STAATSIVINISTERIUM DES INNERN Za. ffe Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Schubert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13060 Thema: Gebühren und Beiträge für Abwasser Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: Diese Anfrage geht von folgendem Sachstand aus: Abwasserentsorger sind kostenrechnende Einrichtungen, d.h., die eingenommenen nichtsteuerlichen Abgaben dienen der Kostendeckung. Es gilt das Kostendeckungsgebot sowie das Kosten überdeckungsverbot. Zu den Kosten in den Gebühren zählen die Abschreibungen. Es entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, durch Abschreibungen Darlehen zu tilgen ; d.h. der Aufgabenträger bedient seine Darlehensgeber auch durch Abschreibungseinnahmen. (als Kapitalzuschüsse) Beiträge reduzieren Abschreibungen nicht — sie dienen keiner Kostendeckung , weil sie nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz dauerhaft erhalten bleiben müssen. Vereinnahmte Beiträge sind demnach Überschüsse und haben deshalb in der Bilanz des Aufgabenträgers unter Eigenkapital/zweckgebundene Rücklage zu stehen. Es ergibt sich die Situation, dass die vereinnahmten Beiträge zur Zinssenkung für die Gebührenzahlern zu dienen haben — sie werden zur Zwischenfinanzierung in das Anlagegut gesteckt. Mit der Refinanzierung der Beiträge kommt es zu einer Kostenüberdeckung (fortlaufend und kumulativ) bis zum Ende der ersten Anlagengeneration. Mit den in den Abschreibungen steckenden refinanzierten Beiträgen werden keine Kosten bedient sondern Ansparungen für eine zweite Anlagengeneration getätigt. Das zeigt sich darin, dass für die Ansparungen Abzugszinsen in die Gebührenkalkulation einzustellen sind. Ansparungen sind keine Kosten. Damit verlieren diese Einnahmen (Abschreibungen auf Beiträge) beim Aufgabenträger ihren nichtsteuerlichen Charakter und werden selbst zu Steuern. (Verweis: Beschluss des BVerwG, Zeichen: 10B5.05 vom 29.12.2005, Rn9, letzter Satz, Zitat: "Der Finanzverfassung würde es — wie das Bundesverfassungsgericht Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23a-1053/42/109 Dresden, 11. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN deutlich hervorgehoben hat — zuwiderlaufen, wenn Gebühren und andere nichtsteuerliche Abgaben wegen unzulässiger Überhöhung der Sache nach zu Steuern würden!")" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Abgeordnete geht davon aus, die Berücksichtigung von Abschreibungen bei beitragsfinanziertem Anlagevermögen führe zu einer fortlaufenden Kostenüberdeckung und damit zu einer Überhöhung der Gebührensätze, weshalb ein Teil der Gebühren wie eine Steuer wirke. Diese Auffassung wird seitens der Staatsregierung nicht geteilt. Mit der Berücksichtigung von Abschreibungen bei beitragsfinanziertem Anlagevermögen im Rahmen der Gebührenerhebung soll der einmal von den Grundstückseigentümern aufgebrachte Kapitalbestand erhalten bleiben und für die Finanzierung des Anlagevermögens dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Abschreibungen sind Kosten, die in die Gebührenkalkulation einzustellen sind. Ihre Berücksichtigung führt weder zu einer Kostenüberdeckung i. S. d. § 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) noch sonst zu einer unzulässigen Überhöhung der Gebührensätze. Frage 1: Welche Abwasserzweckverbände erheben in Sachsen Gebühren und welche Abwasserzweckverbände erheben Beiträge bzw. beides? Die Beantwortung der Frage bezieht sich nur auf Abwasserzweckverbände, die ihre Benutzungsverhältnisse mit den Anschlussnehmern öffentlich-rechtlich geregelt haben, denn die Erhebung von Gebühren und Beiträgen setzt jeweils eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse voraus. Die der Staatsregierung vorliegenden Kenntnisse zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen nach dem SächsKAG durch die Abwasserzweckverbände sind in Anlage 1 aufgeführt. Teilzweckverbände sind nicht berücksichtigt. Frage 2: Besteht für die Bürgerinnen und Bürger das Recht, Abgaben für das Abwasser (für die refinanzierten Beiträge) steuerlich geltend zu machen? Abgaben, die für die Abwasserentsorgung entrichtet werden, können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit ein Gebäude im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften steht. Soweit das Gebäude dagegen nicht zur Einkunftserzielung, sondern z. B. zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, besteht keine Möglichkeit, diese Abgaben steuerlich geltend zu machen (sog. Kosten der privaten Lebensführung, vgl. § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Erfolgt in Sachsen eine ertragssteuerrechtliche Erhebung durch die Finanzämter in den Abwasserzweckverbänden; a) wenn ja, wie sieht das aus und b) wenn nein, warum nicht? Die Abwasserbeseitigung ist eine hoheitliche Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Januar 1998 — V R 32/97—, Bundessteuerblatt 1998 Teil II S. 410). Ein Abwasserzweckverband unterliegt folglich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes). Eine Besteuerung von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nur insoweit erforderlich, als eine Konkurrenzsituation mit privaten Unternehmen besteht. Der Besteuerung liegt somit der Gedanke des Wettbewerbsschutzes zugrunde. Die Abwasserbeseitigung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist in Deutschland juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorbehalten, weshalb die Steuerfreiheit den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Frage 4: Wie hoch sind die Anlagevermögen und Rücklagen der Abwasserzweckverbände in Sachsen und welche Art von Einnahmen fließt jeweils in diese? Hinsichtlich der Beantwortung wird auf die Anlagen 2 und 3 verwiesen. Anlage 2 beinhaltet die in der Landesdirektion Sachsen verfügbaren Angaben zu kreisübergreifenden Abwasserzweckverbänden, die Gebühren und Beiträge erheben. Anlage 3 beinhaltet die beim Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen verfügbaren Angaben zu Eigenbetriebsrecht anwendenden kreisangehörigen Abwasserzweckverbänden, die Gebühren und Beiträge erheben. Angaben zu kreisangehörigen Abwasserzweckverbänden , die auf ihre Haushaltsführung die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts anwenden, liegen der Staatsregierung nicht vor. Eine Differenzierung des Anlagevermögens der einzelnen Abwasserzweckverbände danach, ob die eingesetzte Liquidität aus Fördermitteln, Krediten, Abwasserbeiträgen, sonstigem Eigenkapital oder Gebührenerträgen, die auf die Abschreibungen entfallen, resultiert, lässt sich den der Staatsregierung vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Das gilt in gleicher Weise für die Frage, welche Art von Einnahmen den Rücklagen zuzuordnen sind. Gleichwohl sieht die Staatsregierung von einer Abfrage bei den Aufgabenträgern ab, weil die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich ist. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet , die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich die verfassungsrechtlich geschützte Finanzhoheit der Kommunen, die zu deren Selbstverwaltungsaufgaben gehört. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung gibt. Es liegen jedoch keine Er- Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN kenntnisse darüber vor, dass die Zweckverbände beim Ausweis ihres Anlagevermögens und ihrer Rücklagen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Frage 5: Werden die Beiträge als Kapitalzuschüsse behandelt; für Anlagevermögen genutzt ; als Betriebskapital behandelt; dürfen diese für die Rücklagenbildung genutzt werden und sind vereinnahmte Abschreibungserlöse aus eigenkapitalfinanziertem Anlagevermögen sowie aus fremd- und beitragsfinanziertem Anlagevermögen in Sachsen anlagegebunden und können diese allgemeinen Haushaltszwecken zugeführt werden? Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung können gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 SächsKAG auf der Grundlage einer Satzung Beiträge zur angemessenen Ausstattung ihrer öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung mit Betriebskapital erheben, sofern den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehend Vorteile zuwachsen. Zweck der Beitragserhebung ist die Finanzierung des Investitionsbedarfs leitungsgebundener kommunaler Einrichtungen und damit des Anlagevermögens. Die gezahlten Beiträge sind nur insofern und solange Teil des Betriebskapitals bzw. Umlaufvermögens, als sie beim Aufgabenträger als liquide Mittel vorhanden sind. Beiträge sind gemäß § 13 Abs. 2 SächsKAG als Kapitalzuschüsse zu qualifizieren. Bei Abwasserzweckverbänden, die bei ihrer Haushaltsführung die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts anwenden, sind die Beiträge gemäß § 36 Abs. 7 Satz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung direkt dem Basiskapital zuzuführen. Sie können daher nicht für die Bildung von Rücklagen genutzt werden. Abwasserzweckverbände , deren Wirtschaftsführung auf der Grundlage des Eigenbetriebsrechtes erfolgt , haben die Beiträge gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung der Kapitalrücklage zuzuführen. Abschreibungen sind (nur) insofern anlagegebunden, als sie den Werteverzehr des vorhandenen Anlagevermögens widerspiegeln. Die über Gebühren vereinnahmten liquiden Mittel stehen aufgrund des im kommunalen Haushaltsrecht geltenden Gesamtdeckungsprinzips dem Haushalt allgemein zur Deckung von Auszahlungen zur Verfügung . Dies gilt auch für den auf die Abschreibungen entfallenden Anteil der Gebühreneinnahmen . Es besteht keine Verpflichtung der Aufgabenträger, die Abschreibungserlöse als liquide Mittel für künftige Investitionen anzusparen. Mit fibundlichen Grüßen rof. Dr. Roland Wöller Anlagen: 3 Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/13060 Abwasserzweckverbände in Sachsen, die Gebühren/Beiträge nach SächsKAG erheben Folgende Abwasserzweckverbände erheben Gebühren und Beiträge: • Abwasserzweckverband Oberes Zschopau- und Sehmatal, (Beitragserhebung nur in Teilgebieten des Verbandsgebietes), • Abwasserzweckverband Wolkenstein/Warmbad LSG Oberes Zschopautal, • Zweckverband Abwasser Schlematal (ZAST), • Abwasserzweckverband Obere Spree, • Abwasserzweckverband Wilde Sau, • Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps, • Abwasserzweckverband Am Klosterwasser, • Zweckverband Bischofswerda — Röderaue, • Abwasserzweckverband Klosterberg, • Abwasserzweckverband Kleine Spree, • Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster, • Abwasserzweckverband Kamenz Nord, • Abwasserzweckverband Königsbrück, • Abwasserzweckverband Unteres Pließnitztal-Gaule, • Abwasserzweckverband Löbau-Süd, • Abwasserzweckverband Löbau-Nord, • Abwasserzweckverband Landwasser, • Zweckverband Abwasserbeseitigung Obere Mandau, • Zweckverband Industriegebiet Zittau Nord/Ost, • Abwasserzweckverband Schöpsaue, • Zweckverband Abwasser Rothenburg/OL, • Abwasserzweckverband Schwarzer Schöps, • Abwasserzweckverband Weißer Schöps, • Abwasserzweckverband Elbe -Floßkanal, • Abwasserzweckverband Röderaue, • Abwasserzweckverband Bad Schandau, • Abwasserzweckverband Liebstadt, • Abwasserzweckverband Königstein, • Abwasserzweckverband Sebnitz, • Abwasserzweckverband VVehlen-Naundori, • Wasser- und Abwasserzweckverband Mittlere VVesenitz, • Abwasserzweckverband Oelsabachtal, • Abwasserzweckverband Heidelbach, • Abwasserzweckverband Oberer Lober, • Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, • Abwasserzweckverband Delitzsch, • Abwasserzweckverband Mittlere Mulde, • Abwasserzweckverband Unteres Leinetal, • Zweckverband Beilrode/Arzberg Trinkwasser/Abwasser, • Abwasserzweckverband Sachsen -Nord, (Beitragserhebung außer Entsorgungsgebiet Trossin), • Abwasserzweckverband Oberes Döllnitztal, • Abwasserzweckverband Untere Döllnitz, • Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, • Zweckverband Wasser -Abwasser Bornaer Land, • Abwasserzweckverband Wyhratal, • Abwasserzweckverband „Espenhain", • Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth. Folgende Abwasserzweckverbände erheben nur Gebühren: • Abwasserzweckverband Olbernhau, • Abwasserzweckverband Muldental (Freiberger Mulde), • Abwasserzweckverband Oberes Pöhlbachtal, • Abwasserzweckverband Zschopau/Gornau, • Abwasserzweckverband VVilischthal, • Zweckverband Wasserwerke VVesterzgebirge, • Zweckverband Frohnbach, • Abwasserzweckverband Götzenthal, • Abwasserzweckverband Chemnitz/Zwickauer Mulde, • Abwasserzweckverband Untere Zschopau, • Abwasserzweckverband Leisnig, • Abwasserzweckverband Reichenbacher Land, • Abwasserzweckverband Muldenaue. Es gibt keinen Abwasserzweckverband, der nur Beiträge erhebt. Anlage 2 zu Drs.-Nr. 6/13060 Anlagevermögen und Rücklagen der kreisübergreifenden Abwasserzweckverbände in Sachsen, die Gebühren/Beiträge erheben Datenquelle: Berichte über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zweckverbände zum 31. Dezember 2016 (Abwasserzweckverbände Heidelbach und Oberer Lober zum 31. Dezember 2015) Abwasserzweckverband Anlagevermögen Rücklagen in EUR in EUR Abwasserzweckverband Olbernhau 79.154.733,21 955.553,63 Abwasserzweckverband Muldental 78.661.394,87 4.320.172,47 (Freiberger Mulde) Abwasserzweckverband Obere Spree 65.370.690,29 18.363.020,64 Abwasserzweckverband Wilde Sau 41.672.165,57 13.426.812,89 Wasserzweckverband Mittlere 6.907.959,47 5.444.405,81 Neiße-Schöps Abwasserzweckverband Heidelbach 33.172.458,70 0,00 Abwasserzweckverband Oberer Lober 20.312.884,51 werden nicht explizit ausgewiesen Anlage 3 zu Drs.-Nr. 6/13060 Anlagevermögen und Rücklagen der kreisangehörigen Abwasserzweckverbände, die Eigen betriebsrecht anwenden und Gebühren/Beiträge erheben Datenquelle: Jahresabschlüsse der kaufmännisch buchenden Extrahaushalte und der kaufmännisch buchenden sonstigen öffenlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen zum 31. Dezember 2015 Abwasserzweckverband Anlagevermögen in EUR Rücklagen in EUR Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben 38.532.243 7.693.001 Zweckverband Beilrode/Arzberg Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung 22.005.077 1.327.891 Abwasserzweckverband "Wilischthal" 26.614.526 4.604.219 Abwasserzweckverband Oberes Zschopau- und Sehmatal 106.549.702 9.148.309 'Abwasserzweckverband "Oelsabachtal" 16.351.068 2.293.462 Abwasserzweckverband Delitzsch 75.019.823 40.010.452 Abwasserzweckverband "Götzenthal" 29.813.158 5.613.039 Abwasserzweckverband "Am Klosterwasser" 24.161.791 11.266.208 Abwasserzweckverband Sebnitz 58.552.117 - Abwasserzweckverband Obere Schwarze Elster 81.023.848 28.148.350 Abwasserzweckverband Bad Schandau 42.406.780 - Abwasserzweckverband Liebstadt 8.966.476 493.812 Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge Bereich Abwasser 281.342.367 6.321.651 Abwasserzweckverband Wehlen-Naundorf 15.356.471 988.103 Abwasserzweckverband Löbau-Süd 30.766.940 11.573.534 Abwasserzweckverband "Kamenz-Nord" 34.728.038 12.276.048 Abwasserzweckverband Königstein 25.364.191 - Abwasserverband "Untere Döllnitz" 62.865.194 23.734.871 AZV "Wolkenstein/Warmbad Landschaftsschutzgebiet Oberes Zschopautal" 17.947.042 2.705.131 Abwasserzweckverband Löbau-Nord 41.978.068 17.305.621 Abwasserzweckverband "Klosterberg" 5.314.210 3.158.225 Zweckverband Bischofswerda-Röderaue 40.185.244 25.142.261 Abwasserzweckverband "Elbe -Floßkanal" 30.771.257 15.831.174 Zweckverband Abwasser Rothenburg/OL 14.168.011 - Abwasserzweckverband Zschopau/Gornau 19.077.446 4.993.041 Abwasserzweckverband Röderaue 14.620.696 4.774.965 Abwasserzweckverband Leisnig 16.044.174 5.937.818 Abwasserzweckverband "Oberes Döllnitztal" 39.214.463 7.229.380 Abwasserzweckverband "Untere Zschopau" 36.915.094 11.091.289 Abwasserzweckverband "Wyhratal" 37.340.774 9.703.068 Abwasserzweckverband Unteres Leinetal 16.594.910 2.069.509 Abwasserzweckverband "Espenhain" 82.387.032 26.500.150 Zweckverband Frohnbach 50.663.761 1.642.036 Zweckverband Abwasser Schlematal (ZAST) 119.401.784 44.190.857 Abwasserzweckverband Muldenaue 40.513.323 9.226.816 Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Kalkreuth" 31.508.438 12.214.875 2018-05-11T13:06:14+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes