STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/106-2018 Dresden, ~ Mai 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Welgand (AfD) Drs.-Nr.: 6/13042 Thema: Anti-AfD-Veranstaltung an der TU Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Räumlichkeiten der TU Chemnitz, mindestens in der Philosophi schen Fakultät im Thüringer Weg 9, liegt ein Material aus, das für eine Anti-AfD-Veranstaltung am 24.4., 17.30 Uhr, im Weinholdbau, Reichenhainer Straße 90, Raum W040 wirbt. Diese Veranstaltung wird auch auf Facebook (https://www.facebook.com/events/416265815489826) bewor ben." m Zertifikat seit 2007 audft berufundfamilie Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit ist es rechtlich zulässig, dass die Organisationen „Die Linke.SDS - Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband" und „Bündnis ,Aufstehen gegen Rassismus'" einzeln oder getrennt ge gen eine Partei, in diesem Falle die AfD, in öffentlichen Räumen einer Hochschule, hier der TU Chemnitz, Position beziehen? Der genannte Veranstaltungsflyer bewegt sich nach rechtlicher Einschätzung der Staatsregierung im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Der Flyer „Stoppt die AfD" enthält zwar eine klare Positionierung zur AfD als gewählte Partei, der Titel bewegt sich aber Im Rahmen der Meinungsfreiheit. Eine kritische Haltung gegenüber einer gewählten Partei Ist In diesem Rechtsstaat als Aus druck der Meinungsfreiheit auch an einer Hochschule erlaubt. Eine Diffamie rung der AfD durch den plakativen Titel Ist für die Staatsregierung nicht er kennbar. Im Übrigen kann der Titel nach Einschätzung der Staatsregierung nicht separat betrachtet werden, sondern muss zusammen mit den weiteren Informationen gelesen werden. Aus diesen geht hervor, dass das Seminar beabsichtigt, „gängige rechte Parolen und Strategien [zu] untersuchen und zu Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkpiätze gilt: Bitte beim Pfortendienst meiden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte eiektroniscfie Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN üben, rassistische Kommentare nicht einfach so stehen zu lassen." Ausweislich der Be schreibung geht es daher um die Analyse und den Umgang mit rassistischen Kommen taren. Dies ist von der Meinungsfreiheit abgedeckt. Der Flyer erforderte daher kein Ein schreiten der Hochschule. Auch eine Hochschule kann als Ort der Diskussion Vorträge Dritter zulassen, die sich zu einem bestimmten politischen Thema eindeutig positionie ren. Veranstaltungen und Veröffentlichungen zur politischen Bildung beinhalten fast zwangsläufig eine gewisse politische Festlegung. Frage 2: Inwieweit ist es rechtlich zulässig, dass an einer Hochschule Drucksa chen, hier Handzettel, ohne Impressum ausgelegt werden; muss das Wort „Im pressum" vorkommen, weil die Absender, hier „Die Linke.SDS" sowie die Facebookadressen , offenkundig ersichtlich sind? Die TU Chemnitz ist für den Inhalt und die Gestaltung von Handzetteln, welche von drit ten Personen oder Gruppierungen erstellt und verbreitet werden, nicht verantwortlich. Insofern findet eine Prüfung von Handzetteln auf die Notwendigkeit eines Impressums nicht statt. Frage 3: Inwieweit verstößt die Universität gegen das Neutralitätsgebot, da eine nichtwissenschaftliche Veranstaltung in Universitätsräumlichkeiten angekündigt ist und welche Maßnahmen will die Staatsregierung - bzw. die Universität - gege benenfalls ergreifen, dass solche Veranstaltungen künftig nicht stattfinden? Die TU Chemnitz übt wie alle Hochschulen ihr Hausrecht eigenständig aus. Das Haus recht umfasst auch die Vergabe von Räumlichkeiten. Die Anmietung von öffentlichen Räumen und Flächen an den Hochschulen ist grundsätzlich für jeden Veranstalter im Rahmen der jeweiligen Hausordnungen möglich. Bei der Vergabe von Räumen haben die Hochschulen jedoch auf parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität und auf ihre Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen Dritter zu achten, um ein Klima der geistigen Unabhängigkeit und Vielfalt zu wahren, in dem Mitarbeiter und Stu dierende ihre eigenen Ideen und Meinungen frei entwickeln, vertreten und verwirklichen können. Dies ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz. Um dem Neutralitätsgebot gerecht zu werden und offensichtliche Rechtsverstöße zu vermeiden, müssen die Hoch schulen eine dahingehende eigenständige Einzelfallprüfung vornehmen und dabei die Interessen gegeneinander abwägen. Dies geschieht auch an der TU Chemnitz. In der zentralen Universitätsverwaltung werden alle Angaben bei der Vergabe von Räumlich keiten auf etwaige rechtliche Verstöße überprüft. Auch eine Hochschule kann als Ort der Diskussion Vorträge Dritter zulassen, die sich zu einem bestimmten politischen Thema eindeutig positionieren. Im konkreten Fall gab es für die TU Chemnitz keine Gründe, die Veranstaltung zu untersagen. Insbesondere ergab sich diese nicht aus dem Neutralitäts gebot. Nach Auskunft der TU Chemnitz richtet sich die Veranstaltung nicht gegen eine Partei oder speziell die AfD. Die Veranstaltung wurde von einem Mitglied der vom Studentjnnenrat der an TU Chemnitz anerkannten studentischen Initiative SDS unter dem Titel „ Aufstehen gegen Rassismus" beantragt. Der Inhalt des Seminars für Studierende und Mitarbeiter wurde im Antragsformular wie folgt beschrieben: „Im 4-stündigen Kurzseminarsollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Menschen gegen Rassismus in konkreten Situationen handeln und Stellung bezie hen können." Andere Versagungsgründe bestanden nach Auskunft der TU Chemnitz ebenfalls nicht. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST E£] Freistaat SACHSEN Maßnahmen der Staatsregierung und hier des zuständigen Staatsministeriums für Wis senschaft und Kunst als Rechtsaufsichtsbehörde sind nicht beabsichtigt. Ein Rechtsverstoß, der eine Prüfung der Rechtsaufsichtsbehörde nach sich zieht, ist nicht ersichtlich. Frage 4: Hat „Die Linke.SDS" Miete für die Raumnutzung entrichtet und/oder hat die Universität die Räume kostenlos zur Verfügung gestellt? Laut Aussage der TU Chemnitz ist eine Gebührenentrichtung bei Raumnutzung für vom Studentjnnenrat der TU Chemnitz anerkannte studentische Initiativen gemäß den Re gelungen der Hochschulgebühren- und Entgeltordnung der TU Chemnitz in Verbindung mit der Verwaltungsrichtlinie zur Vergabe von zugewiesenen Räumen und Flächen der TU Chemnitz nicht vorgesehen. Frage 5: Werden „Die Linke.SDS" bzw. das Bündnis „Aufstehen gegen Rassis mus" mit öffentlichen Geldern gefördert, und wenn ja, in weichem Umfang und wofür? (Bitte aufschlüssein seit 2013 mit Summe und Verwendungszweck.) Laut Aussage der TU Chemnitz erfolgt keine finanzielle Förderung durch die TU Chem nitz. Auch erfolgt keine Förderung durch die sächsische Staatsregierung. Auf die Beant wortung der Frage 3 der Kleinen Anfrage Grs.6/12798 wird verwiesen. Inwiefern eine anderweitige Förderung mit öffentlichen Geldern außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Staatsregierung erfolgt, entzieht sich der Kenntnis der Staatsregierung. Die Staats regierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 3 von 3 2018-05-08T08:44:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes