STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/13305 Thema: Kirchenasyl Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Fälle sog. Kirchenasyls gab es in Sachsen in den Jahren 2014 bis 2017? Frage 2: Wie viele Rücküberstellungen gemäß Dublin III, in das für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständige EU -Land, wurden seit 2014 durch Kirchenasyl verzögert oder durch die abgelaufene Frist für die Rücküberstellung schlussendlich verhindert? (bitte aufschlüsseln nach Jahr, vorgesehenem EU -Zielland für die Abschiebung und Nationalität der Abzuschiebenden) Frage 3: Wie viele Abschiebungen in die Heimatländer der Abzuschiebenden wurden seit 2015 durch Kirchenasyl verzögert oder verhindert? (bitte aufschlüsseln nach Jahr, vorgesehenem Zielland für die Abschiebung und Nationalität der Abzuschiebenden) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/142 Dresden, 1. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs- Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Landesdirektion Sachsen führt keine Statistiken über Fälle des Kirchenasyls. Es finden auch keine gesonderten Erhebungen statt. Zur Beantwortung der Frage müssten alle 212.000 aktuell in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) geführten Akten einzeln händisch ausgewertet werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 13.250 Arbeitstagen. Das damit befasste Personal stünde dann für Kernaufgaben der ZAB nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der ZAB nicht zu leisten ist. Frage 4: Welche Maßnahmen beabsichtigt die Staatsregierung zukünftig zu treffen, um Verzögerungen bzw. Verhinderungen von Abschiebungen mittels Gewährung von Kirchenasyl abzuwenden? Es handelt sich beim Kirchenasyl um eine Angelegenheit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Für die Frage des Umgangs mit Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, ist letztendlich das BAMF zuständig. Zum Umgang mit dem Kirchenasyl hat das BMI mit hochrangigen Kirchenvertretern im Jahr 2015 eine Vereinbarung zur kurzfristigen Lösung besonders gelagerter Einzelfälle geschlossen. Die Staatsregierung wird sich weiterhin gegenüber dem Bund dafür einsetzen, dass diese Vereinbarung eingehalten wird. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren und Verurteilungen im Zusammenhang mit Kirchenasyl wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder anderer Straftaten gab es seit 2014 im Freistaat Sachsen? (bitte aufschlüsseln nach Kalenderjahr und Straftatbestand) Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACH SEN Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für den Freistaat Sachsen sind für die Berichtsjahre 2014 bis 2017 insgesamt 37.903 Straftaten wegen unerlaubten Aufenthaltes gemäß § 95 Absatz 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz erfasst. Für die Beantwortung der Frage, wie viele Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Kirchenasyl wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG oder anderer Straftaten es seit 2014 im Freistaat Sachsen gab, müsste eine händische Einzelauswertung der mindestens 37.903 Akten erfolgen. Für die Recherche ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mindestens 2.369 Arbeitstagen. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben der sächsischen Polizei nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Auch dem Staatsministerium der Justiz liegen die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse nicht unmittelbar vor. Diese können auch nicht durch eine elektronische Recherche erlangt werden, da eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung bei den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht stattfindet. Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt und wegen unerlaubten Aufenthalts im Zusammenhang mit der Gewährung von Kirchenasyl werden in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht besonders erfasst. Eine vollständige Beantwortung der Frage wäre daher nur dann möglich, wenn man sämtliche Ermittlungsakten wegen unerlaubten Aufenthaltes im abgefragten Zeitraum händisch auswerten würde. Dies betrifft circa 15.000 Sachakten. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 15.000 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf circa 938 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine solche aufwendige Recherche unverhältnismäßig und ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei und der Staatsanwaltschaften nicht zu leisten ist. undliclen Grüßen rot Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-06-01T11:16:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes