STAATSMINISTERIUM DES INNERN "Flei k iatl SEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/13322 Thema: Aufhebung des Schutzstatus von Asylberechtigten oder Flüchtlingen gemäß § 72 AsylG Nachfrage zu Drs. 6/12794; „Heimaturlaub" von „Schutzbedürftigen" Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Antwort auf die Anfrage 6/12794 stellt die Staatsregierung dar, welches Verfahren der Aberkennung des Asylstatus im Falle einer Heimreise vorausgeht, und dass nationales Recht gern. §72 I AsylG mit Ausnahme von Nr. 3 und 4 obsolet sei. Die EU hat eine weitergehende verbindliche Regelung mit der Asylverfahrensrichtlinie getroffen. Für das Aberkennungsverfahren des Asylstatus ist nunmehr allein das BAMF zuständig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Angaben beruhen auf den entsprechenden Meldungen der Ausländerbehörden , soweit diese dem Staatsministerium des Innern zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage vorlagen. Frage 1: Sind der Staatsregierung Asylbewerber in Sachsen bekannt, die seit 2017 für private Zwecke (z.B. Urlaub) in ihre Herkunftsländer gereist sind? Wenn ja, um welche Herkunftsländer handelt es sich? Wie viele solcher Fälle sind bekannt geworden? Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24a-1053/42/143 Dresden, 4. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN 441 /M HZ 1=11! Frage 2: Wie viele sächsische Asylbewerber haben eine solche Reise während ihres Asylverfahrens angetreten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Eine Person reiste in ihr Heimatland Georgien zurück, um dort neue Reisepapiere zu beantragen. Die Wiedereinreise der Person in das Bundesgebiet wurde durch die Bundespolizei festgestellt. Die Landesdirektion Sachsen (LDS) und die Ausländerbehörden führen keine entsprechende Statistik, welche Asylbewerber für private Zwecke seit dem 1. Januar 2017 in ihr Herkunftsland gereist sind. Jedoch werden Abwesenheitszeiten in den Asylbewerberakten erfasst. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner-halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Für eine entsprechende Auswertung müsste die LDS ca. 1.720 Akten händisch sichten. Bei einem angesetzten Zeitaufwand von ca. 15 Minuten pro Akte ergibt dies einen Arbeitsaufwand von ca. 430 Zeitstunden. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung andererseits zu dem Ergebnis, dass angesichts der Aktenmenge dieser Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßig und ohne eine Gefährdung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit sowie der sonstigen Aufgabenwahrnehmung der LDS nicht leistbar ist. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTER111M DES INNERN • • ,1 11 01111111 11KIer3 Frage 3: Wie viele anerkannte Flüchtlinge (abgeschlossenes Asylverfahren), die im Freistaat Sachsen leben, haben eine solche Reise angetreten? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Es sind insgesamt 14 Fälle bekannt, bei denen anerkannte Schutzberechtigte im Sinne der Fragestellung in ihr Heimatland zurückgereist sind. Von den Ausländerbehörden Zwickau, Leipzig (Stadt), Sächsische Schweiz- Osterzgebirge und Görlitz liegen keine Informationen vor. Frage 4: Stellen die Heimreise in das Verfolgerland/ Kriegsgebiet, die freiwillige Wiederannahme der Staatsangehörigkeit des Verfolgerlandes oder die Beantragung eines neuen Nationalpasses (=Rücknahmeversprechen des Ausstellerstaates) Tatsachen dar? Und sind diese Tatsachen eine „Erwägung" eines Aberkennungsverfahrens des Schutzstatus und Weiterleitung an die Zuständige Behörde „BAMF" wert? Es wird zunächst auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12794 verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass die Erlöschensregelung des § 72 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) nur noch in Nr. 3, soweit hier die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, und in Ziffer 4, dem Verzicht , gilt. In den übrigen Fällen des § 72 Abs. 1 AsylG kann der Schutzstatus nur noch in einem Aberkennungsverfahren, welches durch das BAMF durchzuführen ist, aufgehoben werden. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier von Folgendem auszugehen: Die Heimreise in das Verfolgerland/Kriegsgebiet, die freiwillige Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit des Verfolgerlandes sowie die Beantragung eines neuen Nationalpasses stellen Tatsachen dar, über die die Ausländerbehörden das BAMF zu unterrichten haben. In allen genannten Fällen entscheidet jedoch ausschließlich das BAMF darüber, ob ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG eingeleitet wird. Weder die Staatsregierung noch die Ausländerbehörden haben hierauf Einfluss. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 5: Wie viele Meldungen im Sinne des Themas haben die Ausländerbehörden durch die Bundespolizei oder andere Dritte erhalten und an das BAMF zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gem. Artikel 45 Asylverfahrensrichtlinie weitergeleitet ? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Ausländerbehörden haben 16 Meldungen durch die Bundespolizei oder Dritte erhalten , wovon bislang elf Meldungen durch die jeweilige Ausländerbehörde oder bereits durch die Bundespolizei an das BAMF weitergeleitet wurden. In fünf Fällen werden die Angaben derzeit geprüft, bevor eine Weiterleitung erfolgt. Von den Ausländerbehörden Zwickau, Leipzig (Stadt) und Sächsische Schweiz- Osterzgebirge liegen keine Informationen vor. Mitir -idlicihen, Grüßen Prof..Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-06-04T11:46:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes