STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13266 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 07.04.2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an den, für den 07.04.2018 angemeldeten Versammlungen in Plauen, teil? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen.) Am 7. April 2018 nahmen in Plauen ca. 120 Personen an einer Versammlung unter dem Motto „Sozial statt katastrophal" und ca. 50 Personen an einer Versammlung unter dem Motto „Neue Wege gehen" teil. Frage 2: Wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung der o.g. Versammlungen eingesetzt? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen .) Insgesamt wurden ca. 110 Polizeibedienstete eingesetzt. Hinsichtlich der Zuordnung von Einsatzkräften zu einzelnen Versammlungen innerhalb eines zusammenhängenden Versammlungsgeschehens wird auf die grundsätzlichen Anmerkungen zur „Gesamtzahl der Einsatzkräfte" in der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen B.4 bis B.8 der Großen Anfrage Drs.-Nr. 6/12221 verwiesen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/53/3 Dresden, 31. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen, Videoüberwachung etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen.) Es wurden keine polizeilichen Maßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Frage 4: Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Versammlung „Neue Wege gehen" wurden folgende Beschränkungen verfügt (Quelle: Bescheid des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 4. April 2018, Aktenzeichen: 104.22 17/18 Ri): 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 7. April 2018 um 10:00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen Postplatz durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche vor dem Gebäude Postplatz 5/Landratsamt (...) festgelegt. Zur Straßenbahnschiene ist ein Mindestabstand von drei Metern zu halten. Spätestens um 13:00 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf der Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 3. April 2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes (SächsVersG) i. V. m. §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwarten- Seite 2 von 11 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN den Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden , da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. 3. Ordner Für die Versammlung werden durch den Versammlungsleiter fünf Ordner eingesetzt. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegenwirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotenzial entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. Seite 3 von 11 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN 6. Kundgebungsmittel Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Lautsprecher -/Musikanlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventueller Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecher -/Musikanlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB(A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Seite 4 von 11 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SAC1-I SEN Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn- und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so gegebenenfalls Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Es ist ausreichend Abstand zu den Straßenbahnschienen zu halten, damit der Straßenbahnverkehr nicht behindert wird. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den vom Versammlungsleiter und den Teilnehmern der Versammlung im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platzes sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen. Seite 5 von 11 STAATSMINISTERIUM DES INNERN 'MIK OMI 1 1115 Freistaat SACHSEN Folgender Hinweis wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde an den Versammlungsanmelder übermittelt: „Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für den Veranstalter von Versammlungen , wenn er z. B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht. Andernfalls kann die Stadt Plauen die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen." Für die Versammlung „Sozial statt katastrophal" wurden folgende Beschränkungen verfügt (Quelle: Bescheid des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 5. April 2018, Aktenzeichen : 104.22 09/18 Ri): 1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 7. April 2018 um 10:00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die (...) angezeigte Fläche auf dem Theaterplatz festgelegt. Spätestens um 13:00 Uhr endet die Versammlung. Begründung: Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf der Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 6. März 2018. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchsetzung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. Seite 6 von 11 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Begründung: Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG i. V. m. §§ 7 und 9 Sächs- VersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu erwartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . 3. Ordner Bei einer Teilnehmerzahl von 30 ist ein Ordner einzusetzen. Sollte sich die Teilnehmerzahl erhöhen, sind jeweils ein Ordner für 25 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1 : 25) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift „Ordner". Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben . Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. Begründung: Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . Begründung: Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegenwirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. Seite 7 von 11 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. Begründung: Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotenzial entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. 6. Kundgebungsmittel Fahnenstangen und Transparenthaltestangen dürfen eine Länge von 200 cm nicht überschreiten. Transparente sind so zu halten, dass die Gesichter der Teilnehmer der Versammlung nicht verdeckt werden. Das Verteilen von Flyern/Flugblättern kann entsprechend der Anzeige innerhalb der Versammlungsfläche erfolgen. Die Anfahrt des Lautsprecherfahrzeuges soll über die Theaterstraße erfolgen. Begründung: Mit der Beschränkung hinsichtlich des Haltens von Transparenten soll verhindert werden , dass sich Versammlungsteilnehmer hinter diesen Transparenten einer Identitätsfeststellung entziehen oder im Schutz dieser Transparente strafbare Handlungen vorbereiten oder begehen könnten. Mit der Beschränkung der Höhe von Fahnenstangen und Haltestangen für Trageschilder auf zwei Meter wird der allgemeinen Sicherheit Rechnung getragen. 7. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Begründung: Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. 8. Lautsprecheranlage Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventueller Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Begründung: Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB(A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer (Straßenbahn etc.) nicht in einer verkehrsgefährdenden Art Seite 8 von 11 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN und Weise abgelenkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. 9. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. Begründung: Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. Um den Straßenbahn- und Passantenverkehr nicht unnötig zu behindern, kann die Polizei so gegebenenfalls Einfluss auf die Richtung der Abwanderung der Versammlungsteilnehmer nehmen. 10. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Begründung: Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den vom Versammlungsleiter und den Teilnehmern der Versammlung im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platzes sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. 11. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Begründung: Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. Seite 9 von 11 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN 12. Vorbehalt weiterer Beschränkungen MIK IlfflL AMI Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Begründung: Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen. Folgender Hinweis wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde an den Versammlungsanmelder übermittelt: „Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Polizei die Versammlung auflösen kann, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach § 15 Abs. 1 SächsVersG gegeben sind. Das Tragen von Springerstiefeln, Schuhen mit Stahlkappen einzeln oder in Verbindung mit Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken gegebenenfalls neben einer militärischen Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinschaftlichen politischen Gesinnung ist gem. § 3 SächsVersG nicht gestattet, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird. Darüber hinaus ist im Sinne des Versammlungsgesetzes das Mitführen von Gegenständen , die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet sind (wie z. B. Schutzhelme, Schutzmasken, Schutzbrillen, Skibrillen etc.) untersagt. Es ist zudem verboten, Waffen, Schutzwaffen und Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen. Nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 17 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) i. V. m. § 44 Abs. 1 SächsStrG hat jeder, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für den Veranstalter von Versammlungen , wenn er z. B. Flugblätter oder Handzettel verteilen lässt oder Versammlungsteilnehmer mit Speisen und Getränke verpflegt und dadurch eine unübliche Verschmutzung der Straße unmittelbar verursacht. Andernfalls kann die Stadt Plauen die Verunreinigung auf Kosten des Veranstalters beseitigen." Freistaat SACHSEN Seite 10 von 11 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5 Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen wurden aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Es wurden keine Verstöße gegen die Beschränkungsbescheide festgestellt. Mit-frendlichen Grüßen / / Aro . Dr. Roland Wöllrof. Dr. Roland Wöller Seite 11 von 11 2018-05-30T13:45:21+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes