STAATSM1N1STER1UM DES INNERN HU ""^ Freistaat ^ SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 35-0141.50/8732 Dresden, .April 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1323 Thema: Polizeieinsatz am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld; Nachfrage zu Drs. 6/406 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchen Stand hat das im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Polizeilöschers P 3,5 am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geführte Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Amt und wann ist mit Anklageerhebung zu rechnen? In dem gegen zwei Polizeibeamte geführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Polizeifeuerlöschers am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld dauern die Ermittlungen an. Wann das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Frage 2: Welche weiteren Ermittlungsverfahren werden ggf. im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Polizeilöschers P 3,5 am 3. Februar 2014 in Leipzig-Schönefeld wegen welchen Tatvorwurfs gegen jeweils wie viele Beschuldigte geführt? Derzeit ist ein weiteres Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verwendung eines Feuerlöschers anlässlich des Polizeieinsatzes bei der Staatsanwaltschaft Leipzig anhängig. Im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren steht einer weitergehenden Beantwortung der Frage § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMlNlSTERIliM DES INNERN Freistaat SACHSEN zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Die aufgeführten Gründe der Nichtbeantwortung der Fragen hindern auch eine Beantwortung der Anfrage in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe der Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Einzelheiten zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen bekannt und dadurch die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Eine Abwägung der Informationsinteressen des Antragstellers mit dem Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht derzeit zu Lasten der Abgeordneten. Das Interesse der Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das Informationsinteresse der Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Verwirklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvorwürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Frage 3: Wurden zwischenzeitlich im Sachzusammenhang Entscheidungen bezüglich disziplinarischer Maßnahmen getroffen und falls ja, um welche Maßnahmen handelt es sich und betreffen diese auch Herrn Ulrich Bornmann? Bisher wurden noch keine disziplinarrechtlichen Schritte unternommen, da nach gegenwärtigem Kenntnisstand die eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Beamte des Polizeivollzugsdienstes des Präsidiums der Bereitschaftspolizei weiterhin durch die Staatsanwaltschaft Leipzig geführt werden. Frage 4: Welche Personalveränderungen im Bereich der Polizei wurden im Sachzusammenhang veranlasst?