STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13078 Thema: Einnahmen aus Veranstaltungen für Tierheime in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Manche Tierheime veranstalten eine Tombola oder ähnliche Aktionen, um zusätzliche Einnahmen für den Betrieb ihrer Einrichtung zu generieren ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Müssen Tierheime eine Genehmigung für solche Aktionen beantragen und wenn ja, wo? Frage 2: Welche formalen Voraussetzungen müssen Tierheime erfüllen, um solche Aktionen durchführen zu dürfen? Frage 3: Welche Angaben werden von Tierheimen verlangt, wenn sie Genehmigungen für solche Aktionen beantragen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Öffentliche Glücksspiele sind nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag — GlüStV) erlaubnispflichtig . Ein öffentliches Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 2 GlüStV vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Eine Lotterie ist ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen (§ 3 Satz 1 GlüStV). Eine Ausspielung liegt nach § 3 Satz 2 GlüStV vor, wenn Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/42/117 Dresden, 11. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. DRUCKSACHE 6/13078 Eingegangen am: 11.05.2018 Ausgegeben am: 11.05.2018 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können. Eine Tombola ist eine Ausspielung mit Sachgewinnen. Die Landesdirektion Sachsen (LDS) hat mit der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) vom 7. November 2016, geändert mit der Berichtigung vom 15. Dezember 2016, Gz.: 29-2132.43 (siehe Anlage 1) von der Möglichkeit nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag — SächsGlüStVAG) Gebrauch gemacht, für öffentliche Lotterien und Ausspielungen eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Sofern die Voraussetzungen der AELott vorliegen, gilt die Veranstaltung als erlaubt und es ergeht kein gesonderter Bescheid. Nach der AELott erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind der zuständigen Kommune, auf deren Gebiet die Kleine Lotterie oder Ausspielung durchgeführt werden soll, fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen (§ 17 Abs. 2 SächsGlüStVAG i. V. m. Abschnitt II Ziffer 1 Satz 1 AELott). Für Veranstaltungen von Gebietskörperschaften ist die zuständige Behörde die LOS, Dienststelle Leipzig. In der Anzeige sind Ort und Zeit der Veranstaltung, Name und Anschrift des Veranstalters, der Spielplan unter Angabe der Höhe des Reinertrags, Gewinnsumme und Art der Gewinnermittlung, das Spielkapital und der Verwendungszweck des Reinertrags anzugeben (Abschnitt II Ziffer 1 Satz 4 AELott). Kleine Lotterien und Ausspielungen können nach den Bestimmungen der AELott von Veranstaltern, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllen (insbesondere rechtsfähige, anerkannt gemeinnützige, mildtätige oder karitative Vereine), von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gewerkschaftlichen Organisationen, Organisationen von politischen Parteien und Kirchgemeinden der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in ihrem üblichen Wirkungsgebiet (Abschnitt I Abs. 1 Satz 1 AELott) durchgeführt werden. Die Allgemeine Erlaubnis gilt daneben auch für Wirtschaftsunternehmen und Gewerbetreibende an ihrem Sitz oder dem Sitz von Zweigstellen (Abschnitt I Abs. 1 Satz 2 AELott). Der Spielplan muss die Voraussetzungen des Abschnitt I Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 AELott erfüllen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen von Abschnitt II AELott vorliegen. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen sind mindestens fünf Tage vor Vertriebsbeginn beim zuständigen Finanzamt anzumelden (Abschnitt III Ziffer 6 AELott). Sofern die Voraussetzungen der AELott nicht erfüllt sind, muss für die geplante Veranstaltung eine Einzelerlaubnis nach dem dritten Abschnitt des GlüStV beantragt werden. Zuständige Behörde hierfür ist die LOS. Die für die Antragstellung erforderlichen Angaben ergeben sich aus dem in Anlage 2 beigefügten Antragsformular. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Werden die Tierheime zusätzlich vor, bei oder nach der Durchführung solcher Aktionen überprüft? Über die Durchführung der Kleinen Lotterie oder Ausspielung und die Verwendung des Reinertrags ist nach deren Beendigung eine Abrechnung zu fertigen (Abschnitt II Ziffer 4 AELott). Weitere aus der Veranstaltung des Glücksspiels resultierende Überprüfungen sind nicht vorgesehen. Frage 5: Was passiert, wenn Tierheime mehr oder weniger Einnahmen erzielen, als sie ursprünglich geplant und angegeben haben? Nach Abschnitt I Abs. 2 Ziffer 4 AELott darf die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte (Spielkapital) höchstens 40.000 Euro betragen. Maßgeblich ist insofern der maximal erzielbare Betrag bei Verkauf aller Lose, so dass demzufolge bei tatsächlichen Einnahmen von mehr als 40.000 Euro die Erlaubnisvoraussetzungen der AELott von vornherein nicht vorgelegen haben und eine gesonderte Erlaubnis erforderlich war. Beträgt der maximal erzielbare Betrag höchstens 40.000 Euro, haben tatsächliche Einnahmen in geringerer als der geplanten Höhe dagegen keine Auswirkungen . Sollte der nach Abschnitt II Ziffer 3 AELott erforderliche Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals nicht erreicht werden, ist die Veranstaltung nicht durch die AELott erlaubt. Die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis oder unter Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen einer Erlaubnis kann unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls z. B. durch Bußgelder sanktioniert werden. rf D r .ur ndlichet Grüßen 1374.1 rof Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-05-11T13:10:02+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes