STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13203 Thema: Versammlungsbescheide und Erreichbarkeit für Strafermittlungen anlässlich der Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen vom 20. bis 22. April 2018 in Ostritz Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lauteten die jeweiligen Bescheide der Versammlungsbehörde einschließlich Begründungen zu den Versammlungen/Kundgebungen und Veranstaltungen vom 20. bis 22. April 2018 in Ostritz? (Bitte beifügen, wenn erforderlich unter Schwärzung personenbezogener Daten. Sollte dies nicht möglich sein, bitte Wiedergabe des wesentlichen Inhalts.) Die vorliegenden Bescheide der Versammlungsbehörde, einschließlich der Begründungen, werden nachfolgend auszugsweise aufgeführt: Versammlung „Reconquista Europa — Gegenkultur schaffen" „Für die Durchführung der angezeigten Versammlung wird folgender Auflagenbescheid erlassen: 1. Der Versammlungsleiter bzw. sein Stellvertreter haben sich während der gesamten Versammlung am Versammlungsort aufzuhalten. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der Dauer der Versammlung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Mit seinen Anweisungen muss er alle Teilnehmer erreichen können. Die Versammlung ist durch den Versammlungsleiter zu beenden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/51/97 Dresden, 23. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 2. Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 40 Teilnehmer je 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:40). Die Ordner sind gemäß § 18 Abs.1 SächsVersG ehrenamtlich tätig. Eventuelle Änderungen der Personalien der Ordner sind der Versammlungsbehörde umgehend, jedoch spätestens bis 3 Tage vor Versammlungsbeginn mitzuteilen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner haben ihre Aufgaben während der gesamten Versammlung zu erfüllen. Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 3. Die Lautstärke aller Lautsprecheranlagen ist so einzustellen, dass Anwohner und Angestellte in den umliegenden Gebäuden nicht mehr als nach den Umständen einer Versammlung unvermeidbar belästigt werden. Dabei ist in der Veranstaltungshalle und in der Baracke zwischen 10:00 und 22:00 Uhr ein Spitzenpegel von 45 dB(A) und ab 22:00 Uhr ein Spitzenpegel von 35 dB(A), gemessen in einem Meter Abstand vor dem Lautsprecher, nicht zu überschreiten . Auf Aufforderung der Polizeibeamten ist die Lautstärke sofort zu reduzieren , soweit der Spitzenpegel überschritten wird. 4. Alle Reden haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Zum Hass gegen Bevölkerungsteile darf nicht aufgestachelt oder zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgerufen werden. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden . 5. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Presse- und Druckerzeugnisse keinen beleidigenden bzw. sonstigen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. 6. Das Tragen von dunklen Springerstiefeln gemeinsam mit dunklen Bomberjacken (schwarz, blau, militärgrün) ggf. nebst einer militärischen Kopfbedeckung wird als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung angesehen und ist untersagt. 7. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist untersagt, sofern keine ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Gestattungen der örtlichen Ordnungsbehörde nach dem Gaststättengesetz vorliegen. 8. Während der Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Stark alkoholisierte sowie unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stehende Versammlungsteilnehmer sind auszuschließen. 9. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen, Krügen oder Dosen, die aus Glas, Metall, Keramik oder hartem Plastik bestehen, verboten. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 10. Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, sind verboten. Zudem sind pyrotechnische Erzeugnisse und Fackeln verboten. 11. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch die Berechtigten. 12. Transparenthaltestangen sind nur bei einer Gesamtlänge von über 1,50 m und einem Durchmesser über 3 cm (bei Kanthölzern max. Kantenlänge von 3 cm) verboten . Gleiches gilt für Haltestangen an Trageschildern. 13. Rettungswege sind freizuhalten. 14. Für die Beschränkungen 1 - 13 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 15. Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung bleibt vorbehalten. 16. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung Sachverhalt Sie meldeten mit Schreiben vom 20.11.2017 eine politische Kundgebung unter dem Motto ,Reconquista Europa — Gegenkultur schaffen vom 20.04. - 22.04.18 in Ostritz, Bahnhofstraße 2 - 6 (Areal des Hotels Neißeblick) an. Das Kooperationsgespräch fand am 24.01.2018 um 14:00 unter Teilnahme der Polizeidirektion Görlitz, der Stadt Ostritz sowie der Versammlungsbehörde Landkreis Görlitz im Rathaus Ostritz statt. Seitens des Anmelders nahmen Sie, Herr [...] und weitere Vertreter am Gespräch teil. Sie erläuterten den groben zeitlichen Ablauf der geplanten Veranstaltung und sicherten zu, dem Landkreis Görlitz bis Mitte März 2018 genauere Angaben zum Ablauf zukommen zu lassen. Am 28.02.2018 fand durch das Landratsamt Görlitz eine Vor -Ort -Begehung der Außenanlagen und Hallen des Objektes Bahnhofstraße 2 - 6 statt. Am 14.03.2018 übersandten Sie dem Landkreis Görlitz den genaueren Ablaufplan mit Angabe der Informations- und Verkaufsstände, die Personalien der geplanten Ordner, den Einsatzplan der Ordner, ein Sicherheitskonzept und verschiedene Lagepläne. Laut Ihrer Planungen ist der Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren gestattet. Am 19.03.2018 fand durch die Bauaufsichtsbehörde und Brandschutzbehörde des Antragsgegners eine Brandverhütungsschau im Hotel, in der geplanten Veranstaltungshalle und in der Baracke statt. Dabei wurden illegale Bauten und zahlreiche Mängel an den Elektroanlagen und Gebäuden festgestellt. Die erforderlichen Maßnahmen wurden Ihnen am 28.03.2018 mitgeteilt und eine Abstellung nebst Einreichung der Nachweise bis zum 13.04.2018 gefordert. Bis zum heutigen Tage sind weitere vier Versammlungen im selben Zeitraum in Ostritz angemeldet worden, die gegen Ihre Versammlung protestieren wollen. Außerdem Freistaat SACHSEN Seite 3 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN finden gleichzeitig ein Friedensfest auf dem Marktplatz mit 2000 erwarteten Besuchern sowie der Tag des offenen Klosters in Ostritz statt. Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Personen sich an diesem Wochenende in Ostritz aufhalten werden. Rechtsgründe Die Zuständigkeit des Landratsamtes Görlitz als Kreispolizeibehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und § 70 Abs. 2, S. 1 SächsPolG. Bei der vorliegenden Versammlung finden Teile im Freiem und Teile in Gebäuden statt. Die Musik- und Redebeiträge finden in einer Baracke bzw. einer Veranstaltungshalle statt. Diverse Informationsstände und Verkaufsstände sind im Freien angesiedelt. Das Gelände ist nicht vollständig umgrenzt. Da es den Teilnehmern möglich ist, ständig zu den verschiedenen Angeboten zu wechseln und das Veranstaltungsgelände jederzeit zu betreten und zu verlassen, wird von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel ausgegangen. Nach § 14 SächsVersG ist eine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne von § 1 Abs. 3 SächsVersG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von Beschränkungen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung erkennbar gefährdet ist. Die angezeigte Versammlung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer ebenfalls im selben Zeitraum stattfindenden Versammlung DER LINKEN Görlitz statt. Es gab bereits Aufrufe in der Presse durch das Aktionsnetzwerk ,Leipzig nimmt Platz' (SZ vom 05.03.2018), die Reisebusse nach Ostritz organisieren wollen, oder die Zittauer Linke (SZ vom 06.03.2018), sodass mit Teilnehmern verschiedenster linker regionaler und überregionaler Initiativen zu rechnen ist. Bei einem örtlich so nahegelegenen Zusammentreffen von Teilnehmern gegensätzlicher politischer Richtungen besteht nach aller Lebenserfahrung die nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Versammlungen entgegen Art. 8 Grundgesetz (GG) nicht friedlich verlaufen könnten. Die in diesem Bescheid festgesetzten Beschränkungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen . Im Rahmen der Ermessensausübung erfolgte eine Abwägung Ihres Interesses , die Versammlung ohne behördliche Beschränkungen durchzuführen, gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit keinen unmittelbaren Gefahren auszusetzen . Letzterem ist der Vorrang einzuräumen, da es gilt, den sicheren und störungsfreien Ablauf aller in diesem Zeitraum angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten. Es ist deshalb erforderlich, diese Beschränkungen zu erlassen. Die Beschränkungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die getroffenen Anordnungen stellen ein geeignetes Mittel dar, um die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Sie sind in Anbetracht der Sachlage das mildeste Mittel . Andernfalls käme nur eine weitere räumliche Trennung der Versammlung in Betracht, wodurch die Versammlung aber praktisch nicht durchgeführt werden könnte. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Die Beschränkungen im Einzelnen sind wie folgt begründet: Zu 1 (Versammlungsleiter) Nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsVersG muss jede Versammlung unter freiem Himmel einen Versammlungsleiter haben. Dieser trägt insbesondere die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung (§§ 18 Abs.1, 7, 9 SächsVersG). Voraussetzung hierfür ist u. a. die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Versammlung , die für alle Teilnehmer wahrnehmbar sein muss. Die Anwesenheit des verantwortlichen Leiters und seine Erreichbarkeit sind erforderlich, um Organisationsfragen zu klären und ggf. dafür zu sorgen, dass zeitgerecht Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden können. Der Versammlungsleiter kann dieser Verantwortung nur gerecht werden, wenn er die Teilnehmer stets erreichen kann. Zu 2 (Ordner) Ehrenamtliche Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Durchsetzung seiner Rechte (§ 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG). Alle Teilnehmer der Versammlung haben den Anweisungen eines Ordners vollumfänglich Folge zu leisten. Deshalb müssen die Ordner volljährig und durch weiße Armbinden mit der Aufschrift ‚Ordner' erkennbar sein. Die Anzahl der Ordner richtet sich i. d. R. nach der Anzahl möglicher Teilnehmer und nach dem zu erwartenden Gefahrenpotential. Vorliegend dient die Festlegung eines Ordnerschlüssels von 1 Ordner pro 40 Teilnehmer zur Absicherung einer Kundgebung in unübersichtlichem Gelände und an mehreren Orten, wo zeitgleich Aktivitäten stattfinden. Das Areal des Hotels Neißeblick ist bebaut mit verschiedenen Lagerhallen, Baracken, Garagen, die auf dem gesamten Gelände verteilt sind und daher schwer zu überblicken. Außerdem sollen z. B. zeitgleich das Politikforum, das Bühnenprogramm in der großen Veranstaltungshalle und diverse Aktivitäten an den Infoständen stattfinden. Die Einreichung der Personalien der Ordner bis spätestens drei Tage vor Versammlungsbeginn ist notwendig, um die Eignung der Personen als Ordner überprüfen zu können. Zu 3 (Lautstärke) Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer Ihrer Veranstaltung (freitags von 19:00 - 00:30 Uhr und sonnabends von 10:00 - 02:00 Uhr) soll die Beschränkung sicherstellen, dass es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung der Versammlungsteilnehmer oder Dritter kommt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Dauer einer durchgängigen Beschallung sowie die Lautstärke der Beschallung nicht zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen des betroffenen Personenkreises führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine andere angezeigte Versammlung in unmittelbarer Nachbarschaft nicht dermaßen beeinträchtigt werden darf, dass ihre Durchführung praktisch unmöglich wird. Die Beschränkung des Einsatzes der Lautsprecher ist im Hinblick auf die lange Dauer der Versammlung auch im Interesse des gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Ruhebedürfnisses Dritter gerechtfertigt . Die Lärmschutzauflage dient zudem dem Schutz vor Gesundheitsgefahren. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Dritter vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder Arbeitsschutzrecht, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Freistaat SACHSEN Seite 5 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wozu grundsätzlich auch Lautsprecheranlagen gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Als Orientierung für die Maximalwerte dient außerdem die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), wonach gemäß Punkt 6.2 die lmmissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden tagsüber (06:00 - 22.00 Uhr) 35 dB(A) und nachts (22:00 - 06:00 Uhr) 25 dB(A) betragen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um maximal 10 dB(A) überschreiten. Wie in Ziffer 2.3 TA Lärm ausdrücklich vorgegeben wird, ist demnach der lmmissionsort im Einwirkungsbereich maßgeblich, an dem eine Überschreitung des Richtwertes am ehesten zu erwarten ist. Hier ist der vorgegebene Wert also in einem Meter unmittelbar vor dem Lautsprecher ohne dazwischen befindliche Hindernisse oder sonstige störende Einwirkungen zu wahren. Ein übermäßig lautstarker Einsatz Ihrer Lautsprecheranlage ist nicht durch die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG sowie §1 Abs. 3 SächsVersG geschützt. Die Personen, die Sie erreichen wollen, befinden sich sowieso im Gebäude (Veranstaltungshalle , Politikforum). Zu 4 und 5 (Reden, Presse- und Druckerzeugnisse) Nach § 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sind Handlungen strafbewehrt, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, indem zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert oder die Menschenwürde angegriffen wird, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war es erforderlich, auch den Rednern zu untersagen, solche Äußerungen zu tätigen. Damit soll verhindert werden, dass schon im Vorfeld einer Gewaltanwendung vorgenommene Handlungen bekämpft werden, durch die Hassgefühle geweckt und dadurch ein gewaltförderndes Klima begünstigt werden können , die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen. Zu 6 (Kleidung, Uniformen) Nach § 3 SächsVersG ist es verboten ist, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. Auch andere Formen martialischen Auftretens sind geeignet, ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen und Teile der Bevölkerung einzuschüchtern. Das Uniformverbot nach § 3 SächsVersG erfasst auch das gemeinsame Tragen solcher zivilen Kleidungsstücke, die - wie dunkle Springerstiefel, dunklen Bomberjacken und militärischen Kopfbedeckungen - im Wesentlichen einheitlich aussehen und in ihrer Außenwirkung durch ihr paramilitärisches Gepräge einschüchternd auf Andersdenkende wirken. Wenn hunderte Menschen in einheitlicher, an Uniformen erinnernder Aufmachung zusammenkommen und, wie bei einem Rockkonzert üblich, lautstark mitsingen , rufen oder gemeinsame Gesten machen, wirkt dies auf andere Teilnehmer oder Freistaat SACHSEN Seite 6 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Dritte bedrohlich. Auch wenn die Versammlung in einem Privatgrundstück stattfindet, ist es vorliegend notwendig die Auflagen zu erlassen, weil die Öffentlichkeit zugelassen ist. Laut Ihren Angaben kann jedermann, auch ohne Eintritt zu bezahlen, alle Teile der Versammlung besuchen. Zu 7 (Abgabe von Speisen und Getränken) Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist zu untersagen, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, die vorliegend weder beantragt noch genehmigt ist. Die Abgabe von Speisen und Getränken hat im vorliegenden Fall keinen funktionalen Bezug zu der angemeldeten Versammlung ,Reconquista Europa — Gegenkultur schaffen'. Die Ausgabe von Speisen und Getränken steht hier in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der von Ihnen geplanten Meinungskundgabe, sondern es soll den Versammlungsteilnehmern lediglich ein Versorgungsangebot gemacht werden , was jedoch nicht unter die von Art. 8 GG erfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeitsarten fällt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 L 3762/17; OVG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 - 10 CS 12.767; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 - W 5 K 12.555; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 1 L 282.1) Von jedem Versammlungsteilnehmer kann so viel Selbstorganisation erwartet werden, dass er sich selbst ausreichend mit Essen und Trinken versorgt. Dass einzelne Teilnehmer zum Zwecke der Selbstversorgung Essen und Trinken z. B. in handelsüblichen Plasteflaschen und Tetrapacks bei sich führen, ist nicht untersagt. Die Versammlung ist lange geplant, so dass auch die Eigenversorgung ohne weiteres geplant werden kann. Außerdem haben die Versammlungsteilnehmer Gelegenheit, den Versammlungsort kurzzeitig zu verlassen und unter Nutzung der örtlichen Verhältnisse ihre Grundverpflegungsbedürfnisse zu befriedigen, ohne dass der eigentliche Versammlungszweck dadurch beeinträchtigt wird. Einkaufsmöglichkeiten in Ostritz sind vorhanden, wie z. B. der örtliche Pennymarkt, ein Getränkemarkt, eine Drogerie, eine naheliegende Bäckerei , ein Dönerimbiss, ein Care und ein Restaurant. Zu 8 (Alkoholkonsum) Auf den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln muss während der Versammlung aufgrund der enthemmenden Wirkung unbedingt verzichtet werden. Die Auflage des Konsumverbotes von alkoholischen Getränken ist erforderlich und geeignet , die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten, da von vornherein einer möglichen Enthemmung und unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegengewirkt wird. Insbesondere durch Protestveranstaltungen in unmittelbarer örtlicher Nähe zu Ihrer Versammlung besteht die Gefahr, dass sich die Teilnehmer gegenseitig provozieren, was durch den Konsum von Alkohol begünstigt wird. Diese Beschränkung erging somit aus Gründen der Gefahrenabwehr, insbesondere zum Schutz von Leib und Leben anderer Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter. Ein zeitlich und örtlich befristetes Alkoholverbot stellt keine unzumutbare Belastung des Einzelnen oder der Versammlung selbst dar. Zu 9 und 10 (Waffen und sonstige Gegenstände) Nach § 2 Abs. 3 SächsVersG ist es untersagt, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder andere Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Getränkedosen oder Glasflaschen ist daher verboten. Freistaat SACHSEN Seite 7 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Insbesondere letztere können auch als Wurfgeschosse dienen. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Menschenansammlungen kann zu einer Massenpanik führen, von offenem Feuer in Menschenansammlungen geht eine hohe Brand- und Verletzungsgefahr aus. Gerade bei einem Rockkonzert stehen die Menschen sehr eng gedrängt und können aufgeputscht durch die Musik zu unbedachten Handlungen neigen. Zu 11 (Hunde) Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen bei engen räumlichen Verhältnissen und bei Lärm ausgeht. Die Hunde können in Panik geraten und somit andere Menschen gefährden. Gerade bei einer dicht gedrängten Versammlung , bei der es auch sehr laut wird, ist es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen kann, in denen andere Versammlungsteilnehmer oder Polizeibeamte durch mitgeführte Hunde gebissen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass es zwischen zwei oder mehreren Hunden, die mit ihrem Halter an einer Versammlung teilnehmen, zu Auseinandersetzungen kommt, durch die auch Dritte verletzt werden oder sich zumindest bedroht fühlen. Darüber hinaus können Hunde als ‚Waffen' eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist die Auflage notwendig, da sich unabsehbar viele Teilnehmer auf dem unübersichtlichen Gelände aufhalten und insbesondere durch lautstarke Versammlungsbestandteile wie das Rockkonzert irritiert werden und außer Kontrolle geraten können. Zu 12 (Haltestangen, Transparente) Auch die Haltestangen an Transparenten und Halteschildern können grundsätzlich als Waffe verwendet werden. Diese dienen jedoch vorrangig der Erfüllung des Versammlungszwecks , sodass diese größenmäßig zu beschränken waren. Dem Versammlungszweck wird durch diese Beschränkung dennoch vollumfänglich Rechnung getragen. Zu 13 (Rettungswege) Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. Da das Gelände des Hotels Neißeblick teilweise bebaut und unübersichtlich ist, sind Zufahrten und Durchfahrtswege zum und im gesamten Hotelareal unbedingt frei zu halten. Zu 14 (weitere Beschränkungen) Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass weiterer Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG vor Ort erforderlich werden lassen." Versammlung „Rechts rockt nicht" „Für die Durchführung der angezeigten Versammlung wird folgender Bescheid erlassen : 1. Der Versammlungsleiter bzw. seine Stellvertreterin haben sich während der gesamten Versammlung am Versammlungsort aufzuhalten. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der Dauer der Versammlung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsge- Freistaat SACHSEN Seite 8 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN mäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Mit seinen Anweisungen muss er alle Teilnehmer erreichen können. Die Versammlung ist durch den Versammlungsleiter zu beenden. 2. Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 50 Teilnehmer je 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:50). Die Ordner sind gemäß § 18 Abs. 1 SächsVersG ehrenamtlich tätig. Die Personalien der Ordner sind der Versammlungsbehörde bis spätestens 13.04.2018 schriftlich mitzuteilen. Eventuelle Änderungen sind umgehend mitzuteilen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner haben ihre Aufgaben während der gesamten Versammlung zu erfüllen. Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Der Einsatz eines gewerblichen Sicherheitsunternehmens für Ordnungsaufgaben ist verboten. 3. Die Lautstärke der Lautsprecheranlagen ist so einzustellen, dass Anwohner und Angestellte in den umliegenden Gebäuden nicht mehr als nach den Umständen einer Versammlung unvermeidbar belästigt werden. Eine direkte Beschallung von Wohn- und Geschäftsgebäuden und unbeteiligter Dritter ist zu unterlassen. Dabei ist zwischen 06:00 und 22:00 Uhr ein Spitzenpegel von 95 dB(A) und ab 22:00 Uhr ein Spitzenpegel von 70 dB(A), gemessen in einem Meter Abstand vor dem Lautsprecher, nicht zu überschreiten. Auf Aufforderung der Polizeibeamten ist die Lautstärke sofort zu reduzieren, soweit der Spitzenpegel überschritten wird. 4. Der Anteil der Musikdarbietungen wird auf maximal 25 Minuten pro Stunde beschränkt . 5. Das Aufstellen und Nutzen von nicht dem Versammlungszweck dienenden und den Gemeingebrauch öffentlicher Flächen übersteigenden Aufbauten im Rahmen Ihrer Versammlung wird — sofern keine Sondernutzungserlaubnis für öffentlichen Verkehrsgrund vorliegt — untersagt. Insbesondere wird die Nutzung von Zelten, Pavillons oder anderer Überdachungen untersagt, sofern diese dem Witterungsschutz oder logistischen Zwecken dienen. 6. Die Abgabe von Speisen und Getränken ist untersagt, sofern keine ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Gestattungen der örtlichen Ordnungsbehörde insbesondere eine Sondernutzungserlaubnis für öffentlichen Verkehrsgrund zum Aufstellen von Verpflegungsstellen oder nach dem Gaststättengesetz vorliegen. 7. Während der Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Stark alkoholisierte sowie unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stehende Versammlungsteilnehmer sind auszuschließen. 8. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen, Krügen oder Dosen, die aus Glas, Metall, Keramik oder hartem Plastik bestehen, verboten. Freistaat SACHSEN Seite 9 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 9. Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, sind verboten. Zudem sind pyrotechnische Erzeugnisse verboten. 10. Das Mitführen von Hunden während der Versammlung ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch die Berechtigten. 11. Transparenthaltestangen sind nur bei einer Gesamtlänge von über 1,50 m und einem Durchmesser über 3 cm (bei Kanthölzern max. Kantenlänge von 3 cm) verboten . Gleiches gilt für Haltestangen an Trageschildern. 12. Rettungswege sind freizuhalten. Die am Versammlungsbereich angrenzenden Gebäude - und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. 13. Für die Beschränkungen 1 - 12 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 14. Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung bleibt vorbehalten. 15. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung Sachverhalt Sie meldeten per Email vom 18.01.2018 und korrigiert durch Email vom 23.01.2018 eine Versammlung unter freiem Himmel vom 20.04. - 23.04.18 in Ostritz an. Das Kooperationsgespräch fand am 07.03.2018 um 14:30 Uhr unter Teilnahme der Polizeidirektion Görlitz, der Stadt Ostritz sowie der Versammlungsbehörde im Rathaus Ostritz statt. Seitens des Anmelders nahmen Sie und Frau [...] am Gespräch teil. Sie erläuterten den zeitlichen Ablauf der Versammlung und berichtigten den Zeitraum der Versammlung auf den 20.04.18 - 22.04.2018. Genauere Angaben zu den Rednern und Musikbands machten Sie nicht. Sie erklärten, dass Sie ein gewerbliches Bewachungsunternehmen zur Absicherung der Versammlung einsetzen wollen. Ihnen wurde mitgeteilt , dass Ordnungsaufgaben ausschließlich durch ehrenamtliche Ordner erfüllt werden dürfen. Sie wurden zum umgehenden Einreichen der Liste der Musikbands, der Bühnenabmaße , der technischen Daten der Lautsprecheranlage sowie der Personalien der Ordner aufgefordert. Rechtsgründe Die Zuständigkeit des Landratsamtes Görlitz als Kreispolizeibehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und § 70 Abs. 2, S. 1 SächsPolG. Freistaat SACHSEN Seite 10 von 23 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Nach § 14 SächsVersG ist eine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne von § 1 Abs. 3 SächsVersG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von Beschränkungen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung erkennbar gefährdet ist. Die angezeigte Versammlung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer ebenfalls im selben Zeitraum stattfindenden Versammlung des Herrn [...] statt. Mit der Versammlung soll unter dem Titel ,Rechts rockt nicht' ein Zeichen gegen die Durchführung der Versammlung des Herrn [...] gesetzt werden. Eine weitere Versammlung der Landtagsabgeordneten der LINKEN [...] mit ca. 200 Teilnehmern ist ebenfalls im selben Zeitraum in Ostritz angemeldet. Es gab bereits Aufrufe in der Presse durch das Aktionsnetzwerk ‚Leipzig nimmt Platz' (SZ vom 05.03.2018), das Reisebusse nach Ostritz organisieren will, und der Zittauer LINKEN (SZ vom 06.03.2018), die geplanten antifaschistischen Proteste zu unterstützen. Unter der Internetseite ,www.rechtsrocktnicht.org' wird überregional zum Protest gegen die Versammlung des [...] auf der Lederwerkswiese, dem Ort Ihrer Versammlung aufgerufen , so dass mit Teilnehmern verschiedenster linker regionaler und überregionaler Initiativen zu rechnen ist. Im Kooperationsgespräch am 07.03.2018 erklärten Sie, keine hinreichende Kenntnis über die Teilnehmer zu haben. Bei einem örtlich so nahegelegenen Zusammentreffen von Teilnehmern gegensätzlicher politischer Richtungen besteht die Möglichkeit, dass die Versammlungen entgegen Art. 8 Grundgesetz (GG) nicht friedlich verlaufen könnten. Die in diesem Bescheid festgesetzten Beschränkungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Landratsamtes. Im Rahmen der Ermessensausübung erfolgte eine Abwägung Ihres Interesses, die Versammlung ohne behördliche Beschränkungen durchzuführen , gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit keinen unmittelbaren Gefahren auszusetzen. Letzterem ist der Vorrang einzuräumen, da es gilt, den sicheren und störungsfreien Ablauf aller in diesem Zeitraum angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten. Sowohl die absehbar mögliche große Teilnehmer- und Besucherzahl sowie die unmittelbare räumliche Nähe zur Versammlung des Herrn [...] erfordern den Erlass weitergehender Auflagen. Es ist deshalb erforderlich, die nachfolgend genannten Beschränkungen zu erlassen. Die Beschränkungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . Die getroffenen Anordnungen stellen ein geeignetes Mittel dar, um die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen . Sie sind in Anbetracht der Sachlage das mildeste Mittel. Andernfalls käme nur eine weitere räumliche Trennung der Versammlung in Betracht. Die Beschränkungen im Einzelnen sind wie folgt begründet: Freistaat SACHSEN Seite 11 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zu 1 (Versammlungsleiter) Nach § 18 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 SächsVersG muss jede Versammlung unter freiem Himmel einen Versammlungsleiter haben. Dieser trägt insbesondere die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung (§§ 18 Abs. 1, 7, 9 SächsVersG). Voraussetzung hierfür ist u. a. die Bekanntgabe von Beginn und Ende der Versammlung , die für alle Teilnehmer wahrnehmbar sein muss. Die Anwesenheit des verantwortlichen Leiters und seine Erreichbarkeit sind erforderlich, um Organisationsfragen zu klären und ggf. dafür zu sorgen, dass zeitgerecht Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden können. Der Versammlungsleiter kann dieser Verantwortung nur gerecht werden , wenn er die Teilnehmer stets erreichen kann. Zu 2 (Ordner) Ehrenamtliche Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Durchsetzung seiner Rechte (§ 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG). Alle Teilnehmer der Versammlung haben den Anweisungen eines Ordners vollumfänglich Folge zu leisten. Deshalb müssen die Ordner volljährig und durch weiße Armbinden mit der Aufschrift ‚Ordner' erkennbar sein. Die Anzahl der Ordner richtet sich i. d. R. nach der Anzahl möglicher Teilnehmer und nach dem zu erwartenden Gefahrenpotential. Vorliegend dient die Festlegung eines Ordnerschlüssels von 1 Ordner pro 50 Teilnehmer zur Absicherung einer Kundgebung auf öffentlichen Plätzen. Die Einreichung der Personalien der Ordner bis zum 13.04.2018 ist notwendig, um die Eignung der Personen als Ordner überprüfen zu können. Ordnungsfunktionen dürfen nicht von Sicherheitsunternehmen, sondern ausschließlich von ehrenamtlich tätigen Ordnern wahrgenommen werden. Zu 3 (Lautstärke) Unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer Ihrer Versammlung (freitags von 14:00 - 22:00 Uhr und sonnabends von 10:00 - 23:00 Uhr) soll die Beschränkung sicherstellen, dass es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung der Versammlungsteilnehmer oder Dritter kommt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Dauer einer durchgängigen Beschallung sowie die Lautstärke der Beschallung nicht zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen des betroffenen Personenkreises führen. Zu berücksichtigen war, dass eine andere angezeigte Versammlung in unmittelbarer Nachbarschaft nicht dermaßen beeinträchtigt werden darf, dass ihre Durchführung praktisch unmöglich wird. Die Beschränkung des Einsatzes der Lautsprecher ist im Hinblick auf die lange Dauer der Versammlung auch im Interesse des gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Ruhebedürfnisses Dritter gerechtfertigt . Die Lärmschutzauflage dient zudem dem Schutz vor Gesundheitsgefahren. Der Schutz der Versammlungsteilnehmer und Dritter vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder Arbeitsschutzrecht, die von einer Versammlung ausgehen , greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wozu grundsätzlich auch Lautsprecheranlagen gehören, so zu errichten und zu betreiben, dass nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Freistaat SACHSEN Seite 12 von 23 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN OIMZI 1!15 Als Orientierung für die Maximalwerte dient außerdem die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), wonach gemäß Punkt 6.3 die Immissionsreitwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tagsüber (06:00 - 22.00 Uhr) 70 dB(A) und nachts (22:00 - 06:00 Uhr) 55 dB(A) betragen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tagsüber um maximal 25 dB(A) und nachts um 15 dB(A) überschreiten. Wie in Ziffer 2.3 TA Lärm ausdrücklich vorgegeben wird, ist demnach der lmmissionsort im Einwirkungsbereich maßgeblich, an dem eine Überschreitung des Richtwertes am ehesten zu erwarten ist. Hier ist der vorgegebene Wert also in einem Meter unmittelbar vor dem Lautsprecher ohne dazwischen befindliche Hindernisse oder sonstige störende Einwirkungen zu wahren. Ein übermäßig lautstarker Einsatz Ihrer Lautsprecheranlage ist nicht durch die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG sowie § 1 Abs. 3 SächsVersG geschützt. Zu 4 (Musikdarbietungen) Auf Grund der erheblichen Dauer der Versammlung ist eine lange, ggf. über Stunden andauernde laute Musikbeschallung insbesondere der absichernden Polizeibeamten zu befürchten. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift jedoch schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Die Polizeibeamten können sich der Musik auch nicht durch Tragen eines passiven Gehörschutzes entziehen, ohne bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt zu sein. Die unmittelbare Nachbarschaft zweier Versammlungen gegensätzlicher politischer Richtungen erfordert jedoch eine ununterbrochene Anwesenheit von Polizeibeamten. Außerdem findet die Kundgebung in einer Anwohnerstraße direkt gegenüber von Wohnhäusern und neben einem Gewerbebetrieb statt, in dem auch am Sonnabend gearbeitet wird. Insofern soll die Beschränkung Dritte vor unzumutbarer Belästigung schützen. Schließlich ergab sich auch aus der Anmeldung und beim Kooperationsgespräch kein erkennbarer Bezug der durch die Auflage zeitlich begrenzten Musik zum inhaltlichen Anliegen der Demonstration, so dass die Auflage auch nicht als besonders schwerwiegender Eingriff in die Versammlungsfreiheit eingestuft wird. Durch die zeitliche Begrenzung der musikalischen Darbietung kann das Ziel, die Versammlungsaussagen durch Musikeinspielungen zu unterstützen , trotzdem erreicht werden. Die Redebeiträge werden zeitlich nicht begrenzt. Das ständige Abspielen von Musik ist nicht durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Zu 5 (Zelten und andere Überdachungen) Das Aufstellen von Pavillons, Zelten und sonstigen Überdachungen ohne entsprechende Erlaubnis, genießt mangels funktionaler oder symbolischer Verbindung zur gemeinsamen Meinungskundgabe Ihrer Versammlung nicht den Schutz des Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder für deren Durchführung begehrte Infrastruktur unterliegt dem Schutzbereich des Versammlungsrechts . Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn das Zelt zur Verwirklichung des Versammlungszweckes funktional oder symbolisch für die Meinungskundgabe wesensnotwendig ist. Das Organisationszelt soll laut der Aussagen des Anmelders im Kooperationsgespräch als Unterstand für die Organisatoren und zu logistischen Zwecken (Unterstellen der Technik und anderer Kundgebungsmittel) genutzt werden und wirkt von außen neutral, so dass sich hieraus kein auf die kollektive Meinungsäußerung beziehungsweise Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen lässt. Wer sich unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus. Die Schaffung einer möglichst komfortablen Infrastruktur für eine länger dauernde Freistaat SACHSEN Seite 13 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Versammlung auf öffentlichen Flächen wird aber gerade nicht in besonderer Weise durch das Versammlungsgrundrecht geschützt, sondern ist als straßenrechtliche Sondernutzung erlaubnisbedürftig (vgl. OVG Berlin Beschluss v. 16.08.2012 - 1 S 108.12, VG Berlin Beschluss v. 28.09.2012 - 1 L 254.12). Zu 6 (Abgabe von Speisen und Getränken) Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist zu untersagen, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, die vorliegend weder beantragt noch genehmigt ist. Die Abgabe von Speisen und Getränken hat regelmäßig keinen funktionalen Bezug zu einer angemeldeten Versammlung. Die Ausgabe von Speisen und Getränken steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Meinungskundgabe , sondern es soll den Versammlungsteilnehmern lediglich ein Versorgungsangebot gemacht werden, was jedoch nicht unter die von Art. 8 GG erfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeitsarten fällt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 L 3762/17; OVG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.04.2012 - 10 CS 12.767; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04; VG Würzburg, Urteil vom 14.03.2013 - W 5 K 12.555; VG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 1 L 282.1) Dass einzelne Teilnehmer zum Zwecke der Selbstversorgung Essen und Trinken z. B. in handelsüblichen Plasteflaschen und Tetrapacks bei sich führen, ist nicht untersagt. Außerdem haben die Versammlungsteilnehmer Gelegenheit, den Versammlungsort kurzzeitig zu verlassen und unter Nutzung der örtlichen Verhältnisse ihre Grundverpflegungsbedürfnisse zu befriedigen, ohne dass der eigentliche Versammlungszweck dadurch beeinträchtigt wird. Einkaufsmöglichkeiten in Ostritz sind vorhanden z. B. der örtliche Pennymarkt, ein Getränkemarkt, eine Drogerie, die Bäckerei [...], ein Dönerimbiss , ein Caf6 und ein Restaurant. Zu 7 (Alkoholkonsum) Auf den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln muss während der Versammlung aufgrund der enthemmenden Wirkung unbedingt verzichtet werden. Ein zeitlich und örtlich befristetes Alkoholverbot stellt keine unzumutbare Belastung des Einzelnen oder der Versammlung selbst dar. Zu 8 und 9 (Waffen und sonstige Gegenstände) Nach § 2 Abs. 3 SächsVersG ist es untersagt, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder andere Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Getränkedosen oder Glasflaschen ist daher verboten. Insbesondere letztere können auch als Wurfgeschosse dienen. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Menschenansammlungen kann zu einer Massenpanik führen. Zu 10 (Hunde) Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen bei engen räumlichen Verhältnissen und bei Lärm ausgeht. Die Hunde können in Panik geraten und somit andere Menschen gefährden. Gerade bei einer dicht gedrängten Versammlung , bei der es ggf. auch sehr laut wird, ist es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen kann, in denen andere Versammlungsteilnehmer oder Polizeibeamte durch mitgeführte Hunde gebissen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass es zwischen zwei oder mehreren Hunden, die mit ihrem Halter an einer Versammlung teil- Freistaat SACHSEN Seite 14 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN nehmen, zu Auseinandersetzungen kommt, durch die auch Dritte verletzt werden oder sich zumindest bedroht fühlen. Darüber hinaus können Hunde als ‚Waffen' eingesetzt werden. Zu 11 (Haltestangen, Transparente) Auch die Haltestangen an Transparenten und Halteschildern können grundsätzlich als Waffe verwendet werden. Diese dienen jedoch vorrangig der Erfüllung des Versammlungszwecks , sodass diese größenmäßig zu beschränken waren. Dem Versammlungszweck wird durch diese Beschränkung dennoch vollumfänglich Rechnung getragen. Zu 12 (Rettungswege) Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. Zu 13 (weitere Beschränkungen) Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass weiterer Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG Ort erforderlich werden lassen können." Versammlung „Radeln gegen rechts — für Demokratie und Vielfalt" (Zittau) „Für die Durchführung der angezeigten Versammlung wird folgender Auflagenbescheid erlassen: 1. Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 10 Teilnehmer je 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:10). Die Ordner sind gemäß § 18 Abs. 1 SächsVersG ehrenamtlich tätig. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2. Die Straßenverkehrsordnung ist zu beachten. Es ist ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme auszuüben. Bei mehr als 15 Teilnehmern hat die Fahrradgruppe beim Befahren von Straßen als geschlossener Verband zu fahren. Zwei Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es ist die rechte Fahrbahnseite zu nutzen . Die Geschlossenheit des Aufzuges muss gewährleistet sein, größere Abstände innerhalb des Aufzuges dürfen nicht entstehen. Auf den Radwegen haben Sie sich insbesondere gegenüber Fußgängern rücksichtsvoll zu verhalten. Im Stadtgebiet Zittau wird der Aufzug von der Polizei begleitet. Durch die Polizei können während der Versammlung weitere Auflagen oder Weisungen und Untersagungen angeordnet werden, denen unverzüglich nachzukommen ist. 3. Während der Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Alkoholisierte sowie unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stehende Versammlungsteilnehmer sind auszuschließen. 4. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen, Krügen oder Dosen, die aus Glas, Metall, Keramik oder hartem Plastik bestehen, verboten. Zudem sind pyrotechnische Erzeugnisse verboten. Freistaat SACHSEN Seite 15 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN 5. Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, sind verboten. 6. Das Mitführen von Hunden während des Aufzuges ist verboten. 7. Das Abstellen der Fahrräder auf dem Marktplatz Ostritz und auf den umliegenden Straßen ist untersagt. Die Fahrräder können auf folgenden Plätzen abgestellt werden : Schulhof der [...], Pfarrgelände der [...], Hof der Fa. [...]. 8. Für die Auflagen 1 - 7 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 9. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung Sachverhalt Sie meldeten per Email vom 16.03.2018 und ergänzt durch Email vom 23.01.2018 eine Versammlung unter freiem Himmel am 21.04.2018 in Ostritz an. Laut der Anmeldung planen Sie einen Aufzug von Zittau nach Ostritz als Fahrradkorso durchzuführen. Die Route konkretisierten Sie per Email vom 09.04.2018. Rechtsgründe Die Zuständigkeit des Landratsamtes Görlitz als Kreispolizeibehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und § 70 Abs. 2, S. 1 SächsPolG. Nach § 14 SächsVersG ist eine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne von § 1 Abs. 3 SächsVersG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von Beschränkungen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung erkennbar gefährdet ist. Der Aufzug beginnt im öffentlichen Straßenraum in Zittau und führt ab Mandaubrücke Zittau weitestgehend über Radwege nach Ostritz. Die Versammlungsteilnehmer sind dabei auch Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs. In Ostritz selbst finden zum selben Zeitpunkt weitere angemeldete Versammlungen und Veranstaltungen statt. Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Personen die Veranstaltungen in Ostritz in welcher Weise und in welcher Dauer besuchen. Die in diesem Bescheid festgesetzten Beschränkungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Landratsamtes. Im Rahmen der Ermessensausübung erfolgte eine Abwä- Freistaat SACHSEN Seite 16 von 23 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN gung Ihres Interesses, die Versammlung ohne behördliche Beschränkungen durchzuführen , gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit keinen unmittelbaren Gefahren auszusetzen. Letzterem ist der Vorrang einzuräumen, da es gilt, den sicheren und störungsfreien Ablauf aller in diesem Zeitraum angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten. Es ist deshalb erforderlich, die nachfolgend genannten Beschränkungen zu erlassen. Die Beschränkungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . Die getroffenen Anordnungen stellen ein geeignetes Mittel dar, um die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Sie sind in Anbetracht der Sachlage das mildeste Mittel. Darüber hinaus sind die in Punkt 1 festgesetzten Auflagen erforderlich, geeignet und angemessen insbesondere die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter zu gewährleisten. Sie tragen damit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vollumfänglich Rechnung. Die Beschränkungen im Einzelnen sind wie folgt begründet: Zu 1 (Ordner) Ehrenamtliche Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Durchsetzung seiner Rechte (§ 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG). Alle Teilnehmer der Versammlung haben den Anweisungen eines Ordners vollumfänglich Folge zu leisten. Deshalb müssen die Ordner volljährig und durch weiße Armbinden mit der Aufschrift ‚Ordner' erkennbar sein. Die Anzahl der Ordner richtet sich i. d. R. nach der Anzahl möglicher Teilnehmer und nach dem zu erwartenden Gefahrenpotential. Vorliegend dient die Festlegung eines Ordnerschlüssels von 1 Ordner pro 10 Teilnehmer zur Absicherung eines Aufzuges auf dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr. Insbesondere bei den Ortsdurchfahrten Zittau, Hirschfelde und Ostritz ist es notwendig, dass sich die Fahrradgruppe geschlossen und diszipliniert auf den öffentlichen teilweise stark befahrenen Straßen bewegt. Zu 2 (Straßenverkehr) Auch der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Bestandteil der Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 SächsVersG. Die Anforderungen des Straßenverkehrs bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld von Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit. Demonstranten sind bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums auch Verkehrsteilnehmer i. S. d. Straßenverkehrsrechts und nicht pauschal von der Einhaltung der Bestimmungen der StVO befreit. Es muss jedoch im Einzelfall abgewogen werden, welche Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zugunsten der Versammlungsfreiheit und welche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zugunsten des Straßenverkehrs als angemessen hingenommen werden müssen. Zu berücksichtigen ist, dass der Aufzug in Zittau und Hirschfelde über stark befahrene Straßen führt, die dem Durchfahrtsverkehr dienen. Die Auflagen zur Benutzung der rechten Straßenseite und zur Wahrung der Geschlossenheit des Verbandes sind zur Erreichung des gebotenen Schutzes der Versammlungsteilnehmer und anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, erforderlich und vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte auch angemessen . Zu 3 (Alkoholkonsum) Die Versammlungsteilnehmer nehmen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auf den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln muss während der Ver- Freistaat SACHSEN Seite 17 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN sammlung aufgrund der enthemmenden Wirkung unbedingt verzichtet werden. Ein zeitlich und örtlich befristetes Alkoholverbot stellt keine unzumutbare Belastung des Einzelnen oder der Versammlung selbst dar. Zu 4 und 5 (Waffen und sonstige Gegenstände) Nach § 2 Abs. 3 SächsVersG ist es untersagt, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder andere Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Getränkedosen oder Glasflaschen ist daher verboten. Insbesondere letztere können auch als Wurfgeschosse dienen. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Menschenansammlungen kann zu einer Massenpanik führen. Zu 6 (Hunde) Das Führen von Hunden am Fahrrad bedeutet ein erhöhtes Unfallrisiko und ist untersagt . Beim Führen am Fahrrad auf frequentierten Wegen können die Hunde unkontrolliert reagieren, den Fahrradfahrer herunterreißen oder andere Radfahrer behindern. Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird außerdem dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen bei engen räumlichen Verhältnissen ausgeht. Gerade bei engen räumlichen Verhältnissen wie bei einem Fahrradaufzug, ist es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen kann, in denen andere Versammlungsteilnehmer durch mitgeführte Hunde gebissen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass es zwischen zwei oder mehreren Hunden, die mit ihrem Halter an einer Versammlung teilnehmen, zu Auseinandersetzungen kommt, durch die auch Dritte verletzt werden oder sich zumindest bedroht fühlen . Zu 7 (Parken) In Ostritz finden zum selben Zeitpunkt weitere drei Versammlungen verschiedener politischer Richtungen statt. Außerdem finden gleichzeitig ein Friedensfest auf dem Marktplatz mit 2000 erwarteten Besuchern sowie der Tag des offenen Klosters in Ostritz statt. Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Personen sich an diesem Wochenende in Ostritz aufhalten werden. Zur Absicherung aller Veranstaltungen im beengten Stadtkern von Ostritz ist es notwendig, dass die innerstädtischen Straßen von parkenden Fahrzeugen frei gehalten werden, damit notwendige Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ungehindert Zugang haben. Die Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Markt und können in wenigen Minuten zu Fuß erreicht werden." Versammlung „Radeln gegen rechts — für Demokratie und Vielfalt" (Görlitz) „Für die Durchführung der angezeigten Versammlung wird folgender Auflagenbescheid erlassen: 1. Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter pro 10 Teilnehmer je 1 Ordner eingesetzt (Ordnerschlüssel 1:10). Die Ordner sind gemäß § 18 Abs. 1 SächsVersG ehrenamtlich tätig. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch weiße Armbinden, mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind Freistaat SACHSEN Seite 18 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2. Die Straßenverkehrsordnung ist zu beachten. Es ist ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme auszuüben. Bei mehr als 15 Teilnehmern hat die Fahrradgruppe beim Befahren von Straßen als geschlossener Verband zu fahren. Zwei Radfahrer dürfen nebeneinander fahren. Es ist die rechte Fahrbahnseite zu nutzen. Die Geschlossenheit des Aufzuges muss gewährleistet sein, größere Abstände innerhalb des Aufzuges dürfen nicht entstehen. Auf den Radwegen haben Sie sich insbesondere gegenüber Fußgängern rücksichtsvoll zu verhalten. Im Stadtgebiet Görlitz wird der Aufzug von der Polizei begleitet. Durch die Polizei können während der Versammlung weitere Auflagen oder Weisungen und Untersagungen angeordnet werden, denen unverzüglich nachzukommen ist. 3. Während der Versammlung ist es den Teilnehmern untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren. Alkoholisierte sowie unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stehende Versammlungsteilnehmer sind auszuschließen. 4. Während der Versammlung wird das Mitführen von Behältnissen wie Flaschen, Krügen oder Dosen, die aus Glas, Metall, Keramik oder hartem Plastik bestehen, verboten. Zudem sind pyrotechnische Erzeugnisse verboten. 5. Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind, sind verboten. 6. Das Mitführen von Hunden während des Aufzuges ist verboten. 7. Das Abstellen der Fahrräder auf dem Marktplatz Ostritz und auf den umliegenden Straßen ist untersagt. Die Fahrräder können auf folgenden Plätzen abgestellt werden : Schulhof der[...], Pfarrgelände der [...], Hof der Fa. [...]. 8. Für die Auflagen 1 - 7 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. 9. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung Sachverhalt Sie meldeten per Email vom 16.03.2018 und ergänzt durch Email vom 23.01.2018 eine Versammlung unter freiem Himmel am 21.04.2018 in Ostritz an. Laut der Anmeldung planen Sie einen Aufzug von Görlitz nach Ostritz als Fahrradkorso durchzuführen. Rechtsgründe Freistaat SACH SEN Seite 19 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Zuständigkeit des Landratsamtes Görlitz als Kreispolizeibehörde ergibt sich aus § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und § 70 Abs. 2, S. 1 SächsPolG. Nach § 14 SächsVersG ist eine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne von § 1 Abs. 3 SächsVersG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von Beschränkungen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung erkennbar gefährdet ist. Der Aufzug beginnt im öffentlichen Straßenraum in Görlitz und führt ab Ortsausgang Görlitz weitestgehend über Radwege nach Ostritz. Die Versammlungsteilnehmer sind dabei auch Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs. In Ostritz selbst finden zum selben Zeitpunkt weitere angemeldete Versammlungen und Veranstaltungen statt. Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Personen die Veranstaltungen in Ostritz in welcher Weise und in welcher Dauer besuchen. Die in diesem Bescheid festgesetzten Beschränkungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Landratsamtes. Im Rahmen der Ermessensausübung erfolgte eine Abwägung Ihres Interesses, die Versammlung ohne behördliche Beschränkungen durchzuführen , gegenüber dem öffentlichen Interesse, die Allgemeinheit keinen unmittelbaren Gefahren auszusetzen. Letzterem ist der Vorrang einzuräumen, da es gilt, den sicheren und störungsfreien Ablauf aller in diesem Zeitraum angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten. Es ist deshalb erforderlich, die nachfolgend genannten Beschränkungen zu erlassen. Die Beschränkungen entsprechen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . Die getroffenen Anordnungen stellen ein geeignetes Mittel dar, um die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Sie sind in Anbetracht der Sachlage das mildeste Mittel. Darüber hinaus sind die in Punkt 1 festgesetzten Auflagen erforderlich, geeignet und angemessen insbesondere die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter Dritter zu gewährleisten. Sie tragen damit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung vollumfänglich Rechnung. Die Beschränkungen im Einzelnen sind wie folgt begründet: Zu 1 (Ordner) Ehrenamtliche Ordner unterstützen den Versammlungsleiter bei der Durchsetzung seiner Rechte (§ 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG). Alle Teilnehmer der Versammlung haben den Anweisungen eines Ordners vollumfänglich Folge zu leisten. Deshalb müssen die Ordner volljährig und durch weiße Armbinden mit der Aufschrift ‚Ordner' erkennbar sein. Die Anzahl der Ordner richtet sich i. d. R. nach der Anzahl möglicher Teilnehmer und nach dem zu erwartenden Gefahrenpotential. Vorliegend dient die Festlegung eines Ordnerschlüssels von 1 Ordner pro 10 Teilnehmer zur Absicherung eines Aufzuges auf dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr. Insbesondere bei den Ortsdurchfahrten Görlitz, Hagenwerder und Ostritz ist es notwendig, dass sich die Fahrradgruppe geschlossen und diszipliniert auf den öffentlichen zum Teil stark befahrenen Straßen bewegt. Freistaat SACHSEN Seite 20 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Zu 2 (Straßenverkehr) Auch der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist Bestandteil der Rechtsordnung und damit Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 SächsVersG. Die Anforderungen des Straßenverkehrs bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld von Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit. Demonstranten sind bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums auch Verkehrsteilnehmer i. S. d. Straßenverkehrsrechts und nicht pauschal von der Einhaltung der Bestimmungen der StVO befreit. Es muss jedoch im Einzelfall abgewogen werden, welche Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zugunsten der Versammlungsfreiheit und welche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit zugunsten des Straßenverkehrs als angemessen hingenommen werden müssen. Zu berücksichtigen ist, dass der Aufzug in Görlitz und Hagenwerder über öffentliche Straßen führt, die dem innerstädtischen und dem Durchfahrtsverkehr dienen. Die Auflagen zur Benutzung der rechten Straßenseite und zur Wahrung der Geschlossenheit des Verbandes sind zur Erreichung des gebotenen Schutzes der Versammlungsteilnehmer und anderer Verkehrsteilnehmer geeignet, erforderlich und vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte auch angemessen. Zu 3 (Alkoholkonsum) Die Versammlungsteilnehmer nehmen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auf den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln muss während der Versammlung aufgrund der enthemmenden Wirkung unbedingt verzichtet werden. Ein zeitlich und örtlich befristetes Alkoholverbot stellt keine unzumutbare Belastung des Einzelnen oder der Versammlung selbst dar. Zu 4 und 5 (Waffen und sonstige Gegenstände) Nach § 2 Abs. 3 SächsVersG ist es untersagt, bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder andere Gegenstände mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Das Mitführen von Feuerwerkskörpern, Getränkedosen oder Glasflaschen ist daher verboten. Insbesondere letztere können auch als Wurfgeschosse dienen. Das Zünden von Feuerwerkskörpern in Menschenansammlungen kann zu einer Massenpanik führen. Zu 6 (Hunde) Das Führen von Hunden am Fahrrad bedeutet ein erhöhtes Unfallrisiko und ist untersagt . Beim Führen am Fahrrad auf frequentierten Wegen können die Hunde unkontrolliert reagieren, den Fahrradfahrer herunterreißen oder andere Radfahrer behindern. Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird außerdem dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen bei engen räumlichen Verhältnissen ausgeht. Gerade bei engen räumlichen Verhältnissen wie bei einem Fahrradaufzug, ist es nicht auszuschließen, dass es zu Situationen kommen kann, in denen andere Versammlungsteilnehmer durch mitgeführte Hunde gebissen werden. Ferner besteht die Gefahr, dass es zwischen zwei oder mehreren Hunden, die mit ihrem Halter an einer Versammlung teilnehmen, zu Auseinandersetzungen kommt, durch die auch Dritte verletzt werden oder sich zumindest bedroht fühlen . Zu 7 (Parken) In Ostritz finden zum selben Zeitpunkt weitere drei Versammlungen verschiedener politischer Richtungen statt. Außerdem finden gleichzeitig ein Friedensfest auf dem Markt- Freistaat SACHSEN Seite 21 von 23 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN platz mit 2000 erwarteten Besuchern sowie der Tag des offenen Klosters in Ostritz statt. Es ist gegenwärtig nicht absehbar, wie viele Personen sich an diesem Wochenende in Ostritz aufhalten werden. Zur Absicherung aller Veranstaltungen im beengten Stadtkern von Ostritz ist es notwendig, dass die innerstädtischen Straßen von parkenden Fahrzeugen frei gehalten werden, damit notwendige Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ungehindert Zugang haben. Die Abstellmöglichkeiten für die Fahrräder befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Markt und können in wenigen Minuten zu Fuß erreicht werden." Frage 2: Inwieweit war in der Zeit vom 20. bis 22. April 2018 in Ostritz die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters gewährleistet? Die Erreichbarkeit der Staatsanwaltschaft war zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet . Zeitweise befand sich ein Vertreter der Staatsanwaltschaft im Führungsstab der Polizeidirektion Görlitz. Der Ermittlungsrichter war am 20. April 2018 von 14:00 bis 21:00 Uhr und am 21. April 2018 sowie am 22. April 2018 jeweils von 10:00 bis 21:00 Uhr erreichbar. Der Kontakt mit dem Ermittlungsrichter erfolgte durch die Staatsanwaltschaft . Frage 3: Ab welchem Zeitpunkt gab es für welche Behörde Anzeichen für die Verwendung welcher verfassungswidriger Symbole, aus welchen Gründen dauerte die Prüfung der Verwendung verfassungswidriger Symbole teilweise bis Samstag und zu welchem Zeitpunkt wurden welche polizeiliche Maßnahmen dagegen getroffen ? Am 20. April 2018 gegen 23:40 Uhr erhielt die Polizeidirektion Görlitz die Information, dass in sozialen Medien das Tragen von T-Shirts auf dem Versammlungsgelände thematisiert wurde. Auf diesen T-Shirts war ein Wappen mit gekreuzten Handgranaten abgebildet. Mit Eingang der Meldung erfolgte über den Führungsstab der Polizeidirektion Görlitz die Prüfung der Strafbarkeit des Logos und die Planung gegebenenfalls notwendiger Einsatzmaßnahmen. In diesem Zusammenhang wurde die zuständige Bereitschaftsstaatsanwältin durch die Polizei kontaktiert. Im Ergebnis der Prüfung wurde durch diese eingeschätzt, dass das Wappen mit zwei gekreuzten Stabhandgranaten den Anfangsverdacht des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen begründet. In der Zwischenzeit wurde bekannt, dass auf der Hauptbühne der Versammlung „Reconquista Europa — Gegenkultur schaffen" zwei Banner mit demselben Wappen angebracht waren. Am 21. April 2018 um 10:30 Uhr wurde durch die Bereitschaftsstaatsanwältin ein Antrag auf Beschlagnahme der T-Shirts, Banner und möglicher Plakate beim zuständigen Bereitschaftsrichter gestellt. Dieser ordnete die Beschlagnahme der T-Shirts und Banner an. Über die Bereitschaftsstaatsanwältin wurde die Entscheidung an den Führungsstab der Polizeidirektion Görlitz übermittelt. Gegen 15:30 Uhr wurde die angeordnete Beschlagnahmeverfügung durch Einsatzkräfte des Polizeivollzugsdienstes auf dem Gelände der Versammlung „Reconquista Europa — Gegenkultur schaffen" realisiert . Freistaat SACHSEN Seite 22 von 23 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen liegen keine über die polizeilichen Erkenntnisse hinausgehenden Informationen vor. Frage 4: Inwieweit besteht der Verdacht verfassungsfeindlicher Rufe auf dem Versammlungsgelände der Rechtsextremen? Gegenwärtig ist im Sinne der Fragestellung eine Anzeige wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen registriert. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Dem LfV Sachsen liegen keine darüber hinausgehenden Informationen vor. ndlichen Grüßen Pl'ofl Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 23 von 23 2018-05-23T11:03:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes