STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13280 Thema: Umsetzung des Löschmoratoriums Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Online -Ausgabe der Sächsischen Zeitung berichtete am 30.04.2018 über das Löschmoratorium zu Unterlagen mit Bezug zum Rechtsextremismus wie folgt: ,Im Prinzip gilt das sogenannte Löschmoratorium bis heute. f...] Offenbar scheint es in der Praxis nicht reibungslos zu funktionieren. ,Ende 2017 meldete sich ein Mann, der sich darüber beschwerte, dass Informationen über ihn im Polizeicomputer gespeichert waren, die dort nicht mehr sein sollten', sagt Sachsens Datenschutzbeauftragter Andreas Schurig. Das Landeskriminalamt hatte die Vereinbarung nicht in ausreichendem Maß umgesetzt . Der Ansatz, Daten zu sperren, ohne sie zugleich unauffindbar zu machen, lasse sich nicht wie geplant umsetzen, heißt es. Innenministerium und Polizei suchen nun nach einer technischen Lösung, die sowohl den Datenschutz als auch das Aufklärungsinteresse berücksichtigt .' (http://wvvw.sz-online.de/sachsen/schreddern-verboten- 3927405.html)" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Seit wann ist der Staatsregierung bekannt, dass sich im Bezug auf das Löschmoratorium der „Ansatz, Daten zu sperren, ohne sie zugleich unauffindbar zu machen, [...] nicht wie geplant umsetzen" lässt? • 4111111111111 MIM =WM Freistaat Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-1053/53/20 Dresden, 31. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7,8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVIINISTERFUM DES INNERN • III 16. Offl• 1111111IL =END Frage 2: Auf welche Auskunfts- und Speichersysteme oder andere Datenbanken und Datensammlungen welcher Behörden und/oder Dienststellen bezieht sich die Annahme oder Feststellung der Nichtumsetzbarkeit im Sinne der Frage 1 und welche weiteren Erkenntnisse liegen dafür vor, dass die Umsetzung des Löschmoratoriums „in der Praxis nicht reibungslos" funktioniert? Frage 3: Wie viele weitere Fälle sind der Staatsregierung bekannt, in denen — wie in der Vorbemerkung beispielhaft geschildert — festgestellt wurde, dass Daten in einem polizeilichen oder einem anderen Auskunftssystem abrufbar waren oder sind, obwohl sie nach Maßgabe des bestehenden Löschmoratoriums nicht hätten abrufbar sein sollen bzw. dürfen? Frage 4: Wie viele Datensätze, Ermittlungsverfahren und Personen waren oder sind von der Nichtumsetzbarkeit des Löschmoratoriums im Sinne der Frage 1 insgesamt betroffen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Es wird auf die zusammenfassende Darstellung unter Nr. 5.9.4 (S. 77 f.) im 18. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, Drs.-Nr. 6/10549, verwiesen. Frage 5: Welche Maßnahmen ergreift und welche technische Lösung appliziert die Staatsregierung , um künftig „sowohl den Datenschutz als auch das Aufklärungsinteresse " zu berücksichtigen? Aufgrund der Hinweise des Sächsischen Datenschutzbeauftragten wurde das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen mit der Realisierung eines kombinierten Lösungsansatzes beauftragt, der neben der bereits entwickelten Lösung für den Teilbereich der „elektronischen Akten" auch die löschungsrelevanten „körperlichen Akten" in das Gesamtkonzept einfließen lässt. Mit diesem Vorgehen ist weiterhin sichergestellt, dass alle Verfahren , die vom polizeiseitigen Löschmoratorium „NSU" umfasst sind, für die Arbeit des Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtages verfügbar bleiben. Zugleich wird dem Anliegen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Zugriffsmöglichkeiten auf den betreffenden, löschungsrelevanten Datenbestand auf einen sehr eng begrenzten Mitarbeiterkreis zu beschränken, Rechnung getragen. Einzelheiten der Umsetzung dieses kombinierten Lösungsansatzes werden gegenwärtig zwischen dem LKA Sachsen, den Polizeidirektionen und dem Polizeiverwaltungsamt unter Einbeziehung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten abgestimmt. iyuGurlejlicVen Grißen Ptr9K. F. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-05-31T09:08:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes