STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-N r.: 6/13065 Thema: Kommerzielle Datenweitergabe durch Kommunen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Leipziger Volkszeitung vom 10.04.2017 ist zu lesen: ,Deutsche Kommunen sollten es wie Post oder Facebook machen — und mit Daten Geld verdienen. Das schlägt Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, vor. [...] Im Übrigen seien einfache Melderegisterauskünfte zum Zweck der Werbung bereits jetzt möglich, aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Bürger. Die dafür zu erhebenden Kosten regele die Thüringer Verwaltungskostenverordnung.'" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage ist es zulässig, dass sächsische Städte und Gemeinden personenbezogene Daten von Bürgern an private Unternehmen veräußern? Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach eine Veräußerung personenbezogener Daten von Bürgern an private Unternehmen durch sächsische Städte und Gemeinden zulässig ist. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/110 Dresden, 11. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage ist es in Sachsen möglich, dass Städte und Gemeinden personenbezogene Daten von Bürgern zum Zweck der Werbung an Dritte weiter geben dürfen? Unter den Voraussetzungen des § 44 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) (BMG), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), dürfen Städte und Gemeinden in Sachsen personenbezogene Daten von Bürgern als sog. einfache Melderegisterauskunft zum Zwecke der Werbung an Dritte weiter geben. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen sächsische Städte und Gemeinden Gebühren bei Auskünften aus Frage 2 erheben? (Bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage !) Die sächsischen Städte und Gemeinden dürfen nach Tarifstelle 1.1 der laufenden Nummer 68 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBI. S. 410) (9. SächsKVZ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBI. S. 298), bei Auskünften aus Frage 2 Gebühren erheben. Frage 4: Wie viele personenbezogene Daten aus Frage 2 wurden im Jahr 2017 von sächsischen Städten und Gemeinden an Dritte weiter gegeben und wie viele Gebühren sind hierfür angefallen? Durch die sächsischen Städte und Gemeinden wurden keine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels (kommerzielle Datenweitergabe ) an Dritte weitergegeben. Demzufolge wurden keine Einkünfte durch Gebührenerhebung erzielt. andliche Grüßen of. DüRoland Wöller Seite 2 von 2 2018-05-11T13:07:43+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes