SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01 067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Schollbach (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13210 Thema: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen kommunaler Wahlbeamter und ehrenamtlicher Mitglieder kommunaler Volksvertretungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Seit welchem Zeitpunkt wird der gegenwärtig gültige „Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden" angewandt? Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen „Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden" vom 21. August 2009, Az: 32-S 2337-15/176-39369 und 32-S 2337-19/80- 39371 (MBI. SMF S. 96), ist mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr ) 2009 anzuwenden (vgl. Abschnitt E des Erlasses). Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/34-S 2337/15/178- 2018/20765 Dresden, ?. ~ . Mai 2018 Zertifikat seit 2013 audit berufundfamilie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunoen. STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Frage 2: Hat die Sächsische Staatsregierung seit der Anwendung des unter Ziffer 1 genannten Erlasses geprüft, ob und inwieweit darin enthaltene Regelungen der Veränderung bedürfen? Wenn ja: Wann wurde der Erlass mit welchem Ergebnis überprüft? Die im Erlass enthaltenen Regelungen beruhen auf Bundesrecht, den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Lohnsteuer-Richtlinien und den auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Verwaltungsanweisungen. Spezielle sächsische Regelungen materieller Art sind darin nicht enthalten. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat den Erlass seit der Herausgabe mehrfach geprüft. 2013 erfolgte eine anlassbezogene Prüfung aufgrund der Lohnsteuer -Änderungsrichtlinien 2013 (Anhebung des steuerfreien Betrags nach R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 LStR von 175 EUR auf 200 EUR mit Wirkung ab 1. Januar 2013; veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil 1 2013 Seite 851) und der Einführung der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Darüber hinaus wurde der Erlass regelmäßig in Vorbereitung der gemäß § 3 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz alle zwei Jahre bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift mit den geltenden Verwaltungsvorschriften auf seine Gültigkeit und etwaigen Änderungsbedarf geprüft (2009, 2011, 2013, 2015 und 2017). Insgesamt ergaben die Prüfungen, dass der Erlass nur punktuell redaktionell anzupassen war. So wird z. B. in Abschnitt C Ziffer VI des Erlasses allgemein auf die Lohnsteuer -Richtlinien verwiesen und der zum damaligen Zeitpunkt gültige Mindest(steuerfrei )betrag von 175 EUR genannt. Aus den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 ergibt sich jedoch, dass anstelle des Betrages von 175 EUR ein Steuerfreibetrag von 200 EUR gilt. Auf eine redaktionelle Anpassung wurde verzichtet, da die Lohnsteuer- Richtlinien unmittelbar geltendes Recht sind und ohne Weiteres von den Finanzämtern angewandt werden . Aus demselben Grund erfolgte keine redaktionelle Anpassung hinsichtlich der Lohnsteuerkarte (vgl. Abschnitt B Satz 3 des Erlasses), die zwischenzeitlich durch die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgelöst wurde. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Frage 3: Beabsichtigt die Sächsische Staatsregierung, in dem unter Ziffer 1 genannten Erlass getroffene Regelungen zu ändern? Wenn ja, welche? Es ist beabsichtigt, den Erlass zu gegebener Zeit in Abschnitt B Satz 3 sowie Ziffer II und in Abschnitt C Ziffer VI redaktionell anzupassen (vgl. Antwort zu Frage 2). Weiterer redaktioneller Änderungsbedarf zeichnet sich hinsichtlich des Verweises auf die Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (vgl. in Abschnitt B Ziffer II des Erlasses) ab, die nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts (vgl. Drucksache 6/11669) durch eine gesetzliche Regelung in § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes abgelöst werden soll. Insoweit ist zunächst das laufende Gesetzgebungsverfahren im Sächsischen Landtag abzuwarten. In diesem Zusammenhang soll auch die bislang noch nicht erfolgte redaktionelle Anpassung an die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen ;1~75 Dr. Matthias Haß Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-05-25T08:50:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes