14:23:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes