STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6113147 Thema: Einstellung von Strafverfahren in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Strafverfahren wurden in Sachsen seit dem Jahr 2010 eingestellt ? (Bitte nach Jahresscheiben und Gericht getrennt angeben) Die in den Jahren 2010 bis 2017 bei den sächsischen Amtsgerichten, in L lnstanz und in der Berufungsinstanz bei den sächsischen Landgerichten sowie in der Revisionsinstanz beim Oberlandesgericht Dresden eingestellten Strafverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Für Strafverfahren in L lnstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden liegen statistische Daten erst ab dem Jahr 2016 vor. ln den Jahren 2016 und 2017 erlolgten hier keine Einstellungen von Strafverfahren. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 1500 Telefax +49 351 564 1509 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1 187 - KLR Dresden,f. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsmin¡ster¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie fiir verschlússelle elektronische Dokumente nur über das EleKronische Gerichts- und Vemaltungspostlach; nähere lnformationen unter w.egvp.de wÊilffi\!!ry Seite 1 von I STAATSMìNISTERIUI\4 I W Freistaat DERrusïz I W SACHSEN 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Landgerichtsbezirk Bautzen* Bautzen 261 309 274 Hoyerswerda 135 122 110 Kamenz 216 226 184 Landgerichtsbezirk Chemnitz **Annaberg 178 120 130 Aue 246 177 215 338 309 292 316 294 Chemnitz 1.187 1 1 1 I 1.336 1.338 1.472 1.360 1 .188 1,203 Döbeln 172 164 199 328 353 355 312 237 Freiberg 219 179 180 196 234 213 227 211 Hainichen** 221 200 208 Marienberg 126 97 B3 279 238 244 240 216 Stollberg** 149 108 138 Landgerichtsbezirk Dresden Dippoldiswalde 198 239 192 181 207 157 162 133 Dresden 1.151 1.234 1.289 1.398 1.347 1.286 1.154 1.194 Meißen 354 358 322 273 296 250 227 200 Pirna 218 303 337 263 306 235 213 231 Riesa 187 203 257 207 208 204204 153 Landgerichtsbezirk Görlitz Bautzen 219 257 264 247 252 Görlitz 504 436 398 429 476 473 399 361 Hoyerswerda 106 122 95 109 97 Kamenz 203 190 192 157 197 Löbau** 141 106 115 Weißwasser 168 142 146 116 140 129 117 99 Zillau 135 160 156 301 221 383 342 318 Landgerichtsbezirk Leipzig Borna 357 269 322 273 222 193 215191 Eilenburg 322 232 227 190 133 184 251 184 Grimma 247 255 298 162315 217 168 123 Leipzig 1.636 1.588 1.623 1.573 1.553 1.ô63 1.703 1.640 Oschatz** 54 70 46 Torgau 112 96 83 115 145 130 125 105 Seite 2 von I STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN I ÑET-I\Htffil\ry wurde mit lnkrafttreten des zum löst und dem Landgerichtsbezirk Görlitz zugeordnet. ** Die Amtsgerichte Stollberg, Hainichen, Oschatz, Löbau und Annaberg-Buchholz wurden mit lnkrafttreten des Sächsischen Standortegesetzes zum 1. Januar 2013 zu Zweigstellen der Amtsgerichte Aue (ZwSt Stollberg), Döbeln (ZwSt Hainichen), Torgau (ZwSt Oschatz), Zittau (ZwSt Löbau), Marienberg (ZwSt Annaberg-Buchholz). Bautzen wurde mlt lnkrafttreten zum dem Landgericht Görlitz zugeordnet. wurde mit lnkrafttreten des zum dem Landgericht Görlitz zugeordnet. U Landgerichtsbezirk Zwickau Auerbach 216 219 196 162 1 7 1 149 164 171 Hohenstein- Ernstthal 165 262 199 234 212 227 221 200 Plauen 299 368 299 292 291 321 295 274 Zwickau 702 636 585 541 624 614 455 447 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Bautzen* 2 3 6 Chemnitz 11 12 11 8 13 12 11 6 Dresden 5 11 10 12 B 6 5 11 Görlitz 2 4 3 I 17 11 18 14 Leipzig 10 12 15 I 16 17 15 17 Zwickau 6 6 4 6 3 7 4 2 ìâô I âñ.l^6ri^ 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Bautzen* 21 10 13 Chemnitz 83 84 78 57 77 75 71 65 Dresden 65 68 111 89 74 83 92 77 Görlitz I 12 13 27 22 20 19 30 Leipzig 98 73 54 57 56 79 99 77 Zwickau 42 49 41 26 25 32 34 43 lâê I âña{^ôr¡a Oberlandesger¡cht Dresden - Revisionsinstanz 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 0 5 3 2 2 2 5 2 Seite 3 von 8 STAATSMIN¡STERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñE-Ww Frage 2: Aus welchen Gründen wurden die oben benannten Strafverfahren eingestellt? (Bitte je Grund die Anzahl der eingestellten Verfahren benennen) lm Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften) vom 18. Dezember 2017 und hier insbesondere durch die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/Owi-Statistik, Anlage 3 zur VwV) werden Strafverfahren vor den Amtsgerichten sowie in l. lnstanz vor den Landgerichten und in l. lnstanz vor dem Oberlandesgericht nach folgenden Einstellungsgründen erfasst: a) Einstellung mit Auflage oder Weisung nach S 153a StPO b) Einstellung mit Auflage nach $ 37 Abs. 2 BtMc bzw. $ 38 Abs. 2i.V. m. S 37 Abs.2 BtMG c) Einstellung nach S 47 JGG d) Einstellung wegen Geringfügigkeit ($ 153 Abs. 2 StPO) e) Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftat (S 154 Abs. 2 SIPO) f) Einstellung wegen Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten ($ 154b Abs.4 StPO) g) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses ($ 205 StPO) h) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses ($ 206a StPO) i) Einstellung wegen Gesetzesänderung (S 206b StPO)j) Sonstige Einstellung oder Klagerücknahme (nach $ 31a Abs. 2 BIMG, S 153b Abs. 2, S 153c Abs. 4, S 153d Abs. 2, S 153e Abs. 2, $ 154e Abs. 2, S 383 Abs. 2 StPO) Die Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2017 nach den vorstehend genannten Gründen jeweils eingestellten Strafverfahren vor den Amtsgerichten sowie in l. lnstanz vor den Landgerichten ist in den nachfolgenden Übersichten angegeben. Für Strafverfahren in l. lnstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden liegen statistische Daten erst ab dem Jahr 2016 vor. Da in den Jahren 2016 und 2017 hier keine Einstellungen von Strafverfahren erfolgten, erübrigen sich insofern Angaben zu den Einstellungsgründen. Seite 4 von I STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Einstellungsorund 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 a) 3.422 3.143 3.250 3.084 2.978 2.832 2.763 2.695 24.167 b) 4 4 4 3 2 I 2 6 34 c) 1.466 1.460 1.270 1j28 1 .165 1.061 1.091 1.108 9.749 d) 1.366 1.240 1.219 1.135 1.200 1 .166 1.028 999 9.353 e) 2.067 2.044 2.001 2.009 2.040 2.054 1.805 1.613 15.633 D 42 31 29 17 16 20 35 59 249 s) 1.739 1.899 2.193 2.289 2.384 2.450 2.300 2.099 17.353 h) 152 162 166 187 145 166 140 160 1.278 i) 1 3 6 2 12 j) 1B 14 14 15 17 1614 15 123 Einstellungsqrund 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 a) I 5 I 4 10 B 7 5 57 b) 0 0 0 0 0 0 0 0 c) 0 0 0 2 0 0 0 3 5 d) 1 2 7 1 1 4 2 1 19 e) 12 16 18 22 29 12 25 19 153 D 1 0 1 1 0 0 0 3 6 s) 7 21 13 11 I 23 16 14 113 h) 5 3 1 2 I 5 3 5 33 i) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 j) 1 1 0 1 0 1 0 0 4 Strafverfahren vor den Landgerichten in der Berufungsinstanz werden nach der StP/OWi- Statistik nach folgenden Einstellungsgründen erfasst: Seite 5 von 8 STAATSMINISTERIUN4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENiW a) Einstellung mit Auflage oder Weisung nach $ 153a StPO b) Einstellung mitAuflage nach g 37Abs.2 BtMG bzw. S 38Abs. 2i.V. m. S 37Abs.2 BtMG c) Einstellung nach $ 47 JGG d) Einstellung wegen Geringfügigkeit (S 153 Abs. 2 SIPO) e) Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftat (S 154 Abs. 2 StPO) f) Einstellung wegen Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (9 154b Abs.4 StPO) g) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (S 205 StPO) h) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (S 206a StPO) i) Einstellung wegen Gesetzesänderung (S 206b SIPO) j) Sonstige Einstellung oder Klagerücknahme (nach $ 31a Abs. 2 BtMG, $ 153b Abs. 2, S 153c Abs. 4, S 153d Abs. 2, S 153e Abs. 2, S 154e Abs. 2, S 390 Abs. 5 i. V. m. S 383 Abs. 2 SIPO) Die Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2017 nach den vorstehend genannten Gründen jeweils eingestellten Strafverfahren ist in der nachfolgenden Übersicht angegeben. Einstellungsorund 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 a) 178 169 167 138 135 162 169 155 1273 b) 0 0 0 0 0 0 0 2 2 c) 13 B I 2 4 4 4 10 54 d) 36 29 46 20 31 27 35 36 260 e) 51 55 62 58 53 54 63 51 447 f) 2 0 0 0 0 1 3 o 12 s) 26 26 14 25 20 26 30 23 190 h) 10 I 10 I 8 13 5 6 69 i) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 j) 1 0 2 5 3 2 6 3 22 Seite 6 von I STAATSMINISTERIU[4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden in der Revisionsinstanz werden nach der SIP/OWi-Statistik nach folgenden Einstellungsgründen erfasst: a) Einstellung mit Auflage oder Weisung nach $ 153a SIPO b) Einstellung nach $ 47 JGG c) Einstellung wegen Geringfügigkeit ($ 153 Abs. 2 SIPO) d) Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftat (S 154 Abs. 2 StPO) e) Einstellung wegen Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (5 154b Abs.4 StPO) f) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (S 206a StPO) g) Einstellung wegen Gesetzesänderung (S 206b StPO) Die Anzahl der in den Jahren 2010 bis 2017 nach den vorstehend genannten Gründen jeweils eingestellten Strafverfahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Frage 3: Nach welchen weiteren/anderen Kriterien werden Strafverfahren bzw. eingestellte Strafverfahren statistisch erfasst? Die statistische Erfassung von Strafverfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten richtet sich nach bundeseinheitlich abgestimmten Justizgeschäftsstatistiken. Für Einstellungsorund 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 a) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 b) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 c) 0 4 2 2 2 2 3 1 16 d) 0 0 0 0 0 0 0 1 1 e) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 D 0 1 1 0 0 0 2 0 4 s) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Seite 7 von 8 STAATSMINìSTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñÍFrLlarì-E&triw den Freistaat Sachsen ist insofern die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschättsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften ) vom 18. Dezember 2017 erlassen worden, welche als Anlage 3 die Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi- Statistik) beinhaltet. Die Erfassung der Daten erfolgt ausschließlich nach materiell- oder prozessrechtlichen Kriterien, z. B. nach den Vorschriften oder Vorschriftengruppen des Strafgesetzbuches. Unterscheidungskriterien sind in erster Linie die Verfahrensart; zum Teil werden Daten bezogen auf den jeweiligen Beschuldigten erfasst. Aufgrund des Umfangs der statistischen Anordnung wird an dieser Stelle von einer inhaltlichen Wiedergabe abgesehen. Die statistisch zu erfassenden Daten können der StP/OWi-Statistik in Verbindung mit der VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften entnommen werden, welche als Anlagen beigefügt sind Mit freundlichen Grüßen æ=Ç7 Sebastian Gemkow Anlagen 1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften) vom 18. Dezember 2017 1 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen(StP/Ow¡-Statistik; Anlage 3 zur VwV) Seite 8 von I Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften) Vom 18. Dezember 2017 I. Durchführung der statistischen Erhebung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Familiensachen, Zivilsachen, Strafsachen und Bußgeldsachen sowie in Rehabilitierungsverfahren 1. In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Familiensachen, in Zivilsachen, in Strafsachen und in Bußgeldsachen sowie in Rehabilitierungsverfahren statistisch erhoben. 2. Die statistische Erhebung erfolgt a) in Familiensachen nach der in Anlage 1 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik), b) in Zivilsachen nach der in Anlage 2 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik), c) in Strafsachen und in Bußgeldsachen nach der in Anlage 3 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi- Statistik) sowie d) in Rehabilitierungsverfahren nach der in Anlage 4 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Rehabilitierungsverfahren (Reha-Statistik). 3. Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt a) in Familiensachen, in Strafsachen und in Bußgeldsachen sowie in Zivilsachen mit den zur Verfügung stehenden Geschäftsstellenautomationsprogrammen, soweit die technischen Voraussetzungen dies zulassen, und b) in Rehabilitierungsverfahren in Papierform. II. Durchführung der statistischen Erhebung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. Bei den Amtsgerichten werden die Geschäftszahlen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statistisch erhoben. 2. Die statistische Erhebung erfolgt nach der in der Anlage 5 beigefügten Geschäftsübersicht über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GÜ). Die GÜ wird den Gerichten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Erfassung ist in dem elektronischen Dokument vorzunehmen. 3. Soweit die Erfassung der Verfahren entsprechend den Positionen der GÜ nicht in den Listen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 16. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 131), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2016 (SächsJMBl. 2017 S. 418) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), in der jeweils geltenden Fassung, in der VwV Grundbuchsachen vom 27. Dezember 2005 (SächsJMBl. 2006 S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsJMBl. S. 167) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), in der jeweils geltenden Fassung, oder in anderen Registern vorgesehen ist, ist die statistische Erhebung der Daten sicherzustellen. 4. Die GÜ ist von den Amtsgerichten für jedes Quartal und jedes Kalenderjahr (Erhebungszeitraum ) auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Die Präsidialamtsgerichte übersenden die GÜ bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats an das Oberlandesgericht Dresden. Die übrigen Amtsgerichte übersenden die GÜ bis zum 15. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats an das jeweils zuständige Landgericht. Die Landgerichte übersenden die GÜ der Amtsgerichte bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats in elektronischer Form an das Oberlandesgericht Dresden. Bis spätestens zum letzten Werktag des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats sind die GÜ der Amtsgerichte und eine Zusammenstellung der gesamten Geschäftszahlen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen durch das Oberlandesgericht Dresden in elektronischer Form an das Staatsministerium der Justiz zu übermitteln. III. Durchführung der statistischen Erhebung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Betreuungsrechts 1. Bei den Amtsgerichten werden ausgewählte Daten in Angelegenheiten des Betreuungsrechts statistisch erhoben. 2. Die statistische Erhebung erfolgt nach der in der Anlage 6 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik). 3. Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt mit dem zur Verfügung stehenden Geschäftsstellenautomationsprogramm , soweit die technischen Voraussetzungen dies zulassen . IV. Durchführung der statistischen Erhebung bei den Staatsanwaltschaften 1. Bei den Staatsanwaltschaften werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben. 2. Die statistische Erhebung erfolgt nach der in der Anlage 7 beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staatsanwaltschaften (StA-Statistik). 3. Die Erhebung der statistischen Daten erfolgt mit den zur Verfügung stehenden Geschäftsstellenautomationsprogrammen . V. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 15. Dezember 2016 (nicht veröffentlicht) außer Kraft. Dresden, den 18. Dezember 2017 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow Anlage 3 (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c) Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik) Stand 1. Januar 2018 2 Inhaltsübersicht Seite § 1 Art und Umfang der Erhebung 4 § 2 Erhebungseinheiten 4 § 3 Änderung der Geschäftsverteilung 5 § 4 Erfassung der Verfahren 5 § 5 Abgabe innerhalb des Gerichts 7 § 6 Abschluss der Verfahrenserhebung 7 § 7 Monatserhebung 8 § 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt 9 § 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen 9 § 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter 9 Anlage 1 Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Amtsgericht 10 Anlage 2 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Amtsgericht 12 Anlage 3 Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht 20 Anlage 4 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht 21 Anlage 5 Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht/ Oberlandesgericht – Verfahren erster Instanz – 25 Anlage 6 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht/Oberlandesgericht – Verfahren erster Instanz – 27 Anlage 7 Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht – Berufungsinstanz – 34 Anlage 8 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht – Berufungsinstanz – 36 Anlage 9 Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Oberlandesgericht – Revisionsinstanz – 44 Anlage 10 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Oberlandesgericht – Revisionsinstanz – 46 Anlage 11 Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 52 Anlage 12 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 53 Anlage 13 Katalog der Sachgebietsschlüssel 58 Anlage 14 Monatserhebung über Strafsachen vor dem Amtsgericht 62 Anlage 15 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Amtsgericht 63 Anlage 16 Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht 65 Anlage 17 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht 66 3 Anlage 18 Monatserhebung über Strafsachen vor dem Landgericht 68 Anlage 19 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Landgericht 69 Anlage 20 Monatserhebung über Strafsachen vor dem Oberlandesgericht 71 Anlage 21 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Oberlandesgericht 72 Anlage 22 Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 73 Anlage 23 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 74 Anlage 24 Besondere Monatserhebung des Landgerichts 75 Anlage 25 Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des Landgerichts 76 Anlage 26 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte 78 Anlage 27 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften 79 4 § 1 Art und Umfang der Erhebung (1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten und dem Oberlandesgericht erhoben. (2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die in Abschnitt „Art der Einleitung des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung ). 2Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben. (3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie die Geschäftsentwicklung in Bewährungsaufsichtssachen und der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Landgerichte nach Anlage 24 erhoben (Besondere Monatserhebung). (4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. § 2 Erhebungseinheiten (1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 26 ersichtlichen Schlüsselzahlen. (2) 1Erhebungseinheiten sind 1. bei dem Amtsgericht die richterlichen Dezernate (Richtergeschäftsaufgaben), 2. bei dem Landgericht die Kammern, 3. bei dem Oberlandesgericht die Senate. 2Richtergeschäftsaufgaben sind die richterlichen Geschäfte, die durch den Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Richter zugewiesen sind. 3Die Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 4Wechsel in der Person des Richters sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 5Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung. 6Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts, zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht, sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln. (3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet 1. bei dem Amtsgericht 1 für den Strafrichter, 2 für den Richter für Bußgeldsachen, 3 für das Schöffengericht, 4 für das erweiterte Schöffengericht, 5 für den Jugendrichter, 6 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen, 7 für das Jugendschöffengericht, 5 2. bei dem Landgericht 1 für die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile, 2 für die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 3 für das Schwurgericht, 4 für die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren, 5 für die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile, 6 für die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen Jugendrichterurteile, 3. bei dem Oberlandesgericht 1 für den Strafsenat, 2 für den Senat für Bußgeldsachen. 3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0 001 bis 9 999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. (4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen. § 3 Änderung der Geschäftsverteilung (1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. (2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist. (3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend. § 4 Erfassung der Verfahren (1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein Strafbefehlsverfahren ist zu erfassen, sobald nach § 408 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird. 3Dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. 4Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. 4Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 9 zu erheben. (2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn 1. ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) in ein Strafverfahren übergeht, 2. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird, 6 3. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird, 4. es vorläufig eingestellt gewesen ist und fortgesetzt oder wieder aufgenommen wird, 5. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1), fortgesetzt wird, 6. es nach a) Artikel 100 des Grundgesetzes (GG), b) § 262 Absatz 2 StPO oder c) § 396 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) ausgesetzt war und fortgesetzt wird; das Gleiche gilt, wenn ein nach § 121 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegtes Verfahren bei dem Oberlandesgericht fortgesetzt wird, 7. durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird, 8. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird, 9. es durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist, wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 genannten Frist als erledigt gilt und bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird, 10. a) nach § 319 Absatz 2 Satz 1 StPO oder b) nach § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Absatz 3 Satz 1 oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird, 11. die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird, 12. im Fall des § 30 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird. (3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn 1. ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht, 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2), 3. nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist, 4. gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, 5. das Gericht nach § 419 Absatz 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet, 6. die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt. 7 (4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln 1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren, 2. Änderungen des Sachgebiets, 3. Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Nummer 11), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Absatz 1 Satz 2 StPO). (5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 13 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen. § 5 Abgabe innerhalb des Gerichts (1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben (auch niederer oder höherer Ordnung) oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Erhebungseinheit von einer anderen durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Straf- oder Bußgeldsachen eingerichtet ist. (3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen. § 6 Abschluss der Verfahrenserhebung (1) Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Angeschuldigten, Angeklagten oder Betroffenen in der Instanz erledigt ist. (2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht, bei Strafbefehlen nach § 408a StPO erst nach Ablauf der Einspruchsfrist. 2Bei Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten. (3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt: 1. bei einem durch einen widerruflichen Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, 2. beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wochenfrist gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Absatz 1, § 412 StPO, § 74 Absatz 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, wird die ursprüngliche Verfahrenserhebung fortgeführt, 8 3. bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von sechs Monaten. 2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen. (4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit dem entsprechenden Beschluss des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten. (5) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 oder 4 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. (6) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. § 7 Monatserhebung (1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen. (2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen. (3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 14, 16, 18, 20 und 22 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 15, 17, 19, 21 und 23 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen. (4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten. (5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Landgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 24, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen. 9 § 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt. § 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung. § 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter (1) Die Gerichtsverwaltung, die Richter am Amtsgericht und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten. (2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen. Anlage 1 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 041 b) Zahl der Beiordnungen ...... 042 Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Amtsgericht 14 Satzart Js Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... A. Schlüsselzahl des Gerichts F. Geschäftsnummer des Amtsgerichts: - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - E. G. Das Verfahren betrifft D. Js-Geschäftsnummer K. 1. Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) ........... 2. Art der Einleitung des Verfahrens - nur im Falle von F.d.3 ausfüllen - 2. ein sonstiges Verfahren ..................... d) ja .............................................. nein ........................................... 1. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft Tag des Eingangs der Sache a) nein ....................................................... LA. Psychosoziale Prozessbegleitung 1 003 004 013 bei der Staatsanwaltschaft ....................... ja ........................................................... 040 010 N. 025 Zahl der Hauptverhandlungstage Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren ........................................................ 03 2 02 1.1 zuungunsten des Beschuldigten ......... 5. Anklage .................................................. 2 1.2 zugunsten des Beschuldigten ............. 01 33. L. folgende Verfahrensart 1. Privatklage 07 05 6. in ein Strafverfahren übergegangenes Bußgeldverfahren ...................................... 119.2 einen von der Finanzbehörde bean- tragten Strafbefehl .......................... 13 12 Nachverfahren (§ 439 StPO) ..................... 7. 8. Eröffnung durch ein Gericht höherer Ordnung .................................................. 3. Vorlage/Verweisung durch ein Gericht niederer Ordnung ..................................... 4. 9. Einspruch gegen Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) ..................... 109.1 einen von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl ................... 08 Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 408 Absatz 3 StPO) ................................ 11. 12. Antrag auf Einleitung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO, §§ 39, 40 JGG) ....... Antrag auf Einleitung eines objektiven Verfahrens (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) .............................................. 10. 2 1 06 c) 1 006 002 2 080Beschuldigte/r (Anzahl) bei dem Gericht .................... 050 P. Im Zeitpunkt der Erledigung ist das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 417 fortfolgende StPO anhängig gewesen 1 nein ....................................................... 084 1 086 1. ja ........................................................... 14 082 b) Verteidiger (Anzahl) 1 082 081 2 a) Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... 04 09 d) 2. b) Strafsache der organisierten Kriminalität 1. 2. ja .............................................. 007 nein ........................................... Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) H. Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden b) 1 008 2 009 Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 1. 2. a) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... J. a) Zahl der Anträge ....................... a) c) Jugendschutzsache 1 Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz ............................................ O. An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: b) der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... Nebenkläger/Nebenklägervertreter /Privatkläger /Privatklägervertreter ..................... f) Dolmetscher ............... 1 085 g) Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. 1 095 2 085 086 2 C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit neinja 001 083 051 084 22. 083 e) Sachverständige/r ....... 1 2 10 noch Anlage 1 zur StP/OWi-Statistik 205 - Einzelangabe zu Q c aa bis Q c ee - 150 Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Absatz 1 Satz 2 Nummer 6)……….. 148 ff) cc) 285 gg) Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG (Absatz 1 Satz 2 Nummer 7) ...................... da eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).................................. hh) sonstige Auflagen oder Weisungen (Absatz 1 Satz 2)…………………………… bb) aus sonstiger Haft .................................. Unterhaltspflicht (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)............................................. ee) 145 bb) dd) sonstige gemeinnützige Leistung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)………………. 144 aa) 1 143 Aussetzung des Verfahrens R. um nach Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten………………………………….. 4 Endurteil ................................................ 146 2 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Absatz 1 AO) 2 Tag der Beendigung der Sache ..................... 2. Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden nein ............................................................. sonstige Vorführung ................................ 3 e) Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG…………………………….. f) Einstellung nach § 47 JGG g) 3. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Absatz 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten da nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Absatz 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)………………………………… 158 157 cc) Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ff) d) 142 Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO 126Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO…………………………………………. 141Täter-Opfer-Ausgleich (Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)............................................. aa) Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)……………… c) Urteil oder Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO lautend auf bb) dd) aa) Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl (§§ 329, 412 StPO) cc) a) b) Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO… Q. (Anzahl) 147 Das Verfahren ist beendet worden durch ee) Einstellung des Privatklageverfahrens (§ 389 Absatz 1 StPO)…………………….. 100 105 (Anzahl) Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit …………………………………………. Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren/der Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren/Zurückweisung der Privatklage ……………………………………………… Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens 200 Freispruch…………………………………… 111 Verurteilung………………………………….. 110 n) sonstige Einstellung oder Klagerücknahme nach § 31a Absatz 2 BtMG………………..aa) 195 196bb) nach § 153b Absatz 2, § 153c Absatz 4, § 153d Absatz 2, § 153e Absatz 2, § 154e Absatz 2, § 383 Absatz 2 StPO………….. Verbindung mit einer anderen Sache………….. 255 t) u) Rücknahme des Einspruchs…………………. 235 230Rücknahme der Anklage/des Antrags/der Privatklage……………………………………….. h) j) 175 305 1. ja .............................................................. bb) 185 170Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat(§ 154 Absatz 2 StPO)………………………….. o) p) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO) 113 q) 112 v) s) Rücknahme der Klage nach § 411 Absatz 3 StPO………………………………….. 225 Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung………………………………………….. 114 r) Vergleich in der Privatklagesache……………… 220 210 260 261 275 zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Absatz 2 StPO)…………………….. w) x) sonstige Erledigungsart…………………………. 262 cc) aa) da die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 156 300 295 S. ein Beschuldigter aus einer in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft… T. Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt M eine Haupt- verhandlung durchgeführt worden ist - 1 1. 2. bb) trägt die Staatskasse……………………….. 2 ein Beschuldigter aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO - nur in Fällen von F d 2 - ............................................. 5 165 5. aa) trägt die Staatskasse nicht………………… 4. keine Vorführung .................................... 1. U. Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) dd) da der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)……………… 159 166 2. Grundurteil ............................................. k) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO).. 180 4. V. Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)….. 1. (Tag) 315 m) Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO)…………………………………… 190 2. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO)…………………………………… nein ............................................................. 2 l) (Name, Dienstbezeichnung) sonstige Erledigung/kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ........................ 3 W. Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen - Einzelangabe zu Q c aa bis Q c ee - In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 43. gerichtlich protokollierter Vergleich ......... 1ja .............................................................. 1. ja .............................................................. 1 317 2. nein ............................................................. 2 11 Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 12 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Amtsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Position F d oder Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position G a, im Wiederaufnahmeverfahren , beim Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position G a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten . 2Für Strafbefehle ist eine Verfahrenserhebung nur anzulegen, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt oder nach § 408 Absatz 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt wird. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten L, M, P, Q, S, U und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben . 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis N, Q und S sowie zu den Positionen F a, O a und O b sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 11Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 12Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen. 13Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 14Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten die Positionen R 1 und R 2, ist nur die Position einzutragen , die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position R 1. 15In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, N und O sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt Q gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten zutreffen, zum Beispiel Abschnitte M, N und O, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 13 Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache d) folgende Verfahrensart 1Der in Position F a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position F a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird ergänzend auf Nummer 2.1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeivollzugsdienst bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (VwV Bekämpfung OK) vom 12. August 2010 (SächsABl. S. 1240) verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu G a: Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldver- 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 14 fahren in das Strafverfahren und beim Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde , stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu G b: Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage, die Privatklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder die Privatklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Ist ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs der Einspruchsschrift und im Fall des § 408 Absatz 3 StPO der Tag des Eingangs des Antrags auf Erlass des Strafbefehls zu erfassen. 5Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 7Beim Übergang vom Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren ist der Tag des Eingangs des Bußgeldverfahrens einzutragen. 8Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden ist oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafrichter noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 15 zum Schöffengericht oder Schöffengericht zum Strafrichter, ist nicht Position Q q oder Q x, sondern Abschnitt J auszufüllen. 3. Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q q oder Q x auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 an die Erhebungseinheit 10 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K 6: Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen. Zu L: Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nur der Beschuldigte zu erfassen, der Einspruch eingelegt hat. 3Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 11 und K 12) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu M: Zahl der Hauptverhandlungen und zu N: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1), 2. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 3. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder 4. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu M: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 16 Zu N: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position N b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt N leer. Zu O: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen O a und O b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen . 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen O c bis O g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position O c „ja“ anzugeben. 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer. Zu O d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten ) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur bei Position O c zu erfassen. Zu P: Im Zeitpunkt der Erledigung ist das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach §§ 417 bis 420 StPO anhängig gewesen Unabhängig von der Eintragung in Position F d 2 oder in Abschnitt K ist in diesem Abschnitt „ja“ anzugeben, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung ein beschleunigtes Verfahren (§§ 417 bis 420 StPO) gewesen ist. Zu Q: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt Q muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft . 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen Q c bb und Q c cc, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu vermerken, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also in Position Q c bb. 5Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 11 und K 12) ist in Position Q x unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu Q a: Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit 1Diese Position ist auszuwählen, wenn 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist oder wenn gegen einen Strafbefehl, der auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen worden ist, nur wegen der Ordnungswidrigkeit Einspruch eingelegt worden ist, oder noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 17 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte ist nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden. 2Das Bußgeldverfahren (Satz 1 Nummer 1) ist nicht neu zu erfassen. Zu Q b: Das Verfahren ist beendet worden durch Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO 1In dieser Position sind nur die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassenen Strafbefehle (§ 408a StPO) zu zählen, die ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig geworden sind. 2Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausgang des Einspruchsverfahrens zu vermerken. 3Bei Rücknahme des Einspruchs ist zum Beispiel Position Q u auszuwählen. Zu Q d: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu Q e: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu Q f: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu Q h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu Q j: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu Q k: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu Q n: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens . Zu Q p: Das Verfahren ist beendet worden durch Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren/der Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren /Zurückweisung der Privatklage 1Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt (§ 419 Absatz 2, 3 StPO), ist diese Position nur auszuwählen, wenn das Gericht nicht gleichzeitig das Hauptverfahren eröffnet hat. 2Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist die Verfahrenserhebung für dieses Verfahren fortzuführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5). Zu Q q: Das Verfahren ist beendet worden durch Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung Bei Vorlage an eine Erhebungseinheit höherer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Strafrichter an das Schöffengericht, ist nicht Position Q q, sondern Abschnitt J auszuwählen . noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 18 Zu Q r: Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in einer Privatklagesache 1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten , nicht widerrufen worden ist. 3Position Q r ist auch anzugeben, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist. Zu Q t: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Anklage/des Antrags /der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung . Zu Q v: Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist. 2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen . 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position Q v auszuwählen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position Q v, sondern Position Q x auszuwählen. Zu Q w bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu Q x: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 11 oder K 12) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen . 2Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel vom Schöffengericht vor dem Strafrichter, ist nicht Position Q x, sondern Abschnitt J auszuwählen . Zu R: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. 4Im Fall der Erledigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Absatz 1 Satz 3 StPO (Position Q c ff) bleibt dieser Abschnitt leer. Zu S: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. noch Anlage 2 zur StP/OWi-Statistik 19 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu T: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1In Position T 1 ist im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO nur die Vorführung von Beschuldigten aus der nach § 127b StPO angeordneten Hauptverhandlungshaft zu erfassen. 2Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten sonstigen Untersuchungshaft sind in Position T 2 zu erfassen. 3Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind in den Positionen T 3 und T 4 zu erfassen. 4Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden , bleibt Abschnitt T leer. Zu U: Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position U 1 oder Position U 2 anzugeben. 2Position U 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist. 3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position U 1 (Endurteil) zu erfassen. Zu V: In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. 4Der Erlass eines Strafbefehls steht nach § 407 Absatz 1 StPO der öffentlichen Klage gleich. Anlage 3 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 04 02 03 1.4 Freispruch ........................................1.3 Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) ................................... Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft ............................... 4 068 c) Verurteilung ...................................... Freispruch ........................................ 1. ja ........................................................... Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 2.1 C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung Js Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts 001 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 72 Absatz 3 OWiG) 2.3 Verurteilung ......................................1.2 067 070 069 1 065 066 02 6 d) Staatsanwaltschaft ............................ 5 e) keiner der unter a) bis d) Genannten Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG, § 407 Absatz 1, § 410 Absatz 1 Nummer 11 AO eine Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden ................................................... an der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: b) Verteidiger ........................................ 025 L. Art der Einleitung des Verfahrens 1. Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz ......................................... M. Hauptverhandlung 1. 3. 01 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ....................................... 2. 08 4.1 07 O. 2. nein ....................................................... 2.2 Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) ............. trägt die Staatskasse ........................ Geschäftsnummer des Amtsgerichts: - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - 295 5. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) 6. Einstellung, weil eine Ahndung nicht geboten ist (§ 47 Absatz 2 OWiG); die notwendigen Auslagen des Betroffenen 4. trägt die Staatskasse nicht ................ 2. F. 004 G. H. Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit Übergang in das Strafverfahren ................. Beschluss nach § 72 OWiG, lautend auf J.2 E. 1. ja .......................................................... 011 Tag des Eingangs der Sache bei Gericht ......... Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht D. Js-Geschäftsnummer 4 2 N. Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme des Einspruchs ..................8. 2. 1 014 006 2 1 Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen (§ 74 Absatz 2 OWiG) ................................... 002 06 05 013 09 1 12 3 (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) sonstige Erledigungsart ..........................9. 15 01 280 14 13 104.2 11 Beschluss auf Verwerfung des Einspruchs als unzulässig (§ 70 OWiG) ..................... Tag der Beendigung der Sache ..................... nein ....................................................... Rücknahme der Klage durch die Staatsanwaltschaft (§ 411 Absatz 3 StPO, § 71 Absatz 1 OWiG) ........................................ 1.1 Einspruch gegen Bußgeldbescheid .......... 03 K. 1. Urteil lautend auf 7. Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1 3. 2. 2 a) Betroffene/r ...................................... 20 Anlage 4 zur StP/OWi-Statistik 21 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten . 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ oder Abschnitt K „Übergang in das Strafverfahren“ zutrifft. 3Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 5In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 6Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 7Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und O sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 8Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 9Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 10Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch die Positionen N 1.2 und N 1.3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position N 1.2. 12In der mit Kleinbuchstaben unterteilten Position M 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 13Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen , wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen, zum Beispiel Position N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. noch Anlage 4 zur StP/OWi-Statistik 22 Zu D: Js-Geschäftsnummer Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 8 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Tag des Eingangs der Sache bei Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig ) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen , ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu G: Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrig- keit Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position G 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist. Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt worden oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgt ist. noch Anlage 4 zur StP/OWi-Statistik 23 Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) eine Erhebungseinheit weggefallen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3), d) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. 3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position N 9 auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 an die Erhebungseinheit 20 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: Übergang in das Strafverfahren 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird. 2Die Abschnitte J und L bis O bleiben in diesem Fall leer. 3Das Strafverfahren ist neu zu erfassen. Zu M: Hauptverhandlung Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder 2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat. noch Anlage 4 zur StP/OWi-Statistik 24 Zu N: Das Verfahren ist beendet worden durch: 1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. Zu N 5: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens . Zu N 9: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1In dieser Position sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Absatz 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. 2Im Fall der Zurückverweisung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 OWiG darf das Verfahren jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Absatz 3 Nummer 3 angeordneten Frist statistisch erledigt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat. Zu O: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt N ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 5 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 b) Zahl der Beiordnungen ...... 042 Js-Geschäftsnummer Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts Abgabe innerhalb des Gerichts ..................J. 7. 084 LA. Psychosoziale Prozessbegleitung a) Zahl der Anträge ....................... 041 Js b) H. Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden bei dem Gericht ......... 001 E. Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... 4 3 C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit D. 003 006 Tag des Eingangs der Sache a) bei der Staatsanwaltschaft ..... G. 11. ja ........................................................... 2 002 004 1 1 009 2 2. nein ....................................................... 01 2. nein ........................................... ja .............................................. P. Daten der Hauptverhandlungen N. L. Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren ........................................................ Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung ......................... K. O. 1. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft Zurückverweisung durch die Rechtsmittelinstanz .......................................... Nachverfahren (§ 439 StPO) ..................... 1.1 zuungunsten des Beschuldigten ......... 1.2 zugunsten des Beschuldigten ............. Zahl der Hauptverhandlungstage 8. Antrag auf Einleitung eines objektiven Verfahrens (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) .............................................. M. 3. 03 Tag des Beginns der ersten Hauptverhandlung bei mehreren Hauptverhandlungen ... 02 Antrag auf Einleitung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO, § 41 JGG) .............. 083 Tag der Beendigung der (letzten) Hauptverhandlung ................... 2 An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: 080 082 ja 040 1 b) Beschuldigte/r (Anzahl) ................................ 1 c) d) 06 08 Tag des Beginns der (letzten) Hauptverhandlung .................. c) Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz - 6. Geschäftsnummer des Landgerichts/ Oberlandesgerichts: 5. Anklage .................................................. Q. c) Jugendschutzsache 1. 4. Vorlage/Verweisung durch ein Gericht niederer Ordnung ..................................... Art der Einleitung des Verfahrens 04 a) 025 05 082 Nebenkläger/Nebenklägervertreter /Privatkläger /Privatklägervertreter ..................... 2 07 09 085 083 Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... 1 2 2 084 Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. g) Dolmetscher ............... e) f) Sachverständige/r ....... 2 - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - 086 2 087 086 Ergänzungsrichter (§ 192 Absatz 2 GVG) 055 2. 1 087 1 085 1 008 060 081Verteidiger (Anzahl) ...................................... 061 nein b) a) 062 013 der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... 051 h) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... 050 b) a) Zahl der Hauptverhandlungen ......................... 045 Tag des Eröffnungsbeschlusses - Einzelangabe zu K 5 - .... 2 1. ja .............................................. 1 nein ...........................................2. F. Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) 007 b) Strafsache der organisierten Kriminalität 25 noch Anlage 5 zur StP/OWi-Statistik 1. ja .......................................................... 1 285 ff) 148 cc) sonstige Vorführung ................................ Y. 1. ja .............................................................. ja .............................................................. V. keine Vorführung .................................... ja .............................................................. 2. W. 1aus der Haft ........................................... 2 1. 3 In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 2 sonstige Erledigung/kein Adhäsionsverfahren anhängig gewesen ........................ (Name, Dienstbezeichnung) 2. nein ............................................................. 2 1 1 1. j) X. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO)……………………………………. 185 h) Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO).. 180 (Tag) bb) nach § 153b Absatz 2, § 153c Absatz 4, § 153d Absatz 2, § 153e Absatz 2, § 154e Absatz 2, § 383 Absatz 2 StPO………….. 196 190 m) k) Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO)……………………………………. Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens . 200 Rücknahme der Anklage/des Antrags........... 230 Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung .............................. n) l) sonstige Einstellung oder Klagerücknahme 195 aa) nach § 31a Absatz 2 BtMG……………….. g) f) 4. 275 aa) 262 aa) trägt die Staatskasse nicht……………….. 165 dd) 261 260 Aussetzung des Verfahrens Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO)…………………………. 170 bb) trägt die Staatskasse………………………. 166 4. 2. - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt N eine Haupt- verhandlung durchgeführt worden ist - U. e) Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Absatz 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten da der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)………………………… 159 da nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Absatz 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)………………………………… 158 bb) 145 d) da eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) .................. 157 cc) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO)…………………….. 113 bb) Täter-Opfer-Ausgleich (Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)………………………………….. Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)…. 175 b) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)……………… 142 bb) Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)…………………………………… cc) aa) bb) zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Absatz 2 StPO)…………………….. o) 144 111 s) cc) 143 S. r) (Anzahl) Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung ..................................................... 141 q) Verbindung mit einer anderen Sache .............. 255 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Absatz 1 AO) 215 p) R. Das Verfahren ist beendet worden durch (Anzahl) a) Urteil lautend auf aa) Verurteilung………………………………….. 110 Freispruch……………………………………. 210 147 Einstellung nach § 47 JGG 156 aa) da die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)…… hh) sonstige Auflagen oder Weisungen (Absatz 1 Satz 2)…………………………… Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG……………………………. sonstige Erledigungsart………………………… c) 150 dd) Unterhaltspflicht (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)…………………………………… ee) sonstige gemeinnützige Leistung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)……………… Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG (Absatz 1 Satz 2 Nummer 7) 146 gg) Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) 305 um nach Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten………………………………….. 2. 3. Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 1. Tag der Beendigung der Sache ..................... Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden - Einzelangabe zu R a) - ein Beschuldigter aus einer in dieser Sa- che angeordneten Untersuchungshaft........ 4 nein .............................................................2. 2 317 2. nein ............................................................. 2 Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Absatz 2 GVG, § 33b Absatz 2 JGG, § 122 Absatz 2 GVG - nur auszufüllen im Fall der Durchführung der Hauptverhandlung, jedoch nicht bei einer Strafkammer als Schwurgericht - In der Hauptverhandlung ist das Gericht besetzt gewesen mit - zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-) Schöffen (Landgerichte) - drei Berufsrichtern (Oberlandesgericht) Dem Urteil ist eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen - Einzelangabe zu R a) - 310 315 nein ............................................................. 295 Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden T. 3. Endurteil ................................................ 3 1 1. 300 2 Grundurteil ............................................. gerichtlich protokollierter Vergleich ......... 4 1 26 Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 27 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht/Oberlandesgericht - Verfahren erster Instanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden , sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten . 2Im Wiederaufnahmeverfahren ist Position G a nicht auszufüllen. 3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis F und H sowie zu Position G b müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, N, R, T, V und X erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft . 4Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 5Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen . 9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis E, G, L bis P, R und T sowie zu den Positionen F a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen . 11Das Datum in den Abschnitten G, M, P und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 12Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen. 13Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 14Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten die Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position S 1. 15In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten F, G, O bis Q und R sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 16Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 17Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger) zutreffen, zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 28 Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. 2Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise zu erfassen. 3Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 10 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, „OJs“ oder „BJs“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js- Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache 1Der in Position F a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position F a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird ergänzend auf Nummer 2.1 der VwV Bekämpfung OK verwiesen. 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu G a: Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft 1Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 29 Zu G b: Tag des Eingangs der Sache bei dem Gericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich . 5Das Datum der Fortsetzung ist auch dann in Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 203 StPO). 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 7Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu H: Das Verfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Gericht angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit weggefallen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer oder den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen; bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer, ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J auszufüllen. 3. Bei Abgabe oder Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R n, R o oder R s auszufüllen. 4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 30 Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 an die Erhebungseinheit 20 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K 5: Art der Einleitung des Verfahrens: Anklage Diese Position ist auch bei Erhebung einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO auszuwählen. Zu L: Zahl der Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet. 2Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 7 und K 8) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu M: Tag des Eröffnungsbeschlusses 1In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet worden sind, ist in dieser Position der Tag des Eröffnungsbeschlusses zu erfassen. 2Ist ein Verfahren nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 neu erfasst und der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) zu erfassen. Zu N: Zahl der Hauptverhandlungen und zu O: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) oder 2. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu N: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position O b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer. noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 31 Zu P: Daten der Hauptverhandlung Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben die Positionen P a und P b leer. Zu Q: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen . 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen Q c bis Q h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 15 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c „ja“ auszufüllen. 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer. Zu Q d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten ) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen. Zu R: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt L übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft . 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen R a aa und R a bb, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also in Position R a aa. 5Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, ist dies in Position R s zu erfassen. 6Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 7 und K 8) ist in Position R s unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu R b: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu R c: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu R d: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu R f: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu R g: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 32 Zu R h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu R l: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens . Zu R n: Das Verfahren ist beendet worden durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung und zu R o: Vorlage/Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht, sind nicht die Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu R q: Das Verfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache 1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren nach den §§ 4, 13 Absatz 2 oder § 237 StPO zum Zweck gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist. 2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt J auszuwählen.3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position R q auszuwählen. 4Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zweck der Verbindung ist nicht Position R q, sondern Position R s auszuwählen. Zu R r bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu R s: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Diese Position ist auch zu erfassen, wenn 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden ist. 2Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Positionen K 7 oder K 8) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen . 3Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts, zum Beispiel durch die Jugendkammer vor der Strafkammer, ist nicht Position R s, sondern Abschnitt J auszuwählen. Zu S: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Be- noch Anlage 6 zur StP/OWi-Statistik 33 schuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. Zu T: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu U: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1Vorführungen eines Beschuldigten aus der in dieser Sache angeordneten Untersuchungshaft sind bei Position U 1 zu erfassen. 2Sonstige Vorführungen, zum Beispiel auch von Zeugen, sind bei den Positionen U 2 und U 3 zu erfassen. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer. Zu V: Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) 1Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, ist Position V 1 oder Position V 2 anzugeben. 2Position V 4 ist auszuwählen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist. 3Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist in Position V 1 (Endurteil) zu erfassen. Zu W: Bei Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 76 Absatz 2 GVG, § 33b Absatz 2 JGG, § 122 Absatz 2 GVG 1Position W 1 ist zu erfassen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer bei dem Landgericht die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei (Jugend-)Schöffen oder der Strafsenat bei dem Oberlandesgericht mit drei Berufsrichtern durchgeführt hat. 2Position W 2 ist zu erfassen, wenn die Hauptverhandlung ohne eine reduzierte Besetzung durchgeführt worden ist. Zu X: In dem Verfahren sind nach Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Rahmen des Hauptverfahrens, zum Beispiel in der Hauptverhandlung, getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. Anlage 7 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 085 Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ................... 2 Dolmetscher ............... 1 Sachverständige/r ....... 0831031 082082 Nebenkläger/Nebenklägervertreter /Privatkläger /Privatklägervertreter ..................... 1 083 080 045 051 a) der (letzten) Hauptverhandlung ....................... Zahl der Hauptverhandlungen ......................... b) der etwaigen früheren Hauptverhandlungen ...... Zahl der Hauptverhandlungstage 050 004 006 P. 2 1 1 c) 1. C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung E. J. eine Jugendschutzsache eine Strafsache der organisierten Kriminalität 001 005 002 003 013 A. Schlüsselzahl des Gerichts Tag des Urteils der vorangegangenen Instanz Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1. 2. nein ....................................................... F. H. G. Das Verfahren betrifft Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers a) Eingangs- und Entscheidungsdaten 0121 4 Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... D. Js-Geschäftsnummer Js Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Landgericht - Berufungsinstanz - 4 Satzart Geschäftsnummer des Landgerichts: - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - M. K. Antrag auf Wiederaufnahme nach Rechtskraft 03 02 O.L. Art der Einleitung des Verfahrens Nebenkläger ........................................... 3. 2. 2.1 zuungunsten des Beschuldigten ......... 1. 4. 5. Berufung in Privatklageverfahren ............... Annahmeberufung (§ 313 Abs. 1 StPO) im Offizialverfahren .................................. aa) N. Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren ........................................................ 040 e) 6 5 3 e) Privatkläger ............................................ 06 c) 084084 2 05 Berufung ist eingelegt worden durch 2 f) 034 033 g) Gerichtshelfer/Jugendgerichtshelfer ............. 2 030 035 d) Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter 2 086086 Q. ja nein b) Verteidiger (Anzahl) ...................................... a) 081 085 2 nein ........................................... ja .............................................. ja ........................................................... 1 01 04 der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) 2. ja .............................................. 2. 2nein ........................................... 2 b) a) c) Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht ..............008 b) 007 1. Sachgebiet entsprechend dem Katalog B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit 1 025 1 Beschuldigte/r (Anzahl) ................................ 1 1 009 Abgabe innerhalb des Gerichts .................. An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: zuungunsten des Beschuldigten ....... Staatsanwaltschaft Beschuldigten ........................................ 2.2 zugunsten des Beschuldigten ............. bb) zugunsten des Beschuldigten ........... Berufung im Offizialverfahren .................... durch die Rechtsmittelinstanz zurückverwiesenes Verfahren ................................ c) b) a) 032 d) 4 NA.Psychosoziale Prozessbegleitung a) Zahl der Anträge ....................... 041 b) Zahl der Beiordnungen ...... 042 34 noch Anlage 7 zur StP/OWi-Statistik - Einzelangabe zu R b) - ff) Geldbetrag für gemeinnützige Einrichtung oder Staatskasse (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)…………………………………… cc) Unterhaltspflicht (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)………………………………….. ee) sonstige gemeinnützige Leistung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) …………….. gg) dd) Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) S. 262 Verwerfung der Annahmeberufung als unzulässig (§ 313 Absatz 2 StPO) ……………………. s) cc) 158 145 285 2. nein ............................................................. 113 141 144 148 146 117Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch ………….. n) (Anzahl) j) Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO)… 175 Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO)……………………………………. 185 116 Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO).. a) R. Das Verfahren ist beendet worden durch (Anzahl) Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit ………………………………………….. 100 ff) b) Urteil lautend auf l) m)bb) Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung ……. Aufhebung des Urteils und Verweisung an das zuständige Gericht (§ 328 Absatz 2 StPO)………………………………………… 115aa) bb) Täter-Opfer-Ausgleich (Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)………………………………….. aa) 195 dd) 118 Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung/Aufhebung des Urteils im Übrigen cc) ee) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO)…………………….. e) Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG………………………………….. 150 Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Beschuldigten (§ 329 Absatz 1 StPO) ……………………………. 119 sonstige Verwerfung der Berufung ……….. Schadenswiedergutmachung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) …………….. 142 Verwerfungsbeschluss nach § 322 Absatz 1 StPO…………………………………… 130 3 1 ja .............................................................. 1. f) Einstellung nach § 47 JGG, da 156 aa) die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)….. cc) dd) der Beschuldigte mangels strafrechtlicher Reife nicht verantwortlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) ……………………….. 159 W. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Absatz 2 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) …………….. 157 nach Anordnung einer Maßnahme nach § 45 Absatz 3 JGG eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)……………………………….. V. 165 g) Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Absatz 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten h) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO)…………………………. (Tag) k) - nur auszufüllen, wenn nach Abschnitt O eine Haupt- verhandlung durchgeführt worden ist - Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 33b JGG - nur auszufüllen im Falle der Durchführung einer Berufungsverhandlung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts - In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1. 180 295 1 170 bb) trägt die Staatskasse……………………… 166 1 315 270 275 261 Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden sonstige Erledigungsart ………………………… Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 2 1. ja .............................................................. sonstige Einstellung oder Klagerücknahme nach § 153b Absatz 2, § 153c Absatz 4, § 153d Absatz 2, § 153e Absatz 2, § 154e Absatz 2, § 390 Absatz 5 in Verbindung mit § 383 Absatz 2 StPO………………….. 250 220 260bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Absatz 1 AO) aa) 240Rücknahme der Berufung ............................ In der Hauptverhandlung ist das Gericht besetzt 190 aa) nach § 31a Absatz 2 BtMG ………………. Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO)…………………………………… 196 bb) 300 2 p) (Name, Dienstbezeichnung) 2. nein ............................................................. 2 11. um nach Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten .......................................... gewesen mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen o) Vergleich in der Privatklagesache ................... zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Absatz 2 StPO) ……………………. Tag der Beendigung der Sache ..................... r) bb) Aussetzung des Verfahrensc) Rücknahme der Privatklage .........................q) t) gg) 120 143 d) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO aus der Haft ........................................... 2. sonstige Vorführung ................................ 310 2. nein ............................................................. 2 ja .............................................................. hh) sonstige Auflagen oder Weisungen (Absatz 1 Satz 2) ………………………….. Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG (Absatz 1 Satz 2 Nummer 7) 3. keine Vorführung .................................... T. U. 147 bb) 35 Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 36 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Landgericht - Berufungsinstanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden , sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren , im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe c zu beachten, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten . 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F, G und J sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O, R, T und V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 3Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, N bis P, R und T sowie zu den Positionen G a, Q a und Q b sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten H und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen. 12Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 13Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten die Positionen S 1 und S 2, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position S 1. 14In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, M, P und Q sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für Abschnitt R gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger) zutreffen, zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 37 (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 3 Js 4 5 6 7 1 1 = 123 Js 4567/11 D. Js-Geschäftsnummer 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 26. 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden : 11 für den Strafrichter, 13 für das Schöffengericht, 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 17 für das Jugendschöffengericht . Zu G: Das Verfahren betrifft a) Sachgebietsschlüssel b) eine Strafsache der organisierten Kriminalität c) eine Jugendschutzsache 1Der in Position G a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird ergänzend auf Nummer 2.1 der VwV Bekämpfung OK verwiesen. 4Als noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 38 Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu H a: Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben . 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen , an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen , zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu H c: Tag des Eingangs der Sache beim Berufungsgericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Bei Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen. 6Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu J: Das Verfahren ist beim Berufungsgericht von einem anderen Verfahren abgetrennt worden 1In diesem Abschnitt ist nur die durch das Berufungsgericht angeordnete Abtrennung zu erfassen . 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist. Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit weggefallen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 39 Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 an die Erhebungseinheit 10 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu L: Art der Einleitung des Verfahrens 1Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen , ist Position L 1 zu erfassen. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung nach § 313 StPO eingereicht wird. 3Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Fall einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 Absatz 1 StPO), trifft Position L 5 zu. 4Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Absatz 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat. 5Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst. 6Wird in den Fällen des § 319 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre. Zu M: Berufung ist eingelegt worden durch Wird die Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position M c „Nebenkläger “ zu erfassen. Zu N: Zahl der Beschuldigten im Berufungsverfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen , gegen die sich das Berufungsverfahren richtet. 3Bei einer Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungen und zu P: Zahl der Hauptverhandlungstage Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 2. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 40 Nummer 5) oder 3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben. Zu O: Zahl der Hauptverhandlungen 1Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Absatz 3 StPO), ist sie als eine Verhandlung zu zählen. 2Wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, ist diese erneut zu zählen. Zu P: Zahl der Hauptverhandlungstage 1Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tag fortgesetzt, ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. 2Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position P b leer. 3Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer. Zu Q: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen 1In diesem Abschnitt ist in den Positionen Q a und Q b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzusetzen . 2Soweit kein Beschuldigter oder Verteidiger an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist in der jeweiligen Position eine Null einzutragen. 3In den Positionen Q c bis Q g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Satz 14 zu erfassen. 4Hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist in Position Q c „ja“ anzugeben 5Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen , die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben. 6Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer. Zu Q d: An der (letzten) Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten ) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position Q c zu erfassen. Zu R: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt N übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft . 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen , die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also in Position R b ee. 5Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position R t unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu R a: Das Verfahren ist beendet worden durch Erledigung ausschließlich wegen Ordnungswidrigkeit Diese Position ist auszuwählen, wenn noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 41 1. vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist, zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, oder 2. im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist, zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Zu R b bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen freisprechenden Urteils und Verurteilung und R b cc: Urteil lautend auf Aufhebung des erstinstanzlichen verurteilenden Urteils und Freispruch In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Absatz 1 StPO zu erfassen. Zu R b dd: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Berufung /Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen, bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe oder bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Zu R d: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO, zu R e: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 2 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BtMG und zu R f: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). Zu R h: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu R j: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu R k: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses (§ 205 StPO) und zu R n: sonstige Einstellung oder Klagerücknahme Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens . noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 42 Zu R o: Das Verfahren ist beendet worden durch Vergleich in der Privatklagesache 1In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten , nicht widerrufen worden ist. 3Position R o ist auch anzugeben, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Rücknahme der Privatklage erklärt worden ist. Zu R q: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung . Zu R r bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu R t: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart: 1Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen . Zu S: Gegen das/ein Urteil ist ein Rechtsmittel eingelegt worden 1Auch die Rechtsmittel, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind, sind zu erfassen. 2Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt. 3Ein Rechtsmittel ist nicht zu erfassen, wenn der Beschuldigte es ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat. Zu T: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Bleibt die Verurteilung vorbehalten, zum Beispiel § 27 JGG oder § 59 StGB, ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein eventuelles Nachverfahren nicht zu berücksichtigen. 3Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 4Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Zu U: Zu der (letzten) Hauptverhandlung ist ein Beteiligter vorgeführt worden 1Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen, auch von Zeugen, sind in den Positionen U 1 und U 2 zu erfassen. 2Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer. noch Anlage 8 zur StP/OWi-Statistik 43 Zu V: In dem Verfahren sind nach Einlegung des Rechtsmittels Maßnahmen der Gewinnabschöpfung angefallen 1Es sind nur Maßnahmen zu erfassen, die im Berufungsverfahren getroffen worden sind. 2Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu erfassen, die nach Einlegung des Rechtsmittels über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden. 3Vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB werden hiervon nicht erfasst. Zu W: Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung nach § 33b Absatz 2 JGG In dieser Position ist „ja“ zu erfassen, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzt gewesen ist. Anlage 9 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 e) e) 035 d) 040 MA. Psychosoziale Prozessbegleitung a) Zahl der Anträge ....................... b) 034 Nebenkläger ........................................... 6 keiner der unter a) bis d) Genannten ... c) Nebenkläger/Nebenklägervertreter/Privatkläger /Privatklägervertreter ............. Verletztenbeistand - soweit nicht unter c) erfasst - ........... d) 5 Erziehungsberichtigten/gesetzlichen Vertreter b) aa) zuungunsten des Beschuldigten ....... bb) zugunsten des Beschuldigten ........... Privatkläger ............................................ c) 3 2 2.031 032 Staatsanwaltschaft an der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: a) Beschuldigte/r .................................. b) Verteidiger ........................................ 030 eine Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden ................................................... 1. 033 L. Die Revision ist eingelegt worden durch a) Beschuldigten ........................................ 1 6 071 072 4 5 070 1 065 3 067 2 066 G. Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) K. Art der Einleitung des Verfahrens c) 1. 1. 003 1 008 2 004 013J. Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht ............ c) 009 1. Revision im Privatklageverfahren ............... 01 2. Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren ........................................................ 4 025 Revision im Offizialverfahren .................... 005 N. Tag des Urteils der unmittelbar vorangegangenen Instanz ....... Hauptverhandlung 041 Zahl der Beiordnungen ............... 042 M. 02 Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 1 1 2 H. Eingangs- und Entscheidungsdaten 012 Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft a) b) 007 F. Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - A. Schlüsselzahl des Gerichts 002 C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung D. Js-Geschäftsnummer 001Js B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit E. Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ............................... Verfahrenserhebung für Strafsachen vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz - 54 Satzart Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts: b) Strafsache der organisierten Kriminalität ja .............................................. 2. nein ........................................... 2. nein ........................................... Jugendschutzsache ja .............................................. 44 noch Anlage 9 zur StP/OWi-Statistik 275 um nach § 121 Absatz 2 GVG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten ................................................... bb) 261 cc) um nach Artikel 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten .......................................... 262 263 245 135 295 n) sonstige Erledigungsart ................................ 250 m) Aussetzung des Verfahrens 260 aa) 165 166bb) trägt die Staatskasse .............................. aa) trägt die Staatskasse nicht ...................... Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Absatz 2 StPO); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten d) Einstellung nach § 47 JGG…………………….. 123 ee) Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO) .......................... 125 124 dd) 155 140c) Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO…… Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet (§ 349 Absatz 2 StPO)……... bb) b) Verwerfung der Revision, weil Vorschriften über Einlegung der Revision oder Anbringung der Revisionsanträge nicht beachtet wurden (§ 349 Absatz 1 StPO) ................ aa) Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Absatz 4 StPO) ........................... cc) 137 P. Beschluss, lautend auf -nur soweit nicht Buchstabe c) bis j) - Tag der Beendigung der Sache ..................... (Anzahl) Verwerfung der Revision als unzulässig .... Abänderung/Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage (§ 262 Absatz 2 StPO) .......................... a) Urteil lautend auf h) 185 f) Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) ................................ 170 e) aa) 136 O. Das Verfahren ist beendet worden durch cc) Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Absatz 1 StPO) ….. Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO) .............................................. bb) Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (§ 354 Absatz 2 StPO) .................. ff) gg) Verwerfung der Revision als unbegründet .. (Anzahl) g) Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) … 175 j) Einstellung wegen Gesetzesänderung (§ 206b StPO) .............................................. 190 121 Rücknahme der Privatklage ......................... Aufhebung des Urteils und Verweisung an das zuständige Gericht (§ 355 StPO) …… (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) k) Rücknahme der Revision ............................ dd) 113 118 122 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens (§ 396 Absatz 1 AO) l) 45 Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 46 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht - Revisionsinstanz - I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, im Privatklageverfahren entfallen die Angaben zu den Abschnitten D und E sowie zu Position H a, im Wiederaufnahmeverfahren , im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren entfallen die Angaben zu Position H a, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten . 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis C, F und G sowie zu den Positionen H b und H c müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 3Die Eingabe für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen , ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, H, M, O und P sowie zu Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten H und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl einzutragen. 12Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 13Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 14In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, H, L und Position N 2 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 15Für Abschnitt O gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu. 16Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten, zum Beispiel Beschuldigten oder Nebenkläger , zutreffen, zum Beispiel Position O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). noch Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 47 Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. Zu D: Js-Geschäftsnummer 1Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 Js 3 1 7 1 1 = 12 Js 317/11 D. Js-Geschäftsnummer 2Im Privatklageverfahren ist dieser Abschnitt nicht auszufüllen. Zu E: Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz ergibt sich aus Anlage 26. 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden: 11 für den Strafrichter, 13 für das Schöffengericht , 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 17 für das Jugendschöffengericht, 21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile, 22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 23 für das Schwurgericht, 24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer, 25 für die große Jugendkammer, 26 für die kleine Jugendkammer. noch Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 48 Zu G: Das Verfahren betrifft a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 13) b) Strafsache der organisierten Kriminalität c) Jugendschutzsache 1Der in Position G a einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 13. 2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position G a auszufüllen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird ergänzend auf Nummer 2.1 der VwV Bekämpfung OK verwiesen . 4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Gericht nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. Zu H a: Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft 1Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position leer. 2Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Finanzamt oder der Bußgeldbehörde, stattgefunden, ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben. 3Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist. 4Ist die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst gewesen, zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ist dieses Datum maßgeblich. Zu H c: Tag des Eingangs der Sache beim Revisionsgericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Revisionsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. 4Wird ein (vorläufig ) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen , ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. 5Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgeblich. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) geändert hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 2), d) eine Erhebungseinheit weggefallen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3), e) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen. noch Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 49 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 005 bis 10 007 an die Erhebungseinheit 10 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: Art der Einleitung des Verfahrens 1Im Fall der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts zu erfassen. 2Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist Position K 2 zu erfassen. 3Wird in den Fällen des § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre. Zu L: Die Revision ist eingelegt worden durch Wird die Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, ist Position L c „Nebenkläger “ zu erfassen. Zu M: Zahl aller Beschuldigten im Revisionsverfahren 1Beschuldigter im Sinne der StP/OWi-Statistik ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet, zum Beispiel Angeklagter oder Privatbeklagter. 2Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, sind nur die Beschuldigten zu erfassen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet. 3Bei einer Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist unabhängig von der Zahl der Beteiligten die Zahl 1 zu erfassen. Zu N: Hauptverhandlung Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil 1. ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 4), 2. ein durch einen widerruflichen Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten, fortgesetzt wird (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) oder noch Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 50 3. ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden hat. Zu N 2 d: An der letzten Hauptverhandlung haben teilgenommen: Verletztenbeistand 1Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, ist er in dieser Position zu erfassen. 2Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406h Absatz 4 StPO einstweilen bestellter Beistand. 3Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, ist er nur in Position N 2 c zu erfassen. Zu O: Das Verfahren ist beendet worden durch 1In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der in Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt M übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Absatz 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Absatz 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa, ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten lediglich in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also in Position O a ee. 5Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, ist das Erledigungsergebnis in den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen. 6Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in Position O n unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Zu O a cc: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Aufhebung des Urteils und eigene Sachentscheidung (§ 354 Absatz 1 StPO) In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 354 Absatz 1 StPO zu erfassen. Zu O a dd: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil lautend auf Abänderung /Ergänzung des Urteilsausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision/Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Revision verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß. Zu O c: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO und zu O d: Einstellung nach § 47 JGG Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist das Verfahren unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch zu erledigen (§ 6 Absatz 4). noch Anlage 10 zur StP/OWi-Statistik 51 Zu O f: Das Verfahren ist beendet worden durch Einstellung bei unwesentlicher Nebenstraftat (§ 154 Absatz 2 StPO) und zu O g: Einstellung bei Auslieferung oder Ausweisung des Beschuldigten (§ 154b Absatz 4 StPO) Wird in den Fällen des § 154 Absatz 2 StPO und des § 154b Absatz 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, ist das Verfahren unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses statistisch abzuschließen. Zu O l: Das Verfahren ist beendet worden durch Rücknahme der Privatklage Bei Rücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Absatz 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung . Zu O m bb: Das Verfahren ist beendet worden durch Aussetzung des Verfahrens zur Klärung einer zivilrechtlichen Vorfrage 1Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren nach § 262 Absatz 2 StPO ausgesetzt hat. 2Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage nach § 262 Absatz 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer. Zu O n: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart 1Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Absatz 3 StPO, § 401 AO) ist in dieser Position unabhängig von der Zahl der Beteiligten unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. 2Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen . Zu P: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 11 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht ........ 013 Tag des Urteils/Beschlusses der unmittelbaren Vorinstanz ....... a) J. Abgabe innerhalb des Gerichts .................. 1b) 011 2. nein ....................................................... 2 1 M. Urteil oder Beschluss (§ 79 Absatz 5 OWiG), lautend auf 1. Aufhebung des Urteils/Beschlusses und Zurückverweisung (§ 79 Absatz 6 OWiG) ............................................. 1.1 Das Verfahren ist beendet worden durch Abänderung/Ergänzung des Urteils-/ Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde /Aufhebung des Urteils im Übrigen .. 1.3 1.2 Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Absatz 6 OWiG) ............................. 03 12 Tag der Beendigung der Sache ..................... 02 2. nein ....................................................... 28001 O. 295 290 2 ja ........................................................... 1 N. 1. 6. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG) - Einzelangabe zu K 2 - Rücknahme der Rechtsbeschwerde/des Zulassungsantrags (außer in den Fällen des § 80 Absatz 4 Satz 4 OWiG) ........... 5. sonstige Erledigungsart .......................... 1.2 Betroffenen .............................................a) Staatsanwaltschaftb) gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG ....................................... 2. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Absatz 1 OWiG) ............. bb) aa) zuungunsten des Betroffenen ............. zugunsten des Betroffenen ................. 1 3. 3 4 2. C. Laufende Nummer der Verfahrenserhebung D. Js-Geschäftsnummer Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit 001 - nur wenn von der Js-Geschäftsnummer abweichend - E. Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft ............................... 002 Js Verfahrenserhebung für Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 6 K. Art der Einleitung des Verfahrens Geschäftsnummer des Oberlandesgerichts: Das Verfahren betraf eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit 1. ja .......................................................... 012 G. Eingangs- und Entscheidungsdaten H. 4.2 als unbegründet ................................032 025 Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 260 Absatz 3 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) ..............................01 02 L. Die Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden/Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist beantragt worden durch Verwerfung des Zulassungsantrags (§ 80 Absatz 4 Satz 2, 3 OWiG) 030 031 4. als unzulässig ..................................4.1 Einstellung wegen Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO, § 46 Absatz 1 OWiG) ….. Einstellung, weil eine Ahndung nicht geboten ist (§ 47 Absatz 2 OWiG) ........ 11 09 c) 035 2 Erziehungsberechtigten/ gesetzlichen Vertreter ............................ 4 Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 349 Absatz 1 StPO, § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG) ........... Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet ..................................... 1.5 04 05 06 08 07 1. Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) 1.1 gegen ein Urteil ................................ 03 1.6 (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) F. Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1.4 005 004 10 52 Anlage 12 zur StP/OWi-Statistik 53 Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht I. Allgemeines 1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar 1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H, 2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten. 2Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K, L, M und O erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. 3Die Eingabe für Abschnitt N richtet sich nach dem Einzelfall. 4Die Daten zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen. 7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G und O sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. 9Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links einzutragen. 10Das Datum in den Abschnitten G und S ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ). 11Die Zahlen an den Signierfeldern dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung. 12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt, Positionen M 1.5 und M 5, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich nur Position M 1.5. 13In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und L sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von einem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist. 14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung 1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten. noch Anlage 12 zur StP/OWi-Statistik 54 Zu D: Js-Geschäftsnummer Die Js-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 9 wie folgt zu erfassen: 1. in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in das rechte Feld eine Null einzutragen, 2. zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js“, 3. in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens, 4. in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl. Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D: 1 2 3 Js 4 5 6 7 1 1 = 123 Js 4567/11 D. Js-Geschäftsnummer Zu E: Schlüsselzahl der vorlegenden Staatsanwaltschaft 1In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer in Abschnitt D zu erfassen ist. 2Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist Anlage 27 zu entnehmen. Zu F: Schlüsselzahl des Gerichts der Vorinstanz mit Schlüsselzahl für die Art des Spruchkörpers 1Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus Anlage 26. 2Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden: 11 für den Strafrichter, 12 für den Richter für Bußgeldsachen, 13 für das Schöffengericht, 14 für das erweiterte Schöffengericht, 15 für den Jugendrichter, 16 für den Jugendrichter für Bußgeldsachen, 17 für das Jugendschöffengericht , 21 für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile, 22 für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile, 23 für das Schwurgericht, 24 für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer, 25 für die große Jugendkammer, 26 für die kleine Jugendkammer. Zu G b: Tag des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht 1Als Tag des Eingangs bei Gericht ist der Tag zu erfassen, an dem die Akten nach § 79 Absatz 3 Satz 1, § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG, § 347 Absatz 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen. noch Anlage 12 zur StP/OWi-Statistik 55 4Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, das bereits statistisch abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgeblich. Zu H: Das Verfahren betrifft eine im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeit Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Absatz 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Position N 1 insbesondere § 122 OWiG zu erfassen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist. Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts 1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen. 2. Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn a) das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Absatz 1 Satz 2 StPO, § 85 Absatz 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 4 Absatz 4 Nummer 3), b) ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1), c) eine Erhebungseinheit weggefallen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3), d) das Verfahren von einer anderen Erhebungseinheit übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss; ist in einem solchen Fall für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, ist die Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit fortzuführen, e) das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt wird; das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen. 3. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3). Beispiel: 2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20 009 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20 005 bis 20 007 an die Erhebungseinheit 20 009 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 20 009 zu erfassen. 6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen , dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden. Zu K: Art der Einleitung des Verfahrens Wird in den Fällen des § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO noch Anlage 12 zur StP/OWi-Statistik 56 gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Absatz 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, ist die Position dieses Abschnitts zu erfassen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre. Zu M: Das Verfahren ist beendet worden durch 1Die Positionen dieses Abschnitts sind nur zu erfassen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. 2Treffen mehrere Erledigungsarten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 3Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG), zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB fortgeführt worden ist, ist es als Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) zu behandeln. 4Das Strafverfahren ist statistisch neu zu erfassen. Zu M 1.2: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Aufhebung des Urteils/Beschlusses und eigene Sachentscheidung (§ 79 Absatz 6 OWiG) In dieser Position sind alle Aufhebungen des Urteils oder Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 79 Absatz 6 OWiG zu erfassen. Zu M 1.3: Das Verfahren ist beendet worden durch Urteil oder Beschluss lautend auf Abänderung/Ergänzung des Urteils-/Beschlussausspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde/Aufhebung des Urteils im Übrigen Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils- oder Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, ist die Entscheidung in dieser Position zu erfassen, zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß. Zu M 6: Das Verfahren ist beendet worden durch sonstige Erledigungsart Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO oder § 80 Absatz 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Absatz 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszuwählen. Zu N 2: Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden (§ 79 Absatz 1 Satz 2, § 80 OWiG) Diese Position ist auch dann auszuwählen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist, zum Beispiel bei Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zu O: Tag der Beendigung der Sache 1Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu noch Anlage 12 zur StP/OWi-Statistik 57 unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen. Anlage 13 zur StP/OWi-Statistik 58 Katalog der Sachgebietsschlüssel Sachgebiet Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften ); sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft ) und dem Oberlandesgericht 10 Staatsschutzsachen 11 Politische Strafsachen 12 Vergehen nach § 131 StGB 13 sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 15 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20) 16 Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184e StGB) Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit 20 Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53) 21 vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90) Eigentums- und Vermögensdelikte 25 Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 51) 26 Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 40, 41 oder 51) Verkehrsstraftaten 35 Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB 36 sonstige Verkehrsstraftaten Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte 40 Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte 41 sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44) 42 Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40) 43 Geldwäschedelikte nach § 261 StGB 44 Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40) Straftaten gegen die Umwelt 45 Umweltschutzstrafsachen Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern 50 Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) 51 Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die beson- noch Anlage 13 zur StP/OWi-Statistik 59 deren, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54) 52 vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete 53 Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete 54 Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU 55 Einschleusung von Ausländern 56 sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 60 Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht 61 sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz Sonstige besondere Straftaten 65 Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz 66 Pressestrafsachen Sonstige Straftaten 90 sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht 99 sonstige allgemeine Straftaten Erläuterungen Zu allen Sachgebieten: 1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. 2Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang des Strafverfahrens. 3Wenn sich im Lauf des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen, zum Beispiel bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord (Sachgebiet 20) wird das Hauptverfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet (Sachgebiet 21). 4Gleiches gilt, wenn sich der Schwerpunkt des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. 5Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts, vergleiche Anlagen 2, 6 und 10 Ziffer II Zu J Nummer 2 Buchstabe c sowie Anlage 8 Ziffer II Zu K Nummer 2 Buchstabe c. 6Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Urteil oder Einstellung. Beispiel: 7Im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. 8Es bleibt bei Sachgebiet 20. 9Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren. 10Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. 11Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen. noch Anlage 13 zur StP/OWi-Statistik 60 12Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 30, 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. 13Darüber hinaus sind hier auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB). Zu 11: 1Hier sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB sowie die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen. Zu 15: 1Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2Die Straftaten nach § 232 StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen. Zu 25: Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 26: Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 35 und 36: 1Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel die §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach den §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen worden sind. 2Die Straftaten nach den §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen. Zu 40 und 41: Als „Wirtschaftsstrafsache“ sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben. Zu 44: Hier sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten. Zu 45: Hier sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. Zu 50: Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen. Zu 51: 1Hier sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. 2Straftaten von Polizeibediensteten sind nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind. noch Anlage 13 zur StP/OWi-Statistik 61 Zu 52: Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach den §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen. Zu 53: Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen. Zu 54: 1Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach den §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach den §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen. Zu 60: Hier sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen. Zu 65: Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und in denen das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug (Sachgebiete 26, 40 oder 41). Zu 90: Hier sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen. Anlage 14 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 darunter: D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... b) b) d) II. b) a) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .................................................................................... einzelne richterliche Anordnungen (Gs) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ................................................................................ Zahl der erledigten Verfahren ................................................................................................. darunter durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................................................................ 670 645 Sonstiger Geschäftsanfall 647 c) 675 cc) Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs) ................................................................................. c) 677 680 sonstige richterliche Maßnahmen - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden...................................................... 650 aa) bb) 5 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit 520 640 635 Anträge auf Anordnung von Maßnahmen der Gewinnabschöpfung ......................................... E. I. Führung von Bewährungsaufsicht 1 Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts Erhebungsmonat ..................................................................................................................... darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden............................................................. Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 501 Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ............................................................................... 525 a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .................................................................................... 630 510 515 685aa) Monatserhebung über Strafsachen vor dem Amtsgericht d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 530 c) 682 C. (Tag) d) (Name, Dienstbezeichnung) Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an das Amtsgericht aa) richterliche Entscheidung über Haftanordnung, Haftfortdauer und Entlassung aus der Haft ....... Zahl der Vollstreckungssachen insgesamt .......................................................................... Einsprüche gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörde nach § 87g IRG sowie Anträge der Bewillifgungsbehörde nach § 87i IRG Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen (VRJs) - nur Strafsachen - dd) 695 Zahl der Vollstreckungen von Jugendarrest, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG) tätig wurde ……………………………………… 692 Zahl der Vollstreckungen von Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln, in denen der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 85 Absatz 2, 4 JGG) tätig wurde …………….. cc) bb) 690 Zuständigkeit des Richters ................................................................................................. 697e) Rechtshilfeersuchen an die Geschäftsstelle .............................................................................. bb) Zuständigkeit des Rechtspflegers ....................................................................................... 696 62 Anlage 15 zur StP/OWi-Statistik 63 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Amtsgericht I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. 5In jedem Fall ist ein Rechtshilfeersuchen bei dem nach GVG und JGG zuständigen Spruchkörper zu erfassen. Zu E I a: Führung von Bewährungsaufsicht 1Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die bisher als Bestand geführten Bewährungsaufsichten als Erledigungen erfasst. 2In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 3In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und noch Anlage 15 zur StP/OWi-Statistik 64 nicht als Bestand. Zu E II a: Anträge auf Erlass von Strafbefehlen (Cs) 1Mehrere in einem Verfahren gestellte Strafbefehlsanträge sind nur einmal zu zählen. 2Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben in dieser Position unberücksichtigt. Zu E II b: Einzelne richterliche Anordnungen (Gs) 1In dieser Position sind im Fall von Sammelanträgen alle Teilanträge getrennt zu erfassen. 2Beantragt die Staatsanwaltschaft zum Beispiel unter Übersendung des Ermittlungsvorgangs den Erlass eines Haftbefehls, die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die richterliche Vernehmung von zwei Zeugen, sind in Position E II b aa ein Antrag und in Position E II b dd drei Anträge zu erfassen. 3Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, ist sie nicht erneut zu zählen. 4Haftbegleitende Maßnahmen sind nicht zu zählen. 5Zu den haftbegleitenden Maßnahmen zählen alle gerichtlichen Entscheidungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen, insbesondere: 1. Briefkontrolle, 2. Erteilung von Besuchserlaubnissen, 3. die Auferlegung von Beschränkungen nach § 119 StPO, 4. gerichtliche Entscheidungen nach § 119a StPO gegen behördliche Maßnahmen und Entscheidungen im Untersuchungshaftvollzug, 5. Entscheidungen zur Reihenfolge der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 116b Satz 2 Halbsatz 2 StPO, 6. Disziplinarmaßnahmen, 7. Pflichtverteidigerbestellungen für Beschuldigte, gegen die Untersuchungshaft oder eine Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 StPO vollstreckt wird (§ 140 Absatz 1 Nummer 4, § 141 Absatz 4 StPO) sowie die entsprechenden Folgeentscheidungen, 8. Kontrollen von Blut und Urin auf einen möglichen Konsum von Betäubungsmitteln, 9. Entscheidungen über ärztliche Behandlung außerhalb der Justizvollzugsanstalt, 10. Entscheidungen über die Beschäftigung innerhalb der Justizvollzugsanstalt, 11. die Genehmigung eines Dolmetschers für den Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten auf Staatskosten sowie 12. Genehmigungen von Fahrten des Verteidigers zum inhaftierten Beschuldigten auf Staatskosten. Zu E II c: Vollstreckungen in Jugendsachen (VRJs) 1In dieser Position sind nur Vollstreckungen in Strafsachen zu erfassen. 2In Position E II c aa sind sämtliche unter VRJs registrierte Verfahren zu erfassen. 3In Position E II c bb sind als Darunterzahl die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG zuständig ist. 4Geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe oder einer Maßregel nach § 61 Nummern 1 und 2 StGB die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§ 85 Absatz 2 und 4 JGG), sind diese Fälle bei dem Jugendrichter am Sitz der Einrichtung in Position E II c cc zu erfassen. Anlage 16 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren Erhebungsmonat ..................................................................................................................... Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht C. 501 Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts 5 2 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... 525 darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ 510 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... 515 c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) .............................................................................. Erzwingungshaftanträge ................................................................................................................. Vollstreckungen in Jugendgerichtssachen (VRJs) - nur in Verfahren nach dem OWiG - d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 25a Absatz 3 StVG b) 530 715 705 710 700 E. Sonstiger Geschäftsanfall aa) c) a) g) Zahl der Vollstreckungssachen insgesamt ................................................................................. darunter: bb) Zahl der Vollstreckungen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter (§ 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG) tätig wurde ....................................................................................... (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) d) aa) e) Rechtshilfeersuchen in Bußgeldsachen an das Amtsgericht Zuständigkeit des Richters ...................................................................................................... f) 720 bb) 721 730 725 722 Zuständigkeit des Rechtspflegers ............................................................................................. sonstige Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden (§ 62 Absatz 1 Satz 1 OWiG) ...... sonstige Anträge und Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz .................................. Rechtshilfeersuchen an die Geschäftsstelle .................................................................................... 65 Anlage 17 zur StP/OWi-Statistik 66 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Amtsgericht I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. 5Verfahren nach § 87n des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), auch in Verbindung mit § 13 JVKostO, sind bei den entsprechenden Verfahren zu erfassen. 6In jedem Fall ist ein Rechtshilfeersuchen bei dem nach GVG und JGG zuständigen Spruch- noch Anlage 17 zur StP/OWi-Statistik 67 körper zu erfassen. Zu E a: Erzwingungshaftanträge 1Als Erzwingungshaftanträge sind auch die von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge zu erfassen. 2Wird in einem Antrag Erzwingungshaft wegen mehrerer gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldentscheidungen beantragt, sind so viele Anträge zu erfassen, wie Bußgeldentscheidungen betroffen sind. Zu E c: Vollstreckungen in Jugendsachen (VRJs) 1In dieser Position sind nur Vollstreckungen in Bußgeldsachen zu erfassen. 2In Position E c aa sind sämtliche unter VRJs registrierte Verfahren zu erfassen. 3In Position E c bb sind als Darunterzahl die Vollstreckungen von Jugendarrest zu erfassen, in denen der Jugendrichter als Vollzugsleiter nach § 85 Absatz 1, § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG zuständig ist. Zu E g: Sonstige Anträge und Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz 1In dieser Position sind insbesondere die Anträge nach § 98 Absatz 1 JGG zu erfassen. 2Hierzu gehören auch die vom Jugendrichter von Amts wegen zu treffenden Anordnungen. Anlage 18 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 g) Verfahren über Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 92 Absatz 1 JGG .......... 800 h) Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Absatz 2 Satz 3 StPO………………………………………………………………………........... 801 758 e) berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte , Patentanwälte und Architekten ................................................................. 759 f) sonstige berufsgerichtliche Verfahren ............................................................................................. 799 in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG ........................................... 750 ee) sonstige Beschwerden ............................................................................................................ 755 c) Verfahren zur Anordnung der vorbehaltenen oder der nachträglichen Sicherungsverwahrung .............. 757 735 bb) gegen Anordnung der Durchsuchung/Beschlagnahme in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen ......... 740 cc) Beschwerden in Haftsachen ..................................................................................................... 745 aa) in Kostensachen ..................................................................................................................... E. dd) (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) d) Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter .................................................................................... a) Führung von Bewährungsaufsicht (aufgehoben) b) Sonstiger Geschäftsanfall - Beschwerden - D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... I. Verfahren erster Instanz Monatserhebung über Strafsachen vor dem Landgericht C. 501 5 3 Erhebungsmonat ..................................................................................................................... B. Schlüsselzahl der ErhebungseinheitSatzart A. Schlüsselzahl des Gerichts b) 510 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... 515 Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... d) c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) .............................................................................. darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) .............................................................................. b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 II. Berufungsverfahren 525 530Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... 550 darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ c) d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 570 565 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... 555 560 68 Anlage 19 zur StP/OWi-Statistik 69 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Landgericht I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren , auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Straf- oder Bußgeldsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. Zu E b: Sonstiger Geschäftsanfall - Beschwerden - 1In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren zu erfassen. 2Beschwerden in Angelegenheiten nach § 74 Absatz 2 GVG, die von einer Strafkammer als Schwurgericht bearbeitet werden, sind abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei einer Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 2 zu erfassen. noch Anlage 19 zur StP/OWi-Statistik 70 Zu E b dd: in das Beschwerderegister eingetragene Verfahren nach dem OWiG In dieser Position sind alle im Erhebungsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren nach dem OWiG zu erfassen. zu E d: Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter, zu E e: berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und zu E f: sonstige berufsgerichtliche Verfahren In diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen. zu E h: Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung in den Fällen des § 462a Absatz 2 Satz 3 StPO Zu zählen sind nur die Verfahrenseingänge im Erhebungsmonat. Anlage 20 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 793 785 790Anträge nach § 51 RVG ................................................................................................................. Verfahren nach § 23 EGGVG ......................................................................................................... Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ........................................................................................... 796 Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter ............................................................................. 791 berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte , Patentanwälte und Architekten ........................................................................... (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) n) sonstige berufsgerichtliche Verfahren ........................................................................................... b) m) darunter Verfahren nach §§ 116 fortfolgende BRAO ......................................................................... e) f) 797 h) g) l) j) k) 792 760 765 770 775 780 Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (einschließlich Prozesskostenhilfeanträge) .... Auslieferungsverfahren ................................................................................................................... Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ............................................................................... 605 d) Anträge auf Haftentscheidungen nach §§ 121 fortfolgende StPO ........................................................ darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... a) Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117, 138 Absatz 3 StVollzG .......................................................... sonstige Beschwerden (einschließlich Kostenbeschwerden) ............................................................. II. Revisionsverfahren 610 Sonstiger GeschäftsanfallE. - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... 595 b) Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 600 c) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 530 Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... 520 c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) ............................................................................... 525 5 5 B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit D. Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren I. Verfahren erster Instanz C. 590 - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... 501 Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts Erhebungsmonat ..................................................................................................................... a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ d) 515 b) Monatserhebung über Strafsachen vor dem Oberlandesgericht c) Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden nach § 87k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ............................................................................................................ 767 510 a) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... 71 Anlage 21 zur StP/OWi-Statistik 72 Erläuterungen zu der Monatserhebung über Strafsachen vor dem Oberlandesgericht I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Strafverfahren 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Strafsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall zu E j: Verfahren vor dem Dienstgerichtshof für Richter, zu E k: berufsgerichtliche Verfahren betreffend Angehörige der Heilberufe, der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, der Patentanwälte und der Architekten und zu E l: Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof In diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen. Anlage 22 zur StP/OWi-Statistik 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 794 b) Einsprüche in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen ............................. 525 darunter: Erledigungen durch Abgabe innerhalb des Gerichts ........................ B. Schlüsselzahl der Erhebungseinheit Erhebungsmonat ..................................................................................................................... Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrenserhebungen) .............................................................................. b) Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats .......................................................................................... c) Bußgeldverfahren nach § 98 EnWG ……………………………………………………………………………. 798 510 795 530 515 520 a) c) D. C. Monatserhebung über Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht 501 Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz Satzart A. Schlüsselzahldes Gerichts 5 6 (Tag) (Name, Dienstbezeichnung) - nur im Falle einer Berichtigung ausfüllen - als Bestand am Ende des Vormonats sind gemeldet worden........................................................... Zahl der Neuzugänge im Erhebungsmonat .......................................................................................... a) Beschwerden in Bußgeldverfahren (einschließlich Kostenbeschwerden) ............................................. E. Sonstiger Geschäftsanfall d) Bestand am Ende des Erhebungsmonats ........................................................................................... 73 Anlage 23 zur StP/OWi-Statistik 74 Erläuterungen zu der Monatserhebung für Bußgeldsachen vor dem Oberlandesgericht I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In dieser Position ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Bußgeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz 1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. 2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall 1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Bußgeldsachen bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. 4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register oder eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt E jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen. Anlage 24 zur StP/OWi-Statistik Besondere Monatserhebung des Landgerichts - Satzart .................................................................................................................... 5 7 1 2 A. Schlüsselzahl des Landgerichts ........................................................................ 0 0 3 4 5 6 B. Berichtsmonat ...................................................................................................... C. Verfahren vor der (großen) Strafvollstreckungskammer D. Verfahren vor der (kleinen) Strafvollstreckungskammer a) Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe .............................................................. b) Verfahren nach §§ 109, 110, 138 StVollzG ........................................................ c) Verfahren nach dem Vierten Teil des IRG und nach § 71 Absatz 4 IRG ................ 506 507 501 Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.............................................................................. 502 505 75 Anlage 25 zur StP/OWi-Statistik 76 Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung des Landgerichts I. Allgemeines Eine Besondere Monatserhebung ist in jedem Monat auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, auch wenn keine mitzuteilenden Verfahren angefallen sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 26. Zu C: Verfahren vor der (großen) Strafvollstreckungskammer Unter dieser Position sind auch die Fälle des § 119a StVollzG zu erfassen. Zu D: Verfahren vor der (kleinen) Strafvollstreckungskammer 1Ohne sachliche Verfügung an ein anderes Gericht oder eine andere Strafvollstreckungskammer abgegebene Verfahren werden nicht erfasst. 2Hierzu zählen nicht die Fälle der Abgabe an das Wohnsitzgericht nach § 462a Absatz 2 Satz 2 StPO, weil dazu eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer notwendig ist. 3Abgaben innerhalb des Gerichts sind ebenfalls nicht zu erfassen. 4Für die statistische Erfassung der Strafvollstreckungskammergeschäfte gilt Folgendes: 1. Steht im Fall des § 454b Absatz 3 StPO die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes mehrerer Strafen an, ist eine Erfassung für jede zu vollstreckende Entscheidung vorzunehmen, die in die gleichzeitig zu treffende Entscheidung einzubeziehen ist. 2. 1Mit der Aussetzung eines Strafrestes wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf oder den Straferlass fortgeführt. 2Das Verfahren ist nicht erneut statistisch zu erfassen, wenn während des Laufs der Bewährung über a) die Bestellung eines Bewährungshelfers, b) die Bestellung eines anderen Bewährungshelfers (§ 56d StGB), c) die Erteilung von Auflagen und Weisungen sowie deren Änderungen (§§ 56b, 56c, 56e StGB), d) die Verlängerung der Bewährungszeit, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen oder Weisungen sowie der Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 56f Absatz 2 StGB), e) den Widerruf der Aussetzung (§ 56f Absatz 1 StGB) oder f) den Straferlass (§ 56g StGB) entschieden werden muss. 3Dies gilt auch, wenn solche Entscheidungen erst nach Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden. 4Als nachträgliche Entscheidung über den Erlass der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit ist auch der Widerruf eines Straferlasses (§ 56g Absatz 2 StGB) nicht zu erfassen. 3. Nummer 2 gilt entsprechend, wenn nach Widerruf der Aussetzung des Strafrestes ein Strafrest erneut oder nach Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67e StGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung ausgesetzt worden ist. 4. 1Anträge auf Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB sind, unabhängig davon, ob der Antrag vom Verurteilten oder von Amts wegen gestellt wird, als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. 2Nach der rechtskräftigen Aussetzung noch Anlage 25 zur StP/OWi-Statistik 77 des Strafrestes ist nach Nummern 2 und 3 zu verfahren. 3Wird nach rechtskräftiger Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes erneut ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes gestellt, ist das Verfahren neu zu erfassen. 5. 1Der Auftrag zur Begutachtung nach § 454 Absatz 2 StPO führt nur dann zur Erfassung eines Strafvollstreckungskammerverfahrens, wenn ein Antrag zur Aussetzung des Strafrestes nach §§ 57, 57a StGB noch nicht gestellt ist. 2Diese Aufträge sind Teil des Aussetzungsverfahrens . 3Demzufolge ist ein nach dem Auftrag zur Begutachtung gestellter Aussetzungsantrag nicht erneut zu erfassen. 6. 1Aufträge zur Begutachtung in den Fällen des § 463 Absatz 3 oder Absatz 4 StPO sind nicht als selbständige Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. 2Wie im Fall des § 454 Absatz 2 StPO leiten diese Aufträge ein Verfahren zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung oder zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung für erledigt zu erklären ist, ein (§ 67e StGB). 7. 1Zur Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Absatz 1 StGB) ist das Verfahren als Strafvollstreckungskammerverfahren zu erfassen. 2Die weiteren Entscheidungen nach §§ 68a, 68b, 68c, 68d und 68e StGB sind aus dem Strafvollstreckungskammer Verfahren zu treffen. 3Dies sind zum Beispiel Entscheidungen über die Bestellung von Bewährungshelfern, die Erteilung von Weisungen oder die Dauer der Führungsaufsicht. 4Nummern 2 und 3 gelten entsprechend. 8. 1Verfahren über Entscheidungen nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GVG werden als neue Strafvollstreckungskammerverfahren erfasst. 2Für Entscheidungen im Lauf der Vollstreckung nach §§ 57 ff. IRG gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Anlage 26 zur StP/OWi-Statistik 78 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte Es erhalten folgende Schlüsselzahlen: I. Das Oberlandesgericht Dresden 1 000 II. Die Landgerichte a) Chemnitz 1 200 b) Dresden 1 300 c) Görlitz 1 400 d) Leipzig 1 500 e) Zwickau 1 600 III. Die Amtsgerichte 1. im Landgerichtsbezirk Chemnitz a) Aue 1 215 b) Chemnitz 1 220 c) Döbeln 1 225 d) Freiberg 1 230 e) Marienberg 1 250 2. im Landgerichtsbezirk Dresden a) Dippoldiswalde 1 310 b) Dresden 1 320 c) Meißen 1 340 d) Pirna 1 360 e) Riesa 1 370 3. im Landgerichtsbezirk Görlitz a) Bautzen 1 405 b) Görlitz 1 410 c) Hoyerswerda 1 415 d) Kamenz 1 425 e) Weißwasser 1 430 f) Zittau 1 440 4. im Landgerichtsbezirk Leipzig a) Borna 1 510 b) Eilenburg 1 540 c) Grimma 1 550 d) Leipzig 1 560 e) Torgau 1 580 5. im Landgerichtsbezirk Zwickau a) Auerbach 1 620 b) Hohenstein-Ernstthal 1 630 c) Plauen 1 640 d) Zwickau 1 670 Anlage 27 zur StP/OWi-Statistik 79 Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften Zur Kennzeichnung der ermittelnden Staatsanwaltschaft sind in den Abschnitten E der Verfahrenserhebungen (Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 und 11) folgende Schlüsselzahlen einzusetzen: I. Die Generalbundesanwaltschaft 9 900 II. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden 2 000 III. Die Staatsanwaltschaften a) Chemnitz 2 200 b) Dresden 2 300 c) Görlitz 2 400 d) Leipzig 2 500 e) Zwickau 2 600 KA6-13147 KA6-13147-Anlage 1 KA6-13147-Anlage 2 2018-05-09T14:33:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes