STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Gerd Lippold (GRÜNE) Drs.-Nr.: 6/13161 Thema: Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Vereinig¬ tes Schleenhain Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 46-1053/13/101 Dresden, J 5. 20)8 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt; Frage 1: Wann wurde bzw. wird die Hauptbetriebsplanzulassung für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain für den Zeitraum 2018 bis 2020 erteilt? Der Hauptbetriebsplan Braunkohlentagebau Vereinigtes Schleenhain 2018 - 2019 wurde am 28. März 2018 zugelassen. Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamlllc Frage 2: Welche Festlegungen werden bzw. wurden in den Nebenbe¬ stimmungen der unter 1. genannten Zulassung zur Befriedi¬ gung des Sicherungsbedürfnisses des Freistaates Sachsen für die Kosten der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen getroffen (bitte in Kopie anfügen, wenn Zulassung bereits erteilt)? Die Festlegungen zur Befriedigung des Sicherungsbedürfnisses des Frei¬ staates Sachsen für die Kosten der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwai¬ ger Nachsorgeverpflichtungen wurden in der Nebenbestimmung 15 der unter 1. genannten Zulassung getroffen. Die Nebenbestimmung 15 der Zulassung für den Hauptbetriebsplan Braunkohlentagebau Vereinigtes Schleenhain 2018 - 2019 ist in Form einer Teilkopie als Anlage 1 beigefügt. Frage 3: Welche Festlegungen werden bzw. wurden in den Nebenbe¬ stimmungen der Zulassung zum Immissionsschutz, speziell zum Schutz aller in der Nähe der aktiven Abbaufelder liegen¬ den Orte vor Lärm- und Staubbelastung getroffen (bitte in Kopie anfügen, wenn Zulassung bereits erteilt)? Seite 1 von 2 Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR In den Nebenbestimmungen 3 bis 7 der Zulassung wurden Festlegungen zum Immissi¬ onsschutz getroffen. Die Nebenbestimmungen 3 bis 7 der Zulassung für den Hauptbe¬ triebsplan Braunkohlentagebau Vereinigtes Schleenhain 2018 - 2019 sind in Form einer Teilkopie als Anlage 2 beigefügt. Frage 4: Weiche Festlegungen werden bzw. wurden in den Nebenbestimmungen der Zulassung zum Wasserhaushalt, speziell zum Schutz von Gewäs¬ sern und Grundwasser getroffen, insbesondere hinsichtlich der Aus¬ wirkung von Grundwasserabsenkungen auf die nördlich des Abbaufeldes Peres vorhandenen Chemie-Altlasten im Umfeld von Böh¬ len (bitte in Kopie anfügen, wenn Zulassung bereits erteilt)? In den Nebenbestimmungen 11 und 12 der Zulassung sind Festlegungen zum Wasser¬ haushalt, speziell zum Schutz von Gewässern und Grundwasser getroffen. Die Neben¬ bestimmungen 11 und 12 der Zulassung für den Hauptbetriebsplan Braunkohlentage¬ bau Vereinigtes Schleenhain 2018 - 2019 sind in Form einer Teilkopie als Anlage 3 beigefügt. Frage 5: Gab es nach 2014 Änderungen oder Neuzulassungen zum am 11.04.1996 zugelassenen Sonderbetriebsplan Wiedernutzbarmachung der setzungsfließgefährdeten Kippenendsteilung Absetzer 1077 durch den Einsatz von Kraftwerksreststoffen und dessen 1. Ergänzung zur Präzisierung zum Stoffaustrag des geohydraulischen Reststoffkörpers, zugelassen am 19.05.1999? Nach 2014 gab es keine Änderungen oder Neuzulassungen zum am 11. April 1996 zugelassenen Sonderbetriebsplan Wiedernutzbarmachung der setzungsfließgefährde¬ ten Kippenendstellung Absetzer 1077 durch den Einsatz von Kraftwerksreststoffen und dessen 1. Ergänzung zur Präzisierung zum Stoffaustrag des geohydraulischen Rest¬ stoffkörpers, zugelassen am 19. Mai 1999. Mit freundlichen Grüßen "lAnlagen Seite 2 von 2 Antwort zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/13161 Anlage 1 SÄCHSISCHES OBERBERGAMT SACHSEN Freistaat 15. Die Zulassung wird von einer Vorsorgevereinbarung zwischen dem Bergbauun¬ ternehmer MIBRAG und dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Oberbergamt, als Sicherheit gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 BBergG abhängig ge¬ macht. Die Vorsorgevereinbarung ist unter Beachtung der nachfolgenden Neben¬ bestimmungen 15.1 bis 15.7 bis spätestens 31.12.2018 mit dem Sächsischen Oberbergamt als öffentlich-rechtlicher Vertrag in Ergänzung der Rahmenbe¬ triebsplanzulassung für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain zu schließen. Kommt die Vorsorgevereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, wird das Säch¬ sische Oberbergamt durch nachträgliche Auflage gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG die Leistung einer Sicherheit gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 BBergG fest¬ setzen. 15.1 Sondervermöqen zur Absicherung der Wiedernutzbarmachunqs- sowie etwaiger Nachsorqeverpflichtunqen: Bis zum 30.06.2018 ist dem Sächsischen Oberbergamt ein Vorschlag zur Rechts¬ form der Zweckgesellschaft nach Teil III, Nr. 1 des Vorsorgekonzeptes vom 28. September 2017 („Vorsorgekonzept") in der Fassung der Konkretisierung vom 08.03.2018, zur Gesellschafterstruktur, zum Gesellschaftsvertrag, zur Insolvenz¬ sicherheit des Gesellschaftsvermögens sowie zu den Richtlinien für die Anlage von Vermögenswerten der Zweckgesellschaft vorzulegen. Der Vorschlag und die darin getroffenen Annahmen sind durch eine im Einver¬ nehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt zu beauftragende Wirtschaftskanzlei zu bestätigen. 15.2 Finanzausstattunq der Zweckqesellschaft: Die MIBRAG hat bis zum 31.12.2021 liquide Mittel oder im Hinblick auf die Anla¬ gerichtlinien geeignete Sachwerte als Sockelbetrag in die Zweckgesellschaft ein¬ zubringen. Für die Folgejahre sind jährlich weitere laufende Beträge zuzuführen. Die Höhe des Sockelbetrags nach Absatz 1 Satz 1 und der jährlichen Zuführun¬ gen nach Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 30.09.2018 im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt entsprechend der nachfolgenden Randbedingungen zu konkretisieren. Der Sockelbetrag für den Zeitraum bis 31.12.2021 muss min¬ destens 50% der Summe der jährlichen Zuführungen für die Jahre 2022 bis 2024 entsprechend des Vorsorgekonzepts in der Fassung vom 08.03.2018 entspre¬ chen. Die im Vorsorgekonzept in der Fassung vom 08.03.2018 als „Vermögensaufbau" dargestellten jährlichen Beträge sind ausschließlich durch Zuführungen aus dem Cash-Flow des laufenden Geschäftsbetriebs der MIBRAG sowie einer Thesaurierung von Erträgen aus dem Sondervermögen zu erbringen. Zum Einstellungszeitpunkt nach Maßgabe des zugelassenen Rahmenbetriebs¬ plans Vereinigtes Schleenhain einschließlich der Inanspruchnahme der Vorbe¬ haltsgebiete Rödelwitz und Obertitz gemäß aktuellem Braunkohlenplan muss der Wert des Sondervermögens der Zweckgesellschaft einschließlich der erzielten und noch erzielbaren Erträge so hoch sein, dass unter Berücksichtigung der im /FfiulSIiVTN SACHSEN ' Seite 5 von 21 SÄCHSISCHES OBERBERGAMT SACHSEN Freistaat Vorsorgekonzept kalkulierten durchschnittlichen Preissteigerung die Wiedernutzbarmachungs - sowie etwaige Nachsorgeverpflichtungen aus dem Sondervermö¬ gen finanziert werden können. Die im Vorsorgekonzept vom 28.09.2017 nach Maßgabe der Konkretisierung vom 08.03.2018 ausgewiesenen Nominalbeträge der Rekultivierungsverpflichtung für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain sind gutachterlich auf eine aktuelle Preis¬ basis 2017 umzustellen. Soweit sich daraus ein höherer Nominalbetrag der Wiedernutzbarmachungsverpflichtung ergibt, ist dieser anstelle der im Vorsorgekon¬ zept enthaltenen Beträge der Vorsorgevereinbarung nach Nebenbestimmung 15 zugrunde zu legen. Der Sockelbetrag ist bis 31.12.2021 einzuzahlen. Die weiteren jährlichen Beträge aus dem laufenden Cash-Flow des laufenden Geschäftsbetriebs der MIBRAG sowie einer Thesaurierung von Erträgen aus dem Sondervermögen sind unter Berücksichtigung des nachfolgenden Absatzes bis zum 31. Dezember 2041 zu¬ zuführen. Für den Zeitraum zwischen dem bisher durch die Zulassung des Rahmenbe¬ triebsplans genehmigten Abbauende ohne die Inanspruchnahme der im Braun¬ kohleplan für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain ausgewiesenen Vorbehalts¬ gebiete und dem Abbauende nach deren Inanspruchnahme (2041) sowie danach sind nur noch Erträge aus dem Sondervermögen zu kalkulieren. Soweit durch MIBRAG keine aus der Abbauentwicklung begründeten anderen Prognosen vor¬ gelegt werden, ist als Zeitpunkt des Abbauendes im bereits zugelassenen Um¬ fang des Rahmenbetriebsplanes der 31.12.2037 für die Kalkulation zugrunde zu legen. Sobald der Umfang der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgever¬ pflichtungen durch die Planfeststellung des zu ändernden Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain zugelassen ist, ist eine Anpassung der Vorsorgevereinbarung hinsichtlich des Ansparzeitraums, der Finanzausstattung der Zweckgesellschaft und der Einzahlungsmodalitäten vorzunehmen. 15.3 Verpfändung des Sondervermöqens an den Freistaat Sachsen: Das Sondervermögen der Zweckgesellschaft ist einschließlich der sich daraus ergebenden Erträge an den Freistaat Sachsen als Sicherheitsleistung nach § 56 Absatz 2 BBergG zu verpfänden. Art und Weise der Verpfändung sind mit dem Vorschlag nach Nummer 15.1 bis zum 30.06.2018 dem Sächsischen Oberberg¬ amt vorzulegen. 15.4 Nachranqabrede zur Verwertung des Sondervermöqens: Das Konzept zur Vorsorgevereinbarung nach NB 15 hat einen Nachrang gegen¬ über den Unternehmerverpflichtungen nach dem Bundesberggesetz zu berück¬ sichtigen. Auf das Sondervermögen der Zweckgesellschaft kann MIBRAG mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes zugreifen, wenn die Erfüllung der bergrechtli¬ chen Verpflichtungen durch die MIBFTAG finanziell nicht möglich ist. / SACHSEN Seite 6 von 21 SÄCHSISCHES OBERBERGAMT S ACH SEM Freistaat Eine Freigabe der Sicherheit nach § 56 Absatz 2 Satz 3 BBergG erfolgt in Form einer Teilfreigabe des Pfandrechts am Sondervermögen der Zweckgesellschaft, soweit die Ausgaben für die verbleibenden Wiedernutzbarmachungs- sowie etwa¬ iger Nachsorgeverpflichtungen unter Berücksichtigung der Preis- und Ertragsent¬ wicklung des Sondervermögens mehr als 10 vom Flundert geringer als der Wert des Sondervermögens sind. Spätestens mit Beendigung der Bergaufsicht für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain erlischt das Pfandrecht. 15.5 Transparenz- und Monitorinomaßnahmen MIBRAG hat im Abstand von jeweils zwei Jahren, beginnend nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021, eine durch einen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer bestätigte Überprüfung des Vorsorgekonzepts einzureichen. Hierbei sind die im Vorsorgekonzept enthaltenen prognostischen Annahmen zum Umfang der vorlaufenden Wiedernutzbarmachung entsprechend Teil I, Nr. 3.2 des Vorsorgekonzeptes, zum Umfang der jeweils verbleibenden Wiedernutzbarmachungsverpflichtungen nach dem aktualisierten Konzept zur Wiedernutzbar¬ machung aus dem Jahre 2018, zur Preis- und zur Zinsentwicklung zu überprüfen und anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist bis 30. Juni des Folgejahres dem Sächsischen Oberbergamt vorzulegen. Gegenstand der Überprüfung ist entsprechend des Vorsorgekonzepts in der Fas¬ sung vom 8.3.2018 auch die Bewertung des Vermögens der Entwicklungsgesell¬ schaft zu Zeitwerten. Die dem Vorsorgekonzept zugrunde gelegte Renditeerwar¬ tung ist ebenfalls im zweijährigen Rhythmus der Überprüfung anhand der bis da¬ hin tatsächlich erreichten Rendite und der prognostischen Marktentwicklung zu aktualisieren. Spätestens mit Vorlage der Überprüfung sind entsprechend der Konkretisierung des Vorsorgekonzepts vom 08.03.2018 Unterdeckungen des Vermögens der Entwicklungsgesellschaft auszugleichen. Ergeben sich aus dieser Überprüfung höhere nominale Erfüllungsbeträge als die in der Tabelle der Konkretisierung des Vorsorgekonzepts vom 08.03.2018 aufge¬ führten Gesamtausgaben, kann das Sächsische Oberbergamt eine entsprechen¬ de Erhöhung der jährlichen Zuführungen zum Sondervermögen gemäß Neben¬ bestimmung 15.2 festlegen, soweit diese zum Erreichen des zum Einstellungs¬ zeitpunkt erforderlichen Vermögens der Zweckgesellschaft erforderlich ist und keine einvernehmliche Anpassung der Vorsorgevereinbarung erfolgt. Ergeben sich aus der Überprüfung nach Absatz 1 geringere nominale Erfüllungs¬ beträge als im Vorsorgekonzept zugrunde gelegt, kann die Vorsorgevereinbarung einvernehmlich dahin gehend angepasst werden, dass sich die jährlichen Zufüh¬ rungen zum Sondervermögen gemäß Nebenbestimmung 15.2 entsprechend ver¬ ringern; Nebenbestimmung 15.4 Absatz 3 bleibt unberührt. X'FÜEBW.äTX SACHSEN Seite 7 von 21 SACHSISCHES 0BERBERGA1V1T SACHSEN Freistaat 15.6 Patronatserklärunq Die MIBRAG hat bis zum 31.12.2018 die Patronatserklärung entsprechend der Konkretisierung des Vorsorgekonzepts vom 08.03.2018 vorzulegen. Die Patro¬ natserklärung muss den Anforderungen an eine Bankbürgschaft gemäß dem Merkblatt für Sicherheitsleistungen des SächsOBA entsprechen. 15.7 Weitere Nachweise: Die MIBRAG hat bis 31.12.2018 durch eine im Einvernehmen mit dem Sächsi¬ schen Oberbergamt zu beauftragende Wirtschaftskanzlei eine Bestätigung über die Einhaltung der unter 15.6 in Bezug genommenen Anforderungen vorzulegen. Darüber hinaus ist durch eine im Einvernehmen mit dem Sächsischen Oberberg¬ amt zu beauftragende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die ausreichende Solvenz des Patrons zu prüfen. Die Arbeiten sind entsprechend der vorliegenden Antragsunterlagen unter Einhal¬ tung der Nebenbestimmungen und unter Beachtung der Hinweise dieser Zulassung durchzuführen. Das Sächsische Oberbergamt behält sich die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG sowie gemäß § 56 Abs. 1 BBergG vor. 1. Die Zulassung schließt nicht ein die nach Vorschriften außerhalb des räumli¬ chen und sachlichen Geltungsbereichs des BBergG erforderlichen Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Verboten und Beschränkungen, notwendigen Verträ¬ gen, Einwilligungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen. Diese sind rechtzei¬ tig vor Durchführung des Vorhabens zu erwirken. Nicht berührt sind Sachverhalte, über die nach geltenden Zuständigkeits¬ regelungen im bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu entscheiden ist. 2. Die relevanten Hinweise in der Stellungnahme des LRA LK Leipzig in seiner Stellungnahme (s. II. Ziff. 6) und der Hinweis in der Stellungnahme der RPS Leipzig (s. II. Ziff. 5) sind zu beachten, soweit sie nicht bereits als Nebenbe¬ stimmung oder Hinweis Eingang in die Zulassung gefunden haben. 3. Die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft sind insoweit anzuwenden, wie sie Sachverhalte des Betriebsplanes betreffen, die nicht bereits in Bergbauvorschriften geregelt sind. 4. Während der Realisierung des Hauptbetriebsplanes gegebenenfalls zur Kennt¬ nis kommende und nicht unerhebliche altlastenrelevante Sachverhalte (z. B. Ab¬ fall, organoleptische Auffälligkeiten im Boden) sind zu dokumentieren. Das SächsOBA ist umgehend darüber zu informieren. Hinweise: <¦ SACHSEN \ Seite 8 von 21 Antwort zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/13161 Anlage 2 SACHSISCHES OBERBERGAMT Freistaat SACHSEN 2. Die Arbeiten an Böschungen sind unter Einhaltung der Vorgaben aus den im Hauptbetriebsplan aufgeführten bzw. bei Erfordernis noch zu erarbeitenden Standsicherheitsberechnungen vorzunehmen. Es gilt der § 8 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SächsBergVO. Die aus den Standsicherheitsberechnungen resul¬ tierenden Vorgaben und Verhaltensanforderungen sind verständlich, eindeutig und nachweislich den Arbeitnehmern durch Unterweisung i. S. des § 6 Abs. 2 ABBergV zu übermitteln. Die Unterweisungen haben Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf die im betreffenden Arbeitsbereich von Böschungen eingesetzten Beschäftigten, insbesondere zu deren Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, ausgerichtet sind, zu umfassen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Arbeiten im Bereich von Altkippen zu richten. 3. Lärmemissionen durch den Betrieb von Tagebaugeräten, Bandanlagen und Hilfsgeräten sind durch Realisierung technischer Schallschutzmaßnahmen so¬ wie geeignete technologisch/organisatorische Fahrweisen und Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. 4. Die Ergebnisse und Auswertung der Staub- und Lärmmessungen sind dem Sächsischen Oberbergamt vierteljährlich, die des Lärmmesspunktes Deutzen monatlich, bekanntzugeben. Die Ergebnisse der für Rödelwitz relevanten Staub- und Lärmmessstellen sind der Stadt Groitzsch jeweils zeitnah zur Verfügung zu stellen (Staub als Jahres¬ mittelwert und Lärm vierteljährlich). 5. Das vorhandene Staub- und Lärmmessnetz (Standorte der Messungen) ist er¬ forderlichenfalls nach vorheriger Abstimmung mit dem SächsOBA der Tage¬ bauentwicklung anzupassen. 6. Die Entstehung von Staubemissionen ist durch Zwischenbegrünung oder ande¬ re geeignete Maßnahmen wie z. B. Oberflächenversiegelung aller über einen Zeitraum von > 1 Jahr nicht für bergbauliche Zwecke benötigten und zu Staub¬ emissionen neigenden Flächen zu verhindern bzw. zu minimieren. Bis zum 15.03. des jeweiligen Folgejahres ist dem SächsOBA der Realisie¬ rungsstand der bis Ende des Vorjahres durchgeführten Begrünung als Soll/Ist- Vergleich sowohl textlich als auch anhand eines Lageplanes im geeigneten Maßstab (z. B. 1 : 10 000) mitzuteilen. 7. Die Beregnungsanlage Deutzen ist im Bedarfsfall konsequent einzusetzen. Fahrwege, von denen erhöhte Staubemissionen ausgehen, sind bei Bedarf mit staubbindenden Mitteln zu behandeln oder mit Wasser zu benetzen. Antwort zur Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/13161 Anlage 3 SACHSISCHES OBERBERGAMT Freistaat SACHSEN 8. Standorte von Bohransatzpunkten sind so festzulegen, dass Kabel, Rohrleitun¬ gen, Versorgungseinrichtungen oder andere schutzwürdige Güter (z. B. Ver¬ kehrswege, Gewässer und Freileitungen) während und nach den Bohrarbeiten nicht gefährdet oder beschädigt werden. Beim Antreffen von unterirdischen An¬ lagen und Objekten (z. B. unverwahrte Altstrecken) sind Bohrmannschaft und - technik ausreichend zu sichern. Zu Böschungen ist ein ausreichender Sicher¬ heitsabstand einzuhalten. Für die Bohranlagen gelten die §§ 23 bis 26 und für die Verwahrung von Bohrungen der § 8 Abs. 3 SächsBergVO. 9. Der Betrieb, die Inspektion und Wartung, Instandhaltung und Änderung sowie die Überwachung von Tagebaugeräten ist betrieblich zu regeln. Dabei sind ins¬ besondere die §§ 3, 4 und 38 der SächsBergVO zu beachten. 10. Der Einsatz von mobiler Technik (siehe z.B. Pkt. 5.1.3 der Antragsunterlagen vom 30.10.2017) muss seitens des Unternehmers so geregelt sein, dass Ge¬ fährdungen (z. B. Unterschreiten des notwendigen Sicherheitsabstandes beim Abkippen über die Kippkante) für die Beschäftigten und die Technik ausge¬ schlossen werden. Mögliche Gefährdungen sind im Rahmen des SGD zu ana¬ lysieren, entsprechende Verhaltensanforderungen festzulegen und den betref¬ fenden Beschäftigten nachweislich zur Kenntnis zu geben. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen durchzuführen. 11. Bis zum 29. Juni 2018 sind dem SächsOBA Unterlagen vorzulegen, die eine Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das AF Schleenhain bzgl. der Menge an Filterbrunnen- und Oberflächenwasser ermöglichen. 12. Bis zum 28. September 2018 sind dem SächsOBA Unterlagen vorzulegen, die eine Anpassung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das AF Peres bzgl. der Mengen an Oberflächenwasser ermöglichen. 13. Bis zum 30. Juni 2020 ist dem SächsOBA ein Sonderbetriebsplan Natur und Landschaft (analog zum Tagebau Profen) für den Tagebau Vereinigtes Schleen¬ hain je dreifach analog und digital vorzulegen. 14. Unverzügliche Anzeigen gemäß § 74 Abs. 3 BBergG sind außerhalb der Dienstzeit (Mo - Do 8.00 -16.00 Uhr, Fr 8.00 - 14.00 Uhr) des SächsOBA dem Bereitschaftsdienst zu erstatten. Der Diensthabende ist unter der derzeitig gel¬ tenden Telefonnummer 0151 16 133 177 zu erreichen. Betriebsereignisse im Sinne des § 74 Abs. 3 BBergG sind die in der bei Ihnen vorliegenden Anlage zu dem Schreiben vom 17.11.2008 - Az.: 21-4736- 05/21393/08 - des SächsOBA angegebenen Ereignisse. Die Anlage besteht aus 6 Seiten und trägt die Überschrift: Anzeigepflicht und Meldungen von Unfäl¬ len und besonderen Betriebsereignissen. Betriebsereignisse im Sinne des § 74 Abs. 3 BBergG sind durch den Unternehmer zu untersuchen. Ein schriftlicher Untersuchungsbericht ist dem SächsOBA spätes¬ tens zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses vorzulegen. /^fifEtSWATN / SACHSEN \ /-! -M 2018-05-15T12:39:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes