SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten Drs.-Nr.: 6/13025 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Thema: Steuereinnahmen aus der Versteuerung der Nutzungsvorteile durch Pkw Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch war das Steueraufkommen des Freistaates Sachsen in den Jahren 2012 bis 2017 aus der Versteuerung der Nutzungsvorteile von Pkw nach der sogenannten 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG? (Bitte getrennt nach Jahren angeben} Frage 2: Wie hoch war das Steueraufkommen des Freistaates Sachsen in dem in Frage 1 benannten Zeitraum nach der oben benannten Vorschrift getrennt für Arbeitnehmer und Selbständige/ Unternehmer? (Bitte getrennt nach Jahren angeben} zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 - 2: Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/34-S 2334/154/1- 2018/17905 Dresden, 4. Mai 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. *Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN g S/\CHsEN Mangels entsprechender Aufzeichnungen und elektronischer Auswertungsmöglichkeiten kann das Steueraufkommen des Freistaates Sachsen in den Jahren 2012 bis 2017 aus der Versteuerung der Nutzungsvorteile von Pkw nach der sog. 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, ggf. i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG weder insgesamt noch getrennt für Arbeitnehmer und Selbstständige/Unternehmer beziffert werden, ohne den Großteil der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2017 (alle Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Landund Forstwirtschaft) händisch auszuwerten. Die Beantwortung der Fragen ist der Staatsregierung demnach nicht zumutbar. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wären durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die o. g. Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2017 händisch auszuwerten wären. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse wären zudem nur bedingt aussagekräftig, weil aus den Einkommensteuererklärungen oft nicht erkennbar ist, ob in den Einkünften ein pauschaler Nutzungswert nach der sog. 1 %-Regelung enthalten ist. Frage 3: Gab es in den Jahren 2012 bis 2017 Einsprüche steuerpflichtiger Personen gegen Entscheidungen der Finanzämter im Freistaat Sachsen, die die Besteuerung von Nutzungsvorteilen von Pkw nach der sogenannten 1%-Regelung zum Gegenstand hatten und wenn ja, wie viele? (Bitte getrennt nach Jahren angeben) Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DER FINANZEN S S!.:CHsEN Es gab in den Jahren 2012 bis 2017 Einsprüche steuerpflichtiger Personen gegen Entscheidungen der Finanzämter im Freistaat Sachsen, die die Besteuerung von Nutzungsvorteilen von Pkw nach der sog. 1 %-Regelung zum Gegenstand hatten. Die genaue Anzahl kann mangels entsprechender Aufzeichnungen und elektronischer oder sonst zumutbarer Auswertungsmöglichkeiten nicht angegeben werden. Den Finanzämtern steht bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen eine so genannte Rechtsbehelfsdatenbank zur Verfügung. Eintragungen zum Streitgegenstand sind darin allerdings erst dann zwingend vorzunehmen, wenn dem Rechtsbehelf nicht unmittelbar durch den Veranlagungssachbearbeiter abgeholfen werden kann, der Einspruch daher innerhalb des Finanzamtes an die Rechtsbehelfsstelle (einer besonderen Stelle im Finanzamt , welche Rechtsbehelfe abschließend entscheidet) abgegeben wird. Für die Eintragungen können zudem auch freie Formulierungen gewählt werden, die in einer Auswertung zur vorliegenden Thematik nicht abgebildet werden. Eine Auswertung der Rechtsbehelfsdatenbank ergab folgende Fallzahlen zu Einsprüchen wegen der sog. 1 %-Regelung, die nach dem Vorgenannten als Mindestanzahl zu verstehen sind (Stand: 16. April 2018): 2012 1.0291 2013 522 2014 498 2015 477 2016 614 2017 713 Für eine Ermittlung vollständiger Fallzahlen müssten die Akten aller Einspruchsverfahren hinsichtlich der Streitpunkte personell durchgesehen werden. 1 Der Auswertung wurden für 2012 die Fälle mit Kennzeichnung "Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung" (Massenverfahren ) und "EStG - § 6 Private Kraftfahrzeug-Nutzung" zugrunde gelegt. Nach Abschluss des Verfahrens IV R 51/11 durch den Bundesfinanzhof (Urteil vom 13. Dezember 2012, BStBI 2013 II S. 385) und Erlass einer Allgemeinverfügung zur Zurückweisung anhängiger und zulässiger Einsprüche (BStBI 2013 1 S. 1606) - siehe vorgenannte Kennzeichnung "Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung" - wurde der Auswertung für 2013 und folgende Jahre nur "EStG - § 6 Private Kraftfahrzeug-Nutzung" zugrunde gelegt. Seite 3 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN S SACHsEN Bei jährlich 150.000 bis 200.000 Einsprüchen und einem Zeitbedarf von durchschnittlich mindestens fünf Minuten je Einspruch würde eine solche Erhebung einen unverhältnismäßig hohen und somit unzumutbaren Aufwand verursachen (mind. 42 Personenjahre ). Von der Ermittlung genauer Fallzahlen wurde daher abgesehen. Ich verweise dazu auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2. Frage 4: In wie vielen Fällen wurde den in Frage 4 benannten Einsprüchen abgeholfen und in wie vielen Fällen wurden die Rechtsstreite gerichtlich entschieden ? (Bitte getrennt nach Jahren angeben) Die Anzahl der Abhilfen und gerichtlichen Entscheidungen zu Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der sog. 1 %-Regelung kann mangels entsprechender Aufzeichnungen und elektronischer oder sonst zumutbarer Auswertungsmöglichkeiten nicht angegeben werden. Wie die Ermittlung vollständiger Einspruchszahlen (s. Antwort zu Frage 3), bedürfte die Zuordnung zur jeweiligen Erledigungsart der personellen Prüfung jedes einzelnen Falles , soweit sich der Streitgegenstand „ 1 %-Regelung" und die Abhilfe nicht bereits aus der Rechtsbehelfsdatenbank ergeben. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen und somit unzumutbaren Aufwand verbunden. Ich verweise dazu auf die Antwort zu Frage 3. Seite 4 von 5 STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Bezogen auf die Einsprüche in der oben aufgeführten Tabelle kann zu Abhilfen und Klagen Folgendes mitgeteilt werden: Abhilfe Klageabweisung Stattgabe (QQf. teilweise) 2012 173 0 0 2013 238 3 2 2014 307 0 0 2015 243 0 0 2016 228 8 0 2017 269 0 0 Mit freundlichen Grüßen )~0 711 Dr. Matthias Haß Seite 5 von 5 Freistaat SACHSEN 2018-05-07T11:09:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes