STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Verena Meiwald (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13142 Thema: neu ernannte Beamtinnen und Beamte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Beamtinnen und Beamte wurden im Jahr 2017 und bisher in 2018 neu ernannt? Frage 2: Wie verteilen sich die neu ernannten Beamtinnen und Beamten getrennt für beide Jahre auf die jeweiligen Besoldungsgruppen der unterschiedlichen Besoldungsordnungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zur Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Der Begriff „neu ernannte Beamtinnen und Beamte" wurde im Sinne der Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 25 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) ausgelegt. Einstellungen in ein (Führungs-)Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 8 Abs. 1 SächsBG wurden nur berücksichtigt, wenn sich die Beamten zum Zeitpunkt der Einstellung nicht bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befunden haben (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsBG). Die erforderliche Zuordnung der Beamten zu den jeweiligen Besoldungsgruppen richtet sich — außer bei den Widerrufbeamten im Vorbereitungsdienst — nach dem im Zuge der Einstellung verliehenen Amt. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 12-1053/45/73 Dresden, 16. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) teilte zur Besonderheit bei Rektoren und Kanzlern der Hochschulen darüber hinaus mit, dass gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) der Rektor für die Dauer seiner Amtszeit auf Zeit zu verbeamten oder einzustellen ist. Die Zuständigkeit für die Ernennung liegt gemäß § 1 der Ernennungsverordnung beim SMWK. Gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 SächsHSFG wird der Kanzler der Hochschulen vom SMWK zum Beamten auf Zeit (Besoldungsgruppe A 15 Kunsthochschule/A 16 Fachhochschule/B 2 TU Freiberg/B 3 TU Chemnitz/B 4 TU Dresden und Universität Leipzig) ernannt oder in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. In jedem Falle einer Ernennung zum Kanzler bzw. Rektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Beamt StG zur Begründung eines (neuen) Beamtenverhältnisses. Dies gilt auch, wenn ein Beamter, der bereits in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, unter Anordnung der Fortdauer dieses Beamtenverhältnisses in das Beamtenverhältnis auf Zeit im Freistaat Sachsen berufen wird (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Gleiches gilt im Fall der Ernennung eines Beamten zum (hauptberuflichen) Rektor im Freistaat Sachsen (demselben Dienstherrn). Dieser ist für die Dauer der Amtszeit aus einem bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen ohne Bezüge beurlaubt. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit bestehen (§ 82 Abs. 4 SächsHSFG, § 22 Abs. 3 BeamtStG). Um eine Ernennung zur Begründung eines (neuen) Beamtenverhältnisses handelt es sich ebenfalls bei Ernennungen für eine weitere Amtszeit sowie bei erneuten Ernennungen im Falle, dass Rektoren nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiterführen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG). Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz wurde die Reaktivierung von Beamten, die sich zuvor im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befanden, nicht berücksichtigt , da diese nicht als Neuernennung im Sinne der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, § 25 SächsBG angesehen wird. Auch wurde aufgrund des Wortlauts der Kleinen Anfrage die Begründung von Richterverhältnissen ebenfalls außer Acht gelassen. Sofern aus einem Richterverhältnis heraus eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit (z. B. als Staatsanwalt) erfolgte, wurden diese Fälle in die tabellarische Darstellung unter der Besoldungs-ordnung R aufgenommen. Mrt;)ndlich,en Grüßen ALt of Dr:-Roland Wöller Anlage Seite 2 von 2 Anlage zu Drs.-Nr. 6113142 Besoldungsgruppe Anzahl der neu ernannten Beamtinnen und Beamten Jahr 2017 I Jahr 2018 Besoldungsordnung A A4 36 12 A6 43 20 A7 6 A 7 - Umwandlung zum BaP 207 294 A 9 - Laufbahngruppe (LG) 1 1 A 9 - Laufbahngruppe (LG) 2 62 9 A 9 - Umwandlung zum BaP 109 A 10 1 10 All 2 1 Al2 2 A13 46 27 A 13 mit Amtszulage 1 A14 3 4 A 14 mit Amtszulage 2 A15 6 7 A 16 1 Besoldungsordnung B B2 1 B6 1 Besoldungsordnung R R 1 17 11 Besoldungsordnung W V\I 1 14 6 W 2 43 15 W3* , 38 15 Anwärter/Referendare Antwärter - LG 1.1 104 24 Anwärter - LG 1.2 574 8 Anwärter - LG 2.1 286 1 Referendare - LG 2.2 16 1 GESAMT 1619 468 Anmerkungen: BaP - Beamte auf Probe *lm Jahr 2017 sind beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst darunter fünf Ernennungen von Rektoren nach § 82 Abs. 4 SächsHSFG. 2018-05-16T11:14:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes