STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/13059 Thema: Kostenerstattung/Entschädigung bei Grunderwerb/Enteig¬ nung für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen; B 178n Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-1053/40/70 Dresden, U. Wfcii M5 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach welchen Kriterien wird von wem die Höhe von Entschä¬ digungszahlungen für den Flächenerwerb für öffentliche Infrastrukturmaßnahmen festgelegt? (Bitte aufschlüsseln für den Fall des käuflichen Erwerbs und dem Fall der Enteig¬ nung) "ir Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Die Straßenbauverwaltung oder der von ihr beauftragte Dienstleister wie zum Beispiel die OEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (kurz: OEGES) erwerben Flächen für Straßenbaumaßnahmen zum Verkehrswert gemäß § 95 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 194 BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung (Immo WertV). Der Kaufpreis (Entschädigungsangebot) wird durch einen öffent¬ lich bestellten und vereidigten Gutachter oder den Gutachterausschuss ermittelt. Grundlage hierfür sind unter anderem der örtliche Bodenrichtwert, Flächen- und Bebauungspläne, der Zustand und die Größe des Restflur¬ stücks, der Aufwuchs sowie der Erschließungszustand. Für die Ermittlung der Höhe von Entschädigungszahlungen im Enteignungsverfahren gelten die gleichen Entschädigungsgrundsätze. Zuständige Behörde für das behördli¬ che Verfahren zur Enteignung oder Entschädigungsfestsetzung im Straßen¬ bau ist in der Regel die Landesdirektion Sachsen. Beim Bauabschnitt 3.3 der B 178 plant der Landkreis Görlitz (Flurneuordnungsbehörde) ein Flurbereini¬ gungsverfahren anzuordnen. In diesem Fall werden die Entschädigungen durch die Flurneuordnungsbehörde festgelegt. Seite 1 von 2 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haitestelle Carotaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Frage 2: Haben Grundeigentümer, die enteignet werden, einen Anspruch auf einen 1:1 Flächentausch an Ausgleichsflächen oder 1:1 Ersatzzahlun¬ gen zum aktuellen Marktpreis der Flächen? Ein Anspruch auf Tausch- und Ersatzland besteht bei einer Existenzgefährdung des betroffenen Grundstückseigentümers und setzt zudem voraus, dass die Straßenbau¬ verwaltung geeignetes Ersatzland bereitstellen, beschaffen oder enteignen kann (§ 100 Absatz 1 BauGB). Eine Existenzgefährdung bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs im Verhältnis zu den Betriebsflächen. Die Grundeigentümer werden in Höhe des Verkehrswertes des betroffenen Grundstückes gemäß § 95 Absatz 1 Baugesetz¬ buch (BauGB) in Verbindung mit § 194 BauGB und der Immobilienwertermittlungsver¬ ordnung (ImmoWertV) entschädigt. Frage 3: Wie viele Hektar Grundfläche sind zur Fertigstellung der B 178n noch Bauabschnitt 1.1 der B 178 (Projektverantwortlicher: DEGES): Eine konkrete Aussage zum Flächenbedarf kann aufgrund der gegenwärtig laufenden umfangreichen Neupla¬ nung frühestens Ende 2018 getroffen werden. Bauabschnitt 3.3 der B 178 (Projektverantwortlicher: Landesamt für Straßenbau und Verkehr): Für die Trasse müssen 371.025 m2 dauerhaft erworben werden, 299.260 m2 müssen vorübergehend und 100.910 m2 für Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden. Für Maßnahmen der Landschaftlichen Begleitplanung sind 22.415 m2 dauer¬ haft zu erwerben, 6.850 m2 sind vorübergehend und 206.087 m2 für Dienstbarkeiten in Anspruch zu nehmen. Frage 4: Zu welchem Preis pro m2 können die Grundeigentümer die noch benö¬ tigten Flächen an die DEGES ihre Flächen (Ackerland) verkaufen und wie hoch ist der aktuelle Marktpreis pro m2 Ackerland? Die Eigentümer können Flächen an die DEGES zum auf der Grundlage der aktuellen Kaufpreise des zuständigen Gutachterausschusses ermittelten Verkehrswert verkau¬ fen, sobald auf Grund des Planungsstandes hinreichend sicher ist, dass die Flächen für die Maßnahme Bauabschnitt 1.1 der B 178 benötigt werden. Als Anhaltspunkt für die Wertermittlung können die Bodenrichtwerte dienen, die über das Geoportal des Land¬ kreises Görlitz öffentlich zugänglich sind (http://qis-lkqr.de/). Frage 5: Zu welchen Konditionen wurden den Grundeigentümern Ausgleichsflä- Es ist vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr und von der DEGES noch kein Er¬ satzland angeboten worden. Falls Ersatzland bereitgestellt wird, wird dessen Ver¬ kehrswert vom Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers saldiert. zu erwerben? chen angeboten? Martin Dulig Seite 2 von 2 2018-05-11T13:12:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes