STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRÄLJCUERStHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-14/661 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE /HC . November 2014 Drs.-Nr.: 6/130 ^ Thema: Sachgerechter Ausgleich für die von staatlich angeordneten Behandlungseinschränkungen betroffenen Mediziner nach deren Rückkehr aus Ebola-Krisen-Gebieten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die "Freie Presse" Chemnitz veröffentlichte in ihrer Ausgabe vom 18.10.2014, S. 1 unter der Überschrift "Ebola-Angst: Stollberger Ärztin darf vorerst nicht mehr behandeln" einen Beitrag, in dem berichtet wird, dass das Landratsamt Erzgebirge einer von einem Einsatz in Liberia zurückgekehrten Allgemeinmedizinerin, orientiert an der Inkubationszeit für eine eventuelle Ansteckung mit dem Ebola-Virus für die Dauer von 3 Wochen erhebliche Behandlungseinschränkungen gegenüber ihren Patienten auferlegt hat. Im Konkreten dürfe die betroffene Ärztin, die in Liberia 3 Wochen lang ehrenamtlich medizinisches Personal und Helfer in allgemeiner Hygiene, in der Herstellung von Chlorbleiche als Desinfektionsmittel und im Umgang mit Ebola geschult hat, bis zum 4. November zwar Patienten in ihrer Praxis empfangen, für diese Rezepte ausstellen, darf sie jedoch weder anfassen, noch untersuchen und darf sich ihnen nicht mehr als einen Meter nähern und darf die Patienten auch nicht zu Hause aufsuchen. Angeschlossen an diesen Beitrag veröffentlicht die "Freie Presse" eine dpa-Meldung, wonach die Bundesärztekammer und andere Ärzteverbände deutsche Mediziner dazu aufrufen, in Westafrika bei der Bekämpfung der Ebola-Epidemie zu helfen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchem Melde- und Informationssystem wird im Freistaat Sachsen erfasst, welche Ärztinnen und Ärzte bzw. welches sonstiges medizinisches Personal in Ebola-Krisengebieten zum Einsatz gekommen ist, wann diese zurückgekehrt sind und in welcher Weise sich der berufliche Einsatz der Betreffenden in der Folgezeit vollzieht bzw. mit welchen Auflagen dieser gestattet wird? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMITTEL U1V! FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Fälle sind der Staatsregierung bekannt, wo Ärztinnen und Ärzte sowie sonstiges medizinisches Personal, das in ähnlicher Weise in Staaten und Regionen, die vom Ebola-Virus besonders betroffen sind, auf Anordnung zuständiger staatlicher Behörden Auflagen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erteilt wurden und welcher Art waren diese Auflagen in anderen im Freistaat Sachsen festgesteliten Fällen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 3: Durch welche Maßnahmen wird seitens des Freistaates Sachsen, ggf. in Abstimmung mit dem Bund gewährleistet, dass der Einsatz- und hilfsbereite Mediziner -wie die hier betroffene Stollberger Allgemeinmedizinerin - hieraus keine finanziellen oder sonstigen Nachteile auf Grund von Behandlungsausfällen, Patientenverlust u. Ä. erleiden bzw. hinnehmen müssen? Nach § 56 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 IfSG für das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) auszuzahlen. Der Arbeitgeber kann die Erstattung seiner Aufwendungen beim SMS beantragen. Diese Regelung gilt analog für Selbstständige, nur dass dieser Personenkreis direkt einen Antrag auf Entschädigung beim SMS stellen kann. Seite 2 von 2