STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (GRÜNE) Drs.-Nr.: 6/13183 Thema: Menschenhandel und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung in Bezug auf Menschenhandel und Zwangsprostitution, insbesondere über die Situation der Betroffenen in Gemeinschaftsunterkünften und über die Situation unbegleiteter Minderjähriger (UMAS) im Freistaat Sachsen vor? Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung in Bezug auf die Zahl der Betroffenen von Prostitution und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen vor? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Durch die Polizei Sachsen wurden für das Jahr 2017 14 Fälle des Menschenhandels gern. §§ 232 ff. Strafgesetzbuch (StGB), darunter sieben der Zwangsprostitution gern. § 232a StGB bearbeitet. Dabei wurden weder Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende als Tatorte noch unbegleitete minderjährige Asylsuchende als Opfer registriert. Zu den sieben im Jahr 2017 von der Polizei Sachsen bearbeiteten Fällen der Zwangsprostitution gern. § 232a StGB konnten neun Opfer ermittelt werden. Weitere Erkenntnisse in Bezug auf die Zahl der Betroffenen von Prostitution und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen liegen der Staatsregierung nicht vor. Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/51/88 Dresden, 22. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Inwiefern existieren in Sachsen insbesondere für Geflüchtete Präventionsmaßnahmen und Anlaufstellen in verschiedenen Sprachen (Schutzhäuser, kostenlose Telefonnummern, Aufklärung über die Rechte der Geflüchteten in verschiedenen Sprachen usw.)? An den Standorten Chemnitz und Freiberg, Dresden, Freital, Leipzig, Löbau und Bautzen , Pirna, Weißwasser sowie Zwickau und Aue werden die Jugendmigrationsdienste (JMD) im Freistaat Sachsen als Umsetzungspartner des Bundesvorhabens „Jugendsozialarbeit an Schulen" nach dem Nationalen Präventionsprogramm gegen islamistischen Extremismus der Bundesregierung tätig. Die JMD nehmen als Anlauf-, Koordinierungs- und Vermittlungsstelle eine Schlüsselrolle bei der Eingliederung junger Menschen mit Migrationshintergrund und damit auch eine präventive Funktion wahr. Die JMD sind Teil der Initiative „JUGEND STÄRKEN", mit der sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deutschlandweit für eine bessere Integration junger Menschen einsetzt. Über 450 JMD bundesweit begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von zwölf bis 27 Jahren mittels individueller Angebote und professioneller Beratung bei ihrem Integrationsprozess in Deutschland. Individuelle Unterstützung zählt zu den wesentlichen Aufgaben der JMD. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration (SMGI) fördert die Fachberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und für Betroffene von Zwangsverheiratung (KOBRAnet) über die Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit. Die Arbeit der Fachberatungsstelle mit Standort in Dresden hat drei Schwerpunkte: • Beratung und Betreuung von Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, • aufsuchende Sozialarbeit im sächsischen Prostitutionsmilieu, • Beratung und Betreuung von Frauen (teils auch Männern), die von Zwangsverheiratung und/oder Gewalt im Namen der Ehre betroffen sind. KOBRAnet vermittelt für die Klientinnen psychosoziale, medizinische, juristische, aufenthaltsrechtliche , sprachliche und finanzielle Hilfen und arrangiert ggf. eine sichere Rückkehr in das Heimatland. Die Zusammenarbeit mit der Polizei ist durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt. Zur Beratungsarbeit kommt eine überregionale Netzwerkund Koordinierungsarbeit. Wenn für Opfer von Zwangsprostitution und Zwangsverheiratung ein entsprechender Schutzbedarf besteht, können sie in der Regel in einem der sächsischen Frauenhäuser Unterkunft finden. Seit 2017 fördert das SMGI ein spezielles Schutzhaus für geflüchtete Frauen mit zwölf Plätzen in Leipzig als Pilotprojekt. Das Schutzhaus fungiert zugleich als zentrale Anlaufstelle für gewaltbetroffene Frauen in Sachsen mit einer entsprechenden Hilfenummer (Tel. 0341 44238229) zur Information der Betroffenen über ihre Rechte sowie zur Erstberatung und Weitervermittlung. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zur Bekanntmachung des Schutzhauses für geflüchtete Frauen sowie zur Aufklärung der betroffenen Frauen über ihre Rechte und Schutzmöglichkeiten wurden im Auftrag des SMGI mehrsprachige Infomaterialien in Gestalt eines Flyers, eines Opferkärtchens und eines Plakates erstellt und an alle Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) und Gemeinschaftsunterkünfte in Sachsen verschickt. Zudem ist auf der Internetseite des Schutzhauses für geflüchtete Frauen in Leipzig (www.she-leipzig.de) ein mit Unterstützung des DRK erstellter Videoclip abrufbar, welcher die Betroffenen mit rein bildlichen Mitteln über Rechte und Schutzmöglichkeiten aufklärt. KOBRAnet ihrerseits hat zur Ansprache ihrer Klientinnen einen mehrsprachigen Flyer erstellt. Frage 4: Inwiefern finden Überprüfungen des Schutzpersonals von Gemeinschaftsunterkünften auf spezifische Vorstrafen statt? a) EAE Für die Erledigung von Bewachungs- und Sicherungsaufgaben in den EAE werden gewerbliche Wachschutzunternehmen beauftragt. Bei diesen wird das Vorliegen der gewerberechtlichen Voraussetzungen nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) geprüft. Das Bewachungsunternehmen muss über eine gültige Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO verfügen. Alle eingesetzten VVachschutzmitarbeiter müssen eine Sachkundeprüfung abgelegt haben. Das von den Wachschutzunternehmen eingesetzte Personal muss zudem vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses darf keine Eintragungen enthalten und nicht älter als drei Monate sein. Die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses ist jährlich zu wiederholen. Diese Prüfungen gelten auch für Neueinstellungen während der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus ist eine Eigenerklärung, dass keine für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (insbesondere Straftaten gegen das Leben , die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit, die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung, Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchsdelikte sowie Staatsschutzdelikte) vorliegen und aktuell keine Strafverfahren anhängig sind, vorzulegen. b) Gemeinschaftsunterkünfte der Landkreise und Kreisfreien Städte Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen wird eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister sowie eine Stellungnahme des für den Wohnort der Wachperson zuständigen Landeskriminalamtes eingeholt. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Wachperson erfolgt , bevor diese mit Bewachungsaufgaben beschäftigt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über das Bewachungsgewerbe). Die Bewachungsunternehmen unterliegen darüber hinaus der allgemeinen Kontrolle/Überwachung durch die Ordnungs-/ Gewerbeämter. Weiterhin melden die Bewachungsunternehmen den Landkreisen/ Kreisfreien Städten namentlich die Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften eingesetzt werden. Die Landkreise/Kreisfreien Städte können unabhängig davon (in Verdachtsfällen ) die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung in Bezug auf eine Beschäftigung von Geflüchteten in gastronomischen Betrieben in Sachsen ohne die Zahlung eines Entgelts vor? Im Jahr 2017 wurden durch die Polizei Sachsen keine Fälle der Zwangsarbeit gern. § 232b StGB bearbeitet. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mr f e ndliche Grüßen 14 i ‚14P of. Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-05-23T10:54:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes