STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13313 Thema: Schwangerschaftsabbrüche bei Frauen in Hartz-IV-Bezug im Jahr 2015 - 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Freistaat Sachsen in besonderen Fällen bei Schwangerschaftsabbrüchen sind: • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Sachsen, • das persönlich verfügbare monatliche Einkommen beträgt weniger als 1.142 EUR, • es steht kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung. Zudem erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren, bei überwiegender Finanzierung des Unterhalts, um 270 EUR. Übersteigen die Mietkosten abzüglich Wohngeld 334 EUR, erhöht sich die Einkommensgrenze um diesen Betrag, jedoch höchstens um 334 EUR. Bei Kostenerstattung von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen kann daher nicht nur auf Frauen in Hartz-IV Bezug abgestellt werden. Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Ausgaben des Freistaates Sachsen im Jahr 2015 - 2017 für Kostenerstattungen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, d. h. weil die Frauen nicht in der Lage waren, die Kosten selbst zu tragen? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 41-0141.51-18/422 Dresden, 2(f'. Mai 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ln den Haushaltsjahren 2015 bis 2017 wurden in Ausführung des § 22 SchKG folgende Erstattungsbeträge an die gesetzlichen Krankenversicherungsträger gezahlt: Haushaltsjahr Gesamterstattungsbetrag 2015 1.540.198,68 EUR 2016 1.763.024,55 EUR 2017 1.858.697,89 EUR Die Kostenerstattung für Schwangerschaftsabbrüche erfolgt dabei nicht im Sinne des § 19 SchKG an die leistungsberechtigten Frauen, sondern an die gesetzlichen Krankenversicherungsträger , die die Eingriffskosten im Einzelfall nach Maßgabe des Fünften Abschnitts des Schwangerschaftskonfliktgesetzes übernommen haben. Mit freundlichen Grüßen J. !ft/;L" .· Barbara KleWch -- Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-05-29T12:25:13+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes