STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/13072 Thema: Vergütung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Ambulante Pflegedienste erbringen die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach den§§ 132, 132a SGB V. Gemäߧ 37 SGB V liegt die Finanzierungszuständigkeit bei den Krankenkassen. ln § 132a, Absatz 4 SGB V heißt es: "Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise [ ... ] schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. [ ... ] Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2007 Vergütungsverhandlungen gemäß § 132a SGB V zwischen im Freistaat Sachsen ansässigen Pflegekassen und Leistungserbringern erfolgreich abgeschlossen worden und in wie vielen Fällen sind sie gescheitert, so dass wegen der Nichteinigung der Parteien auf eine Schiedsperson eine solche von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt worden ist (bitte nach Jahren, nach Leistungsanbietern sowie nach Pflegekassen aufschlüsseln und dabei jeweils angeben, welche Laufzeit die erfolgreichen Vergütungsvereinbarungen haben)? Frage 4: ln wie vielen und welchen Fällen hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde der Pflegekassen seit dem Jahr 2007 gemäß § 132a Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-18/357 qresden, b Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms. sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SGB V welche Schiedspersonen für Vergütungsverhandlungen bestimmt und welche Vergütungsansprüche haben dieselben jeweils erhoben? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: Vorbemerkung: Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS) ist bei Verträgen über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege für die Bestimmung einer Schiedsperson zuständig, sofern das SMS für die vertragsschließende Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde ist (§ 132a Abs. 4 S. 1 und 8 Sozialgesetzbuch , Fünftes Buch- SGB V). Die AOK PLUS- Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (AOK PLUS) untersteht seit 2010 als einzige landesunmittelbare Krankenkasse der Rechtsaufsicht des SMS (davor auch Rechtsaufsicht über die IKK Sachsen). Eine Fachaufsicht hat das SMS über die AOK PLUS nicht. Die Staatsregierung ist an den Verhandlungen zum Abschluss von Verträgen über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nicht beteiligt und führt auch keine Statistik darüber, in wie vielen Fällen Verhandlungen zwischen im Freistaat Sachsen ansässigen Pflegekassen und Leistungserbringern erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Beantwortung dieser Frage kann seitens der Staatsregierung nur hinsichtlich der Sachverhalte erfolgen, in welchen die AOK PLUS Vertragspartner der Vertragsverhandlungen über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege war (bzw. bis 2010 auch für die IKK Sachsen), die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gescheitert waren und die Parteien sich nicht auf eine Schiedsperson einigen konnten (§ 132a Abs. 4 S. 1 und 8 SGB V). Das SMS hat dabei nur die Schiedsperson zu bestimmen. Über die geschiedsten Verträge, insbesondere über die Laufzeit der erfolgreichen Vergütungsvereinbarungen hat die Staatsregierung keine Kenntnis. Dies vorweggestellt wird die Frage wie folgt beantwortet: Beim SMS wurden seit 2007 fünf Anträge auf Schiedspersonenbestimmung nach § 132a SGB V gestellt. ln einem Fall waren nach Auffassung des SMS die Voraussetzungen für eine Schiedspersonenbestimmung nicht gegeben. Der Antrag wurde 2014 gestellt und 2015 ablehnend beschieden. Dieser Bescheid ist noch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens . Antragsteller waren Verbände von Leistungserbringern. ln zwei Fällen (Anträge von 2016 und 2017) haben sich die Parteien nach Antragsteilung einvernehmlich auf eine Schiedsperson geeinigt, so dass kein Schiedspersonenbestimmungsverfahren erfolgte. Leistungsanbieter waren Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege, die in Form der GmbH organisiert sind. ln drei weiteren Fällen erfolgte eine Schiedspersonenbestimmung (Anträge von 2010, 2013 und 2015). Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat ln einem dieser Fälle wurde die Schiedsperson benannt (Antrag von 2010), jedoch wurde nach Kenntnis der Staatsregierung das Schiedsverfahren nicht aufgegriffen. Die benannte Schiedsperson war Volljurist und war vor der Pensionierung im Öffentlichen Dienst im Sozialversicherungsbereich tätig. ln den beiden anderen Fällen wurden ehemalige Richter von Landessozialgerichten anderer Bundesländer, die bereits mehrere Schiedsverfahren erfolgreich durchgeführt hatten, bestimmt. Seide Schiedspersonen haben im Rahmen des Schiedspersonenbestimmungsverfahrens für die Vergütung einen Betrag von mindestens 2.000 € und maximal 3. 000 € genannt. Da das SMS keine Kenntnis hinsichtlich der geschiedsten Verträge und Vergütungsabrechnungen hat, kann nicht mitgeteilt werden, in welcher Höhe die Schiedspersonen tatsächlich vergütet wurden. Antragsteller dieser drei Schiedsbestimmungsverfahren waren jeweils Leistungserbringer in der häuslichen Krankenpflege, welche in Form der GmbH auftreten. Frage 2: Nach welchen Kriterien wählt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde der Pflegekassen im Falle des Scheiterns von Vergütungsverhandlungen gemäß § 132a SGB V Schiedspersonen aus, die es wegen der Nichteinigung der Parteien binnen eines Monats zu bestimmen hat? Frage 3: Welche Voraussetzungen müssen Personen erfüllen, um gemäß § 132a SGB V als Schiedsperson tätig werden zu dürfen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Die ausdrücklichen gesetzlichen Anforderungen bei der Auswahl der Schiedsperson beschränken sich auf die Forderung der Unabhängigkeit der Schiedsperson (siehe § 132a Abs. 4 S. 7 SGB V). Die Unabhängigkeit der Schiedsperson erfordert nur, dass sie in keiner Beziehung zu einer der beiden Vertragsparteien steht, die geeignet ist, Misstrauen gegenüber einer unparteiischen Entscheidungstindung zu rechtfertigen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Schiedsverfahrens die Notwendigkeit der fachlichen Eignung der Schiedsperson (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.03.2018, Aktenzeichen: S 25 KR 316/16, Seite 18). Für die den Parteiwillen ersetzende Auswahlentscheidung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Schiedsperson nach § 132a Abs. 4 S. 8 SGB V in der Lage sein soll, innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt festzulegen. Über diese gesetzlichen Anforderungen hinaus sind etwaige vertragliche Vorgaben der Verhandlungsparteien zu beachten. Sofern keine Einigung auf eine Schiedsperson zwischen den Vertragsparteien erfolgt, trifft das SMS eine Auswahlentscheidung dahingehend, welcher Person nach den o. g. Kriterien unter Berücksichtigung des mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ziels einer schnellen Befriedigung des vertragslosen Zustandes der Vorzug zu geben ist. Seite 3 von 4 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Nach welchen Kriterien werden gemäߧ 132a SGB V durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde der Pflegekassen eingesetzte Schiedspersonen vergütet und welche Möglichkeiten haben die Verhandlungsparteien, auf die Höhe der Vergütung Einfluss zu nehmen, da sie dieselbe ja jeweils zur Hälfte zu tragen haben ? Die Vertragspartner treffen in der Regel die Vergütungsvereinbarung selbst. Die Bestimmungsbehörde hat im Verfahren ggf. bestehende vertragliche Vorgaben der Verhandlungsparteien zu beachten. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Kosten von den Vertragspartnern zu gleichen Teilen zu tragen sind(§ 132a Abs. 4 S. 9 SGB V). Mit freundlichen Grüßen J ' / /;~/ ltt( Barbara Klepsch Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-05-07T14:48:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes