STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13337 Thema: Kosten im Zeitraum der Erstaufnahme von geflüchteten Menschen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten sind jeweils in den Jahren 2015-2018 im Zeitraum der Erstaufnahme von geflüchteten Menschen entstanden? Bitte nach Art (Personal, Miete, Instandsetzung und so weiter) der Kosten an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Zu den Ausgaben der Erstaufnahme für die Jahre 2015 und 2016 wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8608 verwiesen. Von einer erneuten Aufschlüsselung der Ausgaben für diese beiden Jahre wird abgesehen, da diese nur der Sammlung von Informationen dient, die aus allgemein zugänglichen Quellen zusammengetragen \Aerden können (BayVerfGH, Urteil vom 17. Juli 2001 — Vf. 56 -IV -00; VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 — 15/92). Das trifft nicht zuletzt auch auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen zu. Die Angaben zu den Jahren 2017 und 2018 (soweit vorhanden) ergeben sich aus der Anlage 1. Zur Haushaltsstelle 03 04/547 63 wird auf Folgendes hingewiesen: In der Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/8608 wurde mitgeteilt, das ab dem Jahr 2017 einheitliche Kriterien innerhalb des Buchungssystems SaxMBS festgelegt wurden, die eine detailliertere Aufschlüsslung der Kostenarten ermöglichen. Aus diesem Grund wurden gegenüber den Angaben zu den Jahren 2015 und 2016 die Kostenarten um die Positionen Bekleidung, Arbeitsgelegenheiten und Instandhaltung ergänzt . Diese Aufschlüsselung entspricht der Buchung der Ausgaben im Mittelbewirtschaftungssystem (Objektbuchhaltung Erstaufnahmeeinrichtung Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24b-1053/42/144 Dresden, 5. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN [EAE]). Personalkosten der Unternehmen sind Bestandteil der Ausgaben für Betreibung und Bewachung. Frage 2: Wie viele Personen waren im Zeitraum 2015 bis 2018 in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht? (Bitte aufschlüsseln p.a.) Im Zeitraum 2015 bis 2018 (Stichtag 30. April 2018) sind in den EAE insgesamt folgende Personen angekommen und wurden dort untergebracht: Freistaat SACHSEN 2015 2016 2017 2018 69.900 14.860 9.183 3.052 Frage 3: Wie lange waren die Personen zu 2. jeweils in der Erstaufnahme untergebracht? Von einer Angabe der Verweildauer wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie könnten nur durch eine aufwändige Recherche erlangt werden, deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungstreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Säch- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Angaben zur Verweildauer der Asylbewerber in den Erstaufnahmeeinrichtungen werden statistisch nicht erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die Akten zu allen vorstehend genannten, insgesamt 96.995 Personen, händisch ausgewertet werden. Es müsste jeweils die Akte angefordert und nach den für die Bestimmung der Verweildauer notwendigen Daten recherchiert werden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) von durchschnittlich mindestens 15 Minuten zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von mindestens 24.249 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 3.031 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von 606,2 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Zentralen Ausländerbehörde andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: In welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund an den Kosten nach 1. jeweils in welcher Höhe beteiligt? Die bei Kapitel 03 04 Titel 231 63 (bis 2016: Kapitel 03 03 Titel 231 01) „Zuweisungen des Bundes zu den Aufnahme- und Betreuungskosten ausländischer Flüchtlinge" in den Jahren 2015 bis 2018 veranschlagten Einnahmen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Zuordnung der Verwendung der Einnahmen zu den Ausgaben nach 1. ist nicht möglich. Der Titel ist deckungsfähig für alle Titel der Titelgruppe 63 (Ausgaben für die Unterbringung der Asylbewerber und anderen ausländischen Flüchtlingen ). Freistaat SAC1-I SEN Jahr Betrag Bemerkung Zuweisung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (EU-AMIF-Fonds) für Sofortmaßnahmen im Rahmen der Aufnahme von Asylbewerbern zur Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach der Kooperationsvereinbarung zwischen dem 2015 8.345,71 EUR Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) unter Bezugnahme auf die Finanzhilfevereinbarung mit der EU- Kommission vom 10. März 2015 für die Soforthilfemaßnahme aus dem EU-AMIF-Fonds vom April 2015. Zuweisung aus dem EU-AMIF-Fonds für Sofortmaßnahmen 98.160,00 EUR im Rahmen der Aufnahme von Asylbewerbern zur Unterbrin- 2016 gung in Aufnahmeeinrichtungen. 94.453,51 EUR Zuweisungen des Bundes aus dem EU-AMIF-Fonds bei Aufnahme im Rahmen des Resettlement- und Relocationverfah- 2017 530.21528 EUR, rens sowie humanitäre Aufnahme von Syrern aus der Türkei.* 2018 0 EUR *Zwischen dem Bund und den Ländern wurde auf der Sitzung der Innenministerkonferenz (IMK) vom 30. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 vereinbart, dass der Bund die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens, des Transports nach Deutschlands sowie die Kosten der Erstaufnahme für die Dauer von 14 Tagen in einer bundesweiten zentralen Erstaufnahme im Grenzdurchgangslager Friedland einschließlich der medizinischen Erstversorgung und der dort zur Erstorientierung und Vermittlung erster deutscher Sprachkenntnisse angebotenen Kurse „Wegweiser für Deutschland" einschließlich der medizinischen Versorgung bis zur Ankunft in den Zielkommunen trägt und seitens des Bundes für die Aufnahme von Flüchtlingen im Resettlementverfahren in den Folgejahren entsprechende Mittel bei der EU beantragt werden und eine pauschale Verteilung der Mittel aus dem EU -Fonds im Verhältnis 30 : 70 (Bund : Länder) erfolgt. Damit war eine Beteiligung des Bundes an den Aufnahmekosten der Kommunen sichergestellt . Laut IMK-Beschluss vom 3./4. Dezember 2015 zur Verteilung des EU- AMIF-Fonds bei der Resettlennentaufnahme erfolgt die Verteilung der Mittel aus dem EU-AMIF-Fonds im Verhältnis 20: 80 (Bund : Länder), wenn der Bund die vierzehntägige Erstaufnahme nicht sicherstellen kann. Die vom Bund zugewiesenen Mittel des EU-AMIF-Fonds im Rahmen der Relocationverfahren (Umsiedlung von Personen aus Italien und Griechenland, die internationalen Schutz benötigen) und für die humanitäre Aufnahme von Syrern aus der Türkei basieren auf den Beschlüssen EU 2015/1523 Seite 3 von 4 Anlage zu Drs-Nr. 6/13337 Haushalts- Ausgaben im Haushaltsjahr 2017 2018 bis 04/2018stelle 03 04/547 63 Aufwendungen für den Betrieb der 50.775.976,79€ 13.854.770,55€ Erstaufnahmeeinrichtung Aufgliederung: Betreibung 21.092.204,85 € 4.345.019,93€ Wachschutz 20.742.142,13 € 5.933.165,70 € Instandhaltung 106.814,20€ 28.590,85€ Taschengeld 1.500.477,09 € 862.649,28 € Krankenkosten 6.978.788,77 € 2.304.733,87 € Bekleidung 13.719,16€ 0,00€ Arbeitsgelegenheiten 25.990,00 € 497,20 € Sonderbedarfe 611,63€ 1.658,25€ Mobile Rückkehrberatung 300.967,32 € 369.512,00€ Sonstiges 14.261,64 € 8.943,47 € 14 03/517 56 Bewirtschaftung der Grundstücke, 5.156.683,52 € Gebäude und Räume 14 03/518 56 Mieten und Pachten für Grundstücke, 12.277.505,07€ Gebäude und Räume 14 03/519 56 Unterhaltung der Grundstücke und 886.112,38€baulichen Anlagen 14 03/711 56 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungs- 9.608,51 € bauten Dresden, Landesdirektion Sachsen, 14 03/712 56 Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbe- 4.164.068,43 € werber (EAE) und Unterbringung Eine Aussage zu Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) den Ausgaben 2018 ist erstLeipzig, Landesdirektion Sachsen, 14 03/714 56 Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbe- 4.209.750,24 € nach Abschluss werber (EAE) und Unterbringung des Haushalts- Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) jahres möglich. Schneeberg, Landesdirektion Sach- 14 03/715 56 sen, Erstaufnahmeeinrichtung für 0,00 € Asylbewerber (EAE) Landesdirektion Sachsen, Erstauf- 14 03/716 56 nahmeeinrichtung für Asylbewerber 4.888.645,62 (EAE), Bauliche Maßnahmen Interime Chemnitz, Landesdirektion Sachsen, 14 03/718 56 Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbe- 661.079,95€ werber, (EAE) und Unterbringung Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN vom 14. September 2015, EU 2015/1601 vom 22. September 2015 und EU 2016/1754 vom 29. September 2016. Durch den Bund erfolgt daneben eine Entlastung der Länder nach den Regelungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes und des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen . Der Freistaat Sachsen hat folgende Erstattungen vom Bund erhalten: 2015 2016 2017 99,9 Mio. EUR 390,7 Mio. EUR 174,4 Mio. EUR Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 Sächsische Haushaltsordnung) dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesbeteiligung flüchtlingsbedingter Kosten wird den Ländern über die Umsatzsteuer als allgemeine Deckungsmittel ohne jede Zweckbindung zur Verfügung gestellt. Eine Aussage zu den vom Bund erhaltenen Einnahmen 2018 ist erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich.,i,,,, eujiict..Grüßen / : - of. Dr. Roland Wöller Anlage Seite 4 von 4 2018-06-05T15:22:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes