STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/13075 Thema: Qualitative Mindeststandards für Tierheime in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Voraussetzungen muss man in Sachsen zur Betreibung eines Tierheimes erfüllen? Gemäߧ 11 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz benötigt, wer Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, die Erlaubnis von dem jeweils örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit hat. Des Weiteren müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Insofern müssen Setreiber von Tierheimen auch die auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften , wie z. 8. die Tierschutz-Hundeverordnung, beachten. Frage 2: Wie oft wird die Einhaltung der Kriterien durch die zuständigen Behörden (Veterinäramt) überprüft? Eine Rechtsgrundlage für die Kontrollhäufigkeit besteht nicht. Fast alle sächsischen LÜVÄ überprüfen die Einhaltung der Kriterien in den Tierheimen mindestens einmal jährlich. Teilweise führen die LÜVÄ auch mehrmals Kontrollen in den Tierheimen durch. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/359 D!'sden. ,p9 • Mai 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 3: Wie viele solcher Kontrollen wurden in den letzten fünf Jahren (2011 bis 2017) durchgeführt und welche Verstöße wurden dabei festgestellt? ln den Jahren 2011 bis 2017 wurden in Sachsen 504 Kontrollen durchgeführt, dabei wurden folgende Verstöße festgestellt: • Die verantwortliche Person hat nach einem Personalwechsel nicht die notwendige Sachkunde für alle gehaltenen Tierarten erworben. • Die Mindestgröße der Haltungseinrichtungen wurde nicht beachtet. • Hunden wurden zu enge Halsbänder angelegt. • Die Quarantäne war nicht zugänglich. • Die Höchsttierzahl wurde überschritten. • Das Tierbestandsbuch wurde nicht ordnungsgemäß geführt. • Die verantwortliche Person fiel aus. • Der Betrieb des Tierheims erfolgte ohne Erlaubnis. • Die Haltungseinrichtungen wurden nicht gereinigt und desinfiziert. • Es wurden bauliche Mängel festgestellt und • die Kennzeichnung der Tiere wurde nicht nach Anweisung des LÜVA durchgeführt. Frage 4: Welche Folgen hatten die Verstöße für die Tierheime? Es erfolgten mündliche und schriftliche Anordnungen zur Behebung der festgestellten Mängel. Die Kontrollfrequenzen unangekündigter Kontrollen wurden erhöht. ln einem Fall wurde die Tierhaltung untersagt und in einem anderen Fall wurde die Aufnahme weiterer zusätzlicher Tiere befristet untersagt. Mit freundli<;hen Grüßen /'/ / ·f2 /1/ I . /. l(l I ~rbari Kfep~ch "~ . Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-05-07T14:48:55+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes