STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/13201 Thema: Asyl in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Diese Antwort enthält im Ergebnis der aktuellen Recherchen eine Berichtigung der Antworten der Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11917 und der Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12959. Frage 1: Wie viele im Kontext Flucht und Asyl stehende Menschen lebten zum 31.12.2017 (alternativ die aktuellsten vorliegende Daten) in Sachsen? Bitte unterteilen Sie nach Alter und Geschlecht sowie nach Status des Aufenthaltes. Benutzen Sie bei der Darstellung des Aufenthaltsstatus die Gliederung des Statistischen Bundesamtes: "Zeitlich befristeten Aufenthaltstitel" ("zum Zweck der Ausbildung", "zum Zweck der Erwerbstätigkeit ", "aus völkerrechtlich, humanitären oder politischen Gründen", aus "familiären Gründen", "besondere Aufenthaltsrechte), "Sonstige Fälle" ("Antrag auf Aufenthalt gestellt") und "Ohne Aufenthaltsstatus " ("Duldung", "Aufenthaltsgestattung", "ohne Aufenthaltstitel , Duldung oder Gestattung") Aufgrund der nicht spezifizierten Formulierung „im Kontext Flucht und Asyl stehende Menschen" bezieht sich die Beantwortung der Staatsregierung auf Personen mit eindeutigen Asylbezug (Personen mit Aufenthaltsgestattung und mit zeitlich befristeten Aufenthaltstiteln nach Zuerkennung eines Schutzstatus im Asylverfahren sowie ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber mit oder ohne Duldung) sowie Personen, die aus humanitären Gründen in Deutschland aufgenommen wurden und zeitlich befristete Aufenthaltstitel zum humanitären Aufenthalt besitzen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/102 Dresden,23. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Es wird auf die Anlage verwiesen. Eine Darstellung des Aufenthaltsstatus entsprechend der Vorgaben in der Fragestellung nach der Gliederung des Statistischen Bundesamtes ist nicht möglich. Personen mit Asylbezug und mit humanitärer Aufnahme in Deutschland werden in der Statistik aus dem Ausländerzentralregister (AZR-Statistik) nur mit den entsprechenden Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und nur nach Altersgruppen erfasst. Von einer weiteren Aufschlüsselung der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber nach Geschlecht wird abgesehen. Ebenso wird von einer Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung hinsichtlich der Personen mit dem Aufenthaltsstatus „aus familiären Gründen" und „Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt" abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Eine Auswertung der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber mit oder ohne Duldung nach dem Merkmal „Geschlecht" wird in der AZR-Statistik nicht bereitgestellt. Ebenso wenig ist eine Auswertung der AZR-Statistik zum Aufenthaltsstatus „aus familiären Gründen" dahingehend möglich, ob der Familiennachzug zu einer Person mit Asylbezug oder humanitärer Aufnahme erfolgt. Gleiches gilt für den Aufenthaltsstatus „Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt". Zur Beantwortung nach dem Geschlecht der ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerber müsste die Landesdirektion Sachsen insgesamt 11.225 Akten händisch sichten. Bei einem Aufwand von durchschnittlich zehn Minuten pro Akte ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 1.871 Arbeitsstunden, d. h. fast 47 Arbeitswochen allein für die Landesdirektion Sachsen. Zur Beantwortung, ob ein Familiennachzug zu einer Person mit Asylbezug oder mit humanitärer Aufnahme erfolgte oder eine Person mit Asylbezug oder humanitärer Aufnahme einen Aufenthaltstitel beantragt hat, müssten durch die unteren Ausländerbehörden insgesamt fast 20.000 Akten händisch gesichtet werden. Bei einem Aufwand von durchschnittlich zehn Minuten pro Akte ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 3.333 Arbeitsstunden, d. h. über 83 Arbeitswochen . Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktionsund Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung nicht leistbar ist. Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTEREJM DES INNERN sdiZZill M ». AMI 1,13 e7773 Frage 2: Wie viele Personen befinden sich in einer Ausbildung? Unterteilen Sie in temporär bzw. dauerhaft geförderte und nicht geförderte Ausbildungsplätze. Frage 3: Wie viele Personen befinden sich in einem SV-pflichtigen Arbeitsverhältnis? Unterteilen Sie hier in temporär bzw. dauerhaft geförderte und nicht geförderte Arbeitsplätze . Frage 4: Wie viele Personen beziehen Leistungen nach SGB II und SGB III? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Der Staatsregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 vor. Die Angaben basieren ausschließlich auf Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA). In den Statistiken der BA werden als „Personen im Kontext von Fluchtmigration " Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung erfasst. Für diesen statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. In der Statistik der BA sind aber nicht alle Kennzahlen im Kontext von Fluchtmigration auswertbar. Es werden daher hilfsweise Auswertungen nach „Personen mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der zugangsstärksten Herkunftsländer von Asylbewerbern" oder kurz „Asylherkunftsländer" gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder aufgenommen, die in den letzten Jahren zu den Ländern mit den meisten Asylanträgen gehörten; es umfasst folgende acht Länder: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Balkan und Osteuropa werden im Migrationsmonitor der BA nicht den Asylherkunftsländern zugeordnet. Die Abgrenzung der Personengruppen „Personen im Kontext von Fluchtmigration" und „Personen aus nichteuropäischen Asylherkunftsländern" in den Statistiken der BA ist nicht vollumfänglich identisch. Diese Abgrenzung ist zudem nicht vollkommen identisch mit der Personengruppe in der Antwort auf die Frage 1. Statistische Angaben zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einschließlich Auszubildende , liegen für „Personen im Kontext von Fluchtmigration" nicht vor. Ebenso stehen keine Angaben zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze im Sinne der Fragestellung zur Verfügung. Im Freistaat Sachsen waren im September 2017 (letzte verfügbare Angabe) 4.487 „Personen aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern " sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Darunter waren 565 Auszubildende . In der statistischen Auswertung der BA zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kann für „Personen im Kontext von Fluchtmigration" bislang nur die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ausgewiesen werden. Aktuell gibt es im Freistaat Sachsen 19.545 „Personen im Kontext der Fluchtmigration", die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind (Januar 2018; Bestand). Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Zum 31. Dezember 2017 befanden sich im Freistaat Sachsen insgesamt 29.624 „Personen aus nichteuropäischen Asylherkunftsländern" im Regelleistungsbezug des SGB II. Für „Personen im Kontext von Fluchtmigration", die Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind, liegen der BA keine statistischen Daten vor. Die Zahl der „Personen aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern ", die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, lag im Januar 2018 bei 171 Personen. Mft feundlichen Grüßen A / P.rdf. Dr. Roland VVöller Anlage Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 Anlage zu Drs.-Nr. 6/13201 Status des Aufenthalts Gesamt Geschlecht Altersgruppen männlich weiblich unbekannt bis 16 16-18 18-25 25-35 35-45 45-55 55-65 ab 65 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung 13.604 9.551 4.044 9 3.692 738 3.095 3.565 1.695 583 181 55 Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach § 22 Satz 1 AufenthG* (Aufnahmen aus dem Ausland) 10 6 4 2 0 3 1 0 1 1 2 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahmen durch BMI) 128 67 61 0 59 2 11 41 12 2 1 0 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 320 159 160 1 55 13 36 37 40 44 46 49 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1.213 559 653 1 356 31 99 197 161 154 106 109 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) 51 27 24 0 23 2 5 10 4 4 2 1 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) 214 123 91 0 62 8 26 56 32 15 10 5 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 17.106 11.778 5.322 6 4.280 502 3.800 4.860 2.194 1.020 341 109 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiäer Schutz gewährt) 5.299 3.399 1.897 3 1.589 305 1.228 1.185 578 270 107 37 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebehindernisse) 2.253 1.244 1.009 0 728 153 336 391 250 200 109 86 ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerber 11.225 keine Angaben 2.339 260 . 2.009 3.819 1.857 672 212 57' davon mit Duldung 8.525 keine Angaben 1.792 231 1.408 2.921 1.472 505 149 47 Quelle: Ausländerzentralregister-Statistik, Stichtag: 31. Dezember 2017 *AufenthG = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 2018-05-23T11:04:04+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes