STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/12985 Thema: Barrierefreiheit von Wahllokalen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Barrierefreiheit der Wahlräume nach Artikel 4 des Sächsischen Integrationsgesetzes umgesetzt? (Bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten differenziert darstellen.) Frage 2: Wie viele Wahllokale zu den Wahlen des Sächsischen Landtags waren nicht barrierefrei zugänglich (insgesamt sowie prozentual bezogen auf die Gesamtheit der Wahllokale und jeweils bezogen auf den Zeitraum von 2009 bis 2015) und wie entwickelt sich dieser Zustand? Frage 3: Wie viele Wahllokale zu den Kommunalwahlen waren nicht barrierefrei zugänglich (insgesamt sowie prozentual bezogen auf die Gesamtheit der Wahllokale und jeweils bezogen auf den Zeitraum von 2009 bis 2015) und wie entwickelt sich dieser Zustand? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Für die Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass nicht Artikel 4, sondern § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des selbstbestimmten Handelns von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen — Sächsisches Integrationsgesetz (SächsIntegrG) gemeint ist. Das SächsIntegrG bindet nur die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen (§ 4 Absatz 1 SächsIntegrG). Die kommunalen Gebietskörperschaften werden gemäß § 4 Absatz 2 SächsIntegrG lediglich auf das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) hingewiesen. Es obliegt den Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung, die sich aus dem Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/42/105 Dresden, 4. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des GG und sich aus dem auch die kommunale Ebene verpflichtenden Staatsziel des Artikels 7 Absatz 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) ergebenden Anforderungen an die Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden der Kommunen eigenverantwortlich umzusetzen. § 3 SächsIntegrG enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Barrierefreiheit. Daraus lässt sich keine Pflicht zur Barrierefreiheit von Wahlräumen ableiten. § 33 Satz 1 Sächsisches Wahlgesetz und § 13 Satz 2 Kommunalwahlgesetz bestimmen ausdrücklich, dass Wahlräume nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Auswahl und Einrichtung der jeweiligen Wahlräume für Landtags- und Kommunalwahlen obliegt den Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung. Es besteht diesbezüglich kein Weisungsrecht gegenüber den Kommunen. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung bei den Kommunalwahlen wird auf die Fragen 1 und 2 der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 4/12573, sowie den zugehörigen Anlagen verwiesen. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Gemäß Artikel 50 der SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 der SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts - und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 111 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung [SächsGem0]) ist die Aufsicht so auszuüben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden gefördert werden. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht sollen die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 in der Regel nur dann Gebrauch machen, wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGem0, Rdnr. 3 zu § 113). Anhaltspunkte dafür, dass die sächsischen Kommunen bei der Auswahl der Wahlräume flächendeckend gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben, bestehen nicht, so dass kein Anlass besteht, umfassend Rechtsaufsicht auszuüben. Von einer erneuten flächendeckenden Abfrage der 421 Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen wurde daher abgesehen. undliche Grüßen . 1 / 1-- )r. Ro and WöllerProf. Dr. RoTand Wöller Seite 2 von 2 2018-05-04T08:59:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes