STAATSfVIlTsilSTEKlU'M FÜR SOZIALES UND VERBRAUCEiERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-15/191 Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke, Fraktion BÜND- ^ April 2015 NIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1330 Thema: Ermittlung der Höhe der Verpflegungspauschale für Bewohnerinnen und Bewohner von Außenwohngruppen (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX), die - unter Anleitung und Begleitung - eigenständig für ihre Verpflegung sorgen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Unter Zugrundelegung welcher Kriterien und Regelungen wird die Verpflegungsgeldpauschale bei Selbstversorgung im Rahmen des Wohnens in Außenwohngruppen festgesetzt? Außenwohngruppen zählen leistungsrechtlich zu den stationären Einrichtungen nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Vergütung für die Verpflegung ihrer Bewohner sind Teil der Grundpauschale (Pauschale für Unterkunft und Verpflegung) nach § 76 Abs. 2 SGB XII, die zwischen dem Einrichtungsträger und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe in Verhandlungen festgelegt wird. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu beachten (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII). Nähere Regelungen über Abschluss und Inhalt von Leistungs-, Vergütungsund Prüfungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII sowie über die Qualität der von den Einrichtungen zu erbringenden Leistungen haben die Verbände der Leistungserbringer und der Leistungsträger im Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII vereinbart. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSlWMiSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freist aal. SACHSEN Frage 2: Inwiefern kann eine Verpflegungspauschale in Höhe von 3,75 pro Tag als angemessen angesehen werden? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Frage 3: Inwiefern ist es angemessen, die Höhe der Verpflegungspauschale bei Selbstversorgung an der Höhe der Mittel, die in Heimen für die Essensversorgung aufgebracht werden, zu orientieren? Die Frage ist auf eine Bewertung gerichtet. Zur Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2