STAATSM1N1STER1UM DES 1NNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel, AfD-Fraktion Drs.-Nr.: 6/12974 Thema: Erfolglose Abschiebungsversuche und Flugrückführungen im 1. Quartal 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele gescheiterte Abschiebungsversuche gab es im 1. Quartal 2018? Im ersten Quartal 2018 scheiterten 358 durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) vorbereitete Abschiebungen gemäß § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Frage 2: Wie viele gescheiterte Flugrückführungen befanden sich unter den Abschiebungen aus Frage 1? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktionsund Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/99 Dresden, 4. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die erfragten Angaben werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten daher die in der ZAB vorliegenden Akten zu den 358 gescheiterten Abschiebungsversuchen händisch ausgewertet werden . Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert und darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht werden. Dies ist im Rahmen der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Behörde nicht leistbar. Für die Auswertung ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 358 Arbeitsstunden, d. h. von fast sechs Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der ZAB gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 3: Mit welchen Kosten wurde der Haushaltstitel, aus dem die Abschiebungen finanziert werden im Jahr 2018 bisher belastet? (Bitte auch den Titel angeben!) Die Kosten für die Abschiebungen werden von der Landesdirektion Sachsen aus dem Kapitel 03 04 Titel 532 52 „Beförderungskosten von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen" bezahlt. Die Gesamtausgaben für diesen Titel betrugen in diesem Jahr bis zum 31. März 2018 insgesamt 98.789,68 EUR. Frage 4: Welche durchschnittlichen Kosten pro Kopf entstehen dabei bei Flug- und welche bei Landabschiebungen? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben hinsichtlich der Abschiebungskosten zu Flug- und Landabschiebungen werden statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. Die erfragten Angaben können auch nicht durch einen Rückgriff auf den entsprechenden Haushaltstitel ermittelt werden, da dort nicht nur Kosten von Abschiebungsmaßnahmen erfasst werden. Auch eine Beiziehung der Akten bzw. Nachfragen Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN • IRL 0.fflZ Freistaat SACHSEN bei den an der Abschiebung beteiligten Behörden (z. B. Landespolizei, Bundespolizei) oder Privatfirmen und —personen (z. B. Reise- und Transportunternehmen, Dolmetscher , Ärzte) ist durch die Behörde ohne Einschränkung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit nicht leistbar. Zur Bearbeitung der Anfrage müssten 358 gescheiterte und 206 vollzogene Abschiebungen, d. h. insgesamt 564 Fälle ausgewertet werden. Dabei wären auch die Akten und Auskünfte der an der Abschiebung beteiligten Behörden und sonstigen Stellen (z. B. Landes- und Bundespolizei, Reise- und Transportunternehmen, Dolmetscher und Ärzte) zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Kosten würde durchschnittlich zwei Stunden pro Fall in Anspruch nahmen. Insgesamt wären das 1.128 Stunden, d. h. über 28 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Selbst bei dieser Erhebung könnten nicht alle Kosten erfasst werden, da die beteiligten Stellen die Kosten häufig erst mit großer zeitlicher Verzögerung feststellen und geltend machen. Insgesamt ist eine solche Auswertung ohne Beeinträchtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Sächsischen Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden nicht leistbar. Frage 5: Wie viele kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen konnten wahrgenommen bzw. nicht wahrgenommen werden, obwohl der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Rückführung in staatlichem Gewahrsam befand? Die Staatsregierung geht davon aus, dass der Fragesteller unter „kontrollierte Ausreisen bzw. Abschiebungen" überwachte Ausreisen im Sinne von § 58 Abs. 3 AufenthG versteht. Im ersten Quartal 2018 erfolgten 29 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG aus staatlichem Gewahrsam. Im gleichen Zeitraum konnten 13 Fälle nicht vollzogen werden , obwohl sich die Betroffenen im staatlichen Gewahrsam befanden. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben, welche überwachten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam erfolgten bzw. welche versuchten Ausreisen aus staatlichem Gewahrsam nach § 58 Abs. 3 AufenthG geplant waren, werden in der ZAB statistisch nicht erfasst. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zur Beantwortung der Frage müssten alle 212.000 aktuell in der ZAB geführten Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Eine derartige Auswertung würde einen Sachbearbeiter durchschnittlich eine Stunde pro Akte binden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts von einer umfassenden Beantwortung aufgrund der Unverhältnisnnäßigkeit und der Unzumutbarkeit abgesehen. it fratindlichen Grüßen Z(L. rof. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-05-04T08:55:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes