SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (GRÜNE) Drs.-Nr.: 6/13340 Thema: Kosten für die Unterbringung, Versorgung und Integration von unbegleiteten geflüchteten Menschen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele unbegleitete, minderjährige Geflüchtete lebten in den Jahren 2015-2018 im Freistaat Sachsen? (Bitte aufschlüsseln p.a.) Den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegt als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Unterbringung , Betreuung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA). Die Landkreise und Kreisfreien Städte unterliegen dabei keiner Fachaufsicht und keinen Weisungen der Staatsregierung. Der Vollzug dieser Aufgabe liegt damit außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Die Verpflichtung zur Unterbringung, Betreuung und Versorgung der umA besteht unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Leistungsberechtigten. Die Zahl der umA, die um internationalen Schutz nachgesucht haben, ist der Sächsischen Staatsregierung nicht bekannt. Ebenso wenig liegen der Staatsregierung genaue Angaben dazu vor, wie viele umA jeweils in den Jahren 2015 bis 2018 in Sachsen lebten. Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik weist lediglich die Gesamtzahl der in den Jahren 2015 und 2016 beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland aus (2015: 1.360 und 2016: 3.115). Erfasst wird darüber hinaus seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher der werktägliche Bestand an umA, wobei in den bis zum 31. März 2016 gemeldeten Zahlen auch die zunächst als umA aufgenommen Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 61-0141.51-18/438 Dresden, 6. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 4 Personen enthalten sind, denen über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weiter Jugendhilfe gewährt wurde; erst in den Meldungen ab dem 1. April 2016 sind die noch minderjährigen Hilfebezieher getrennt erfasst. Die folgende Übersicht weist auf Grund der werktäglichen Meldungen nach § 42b Absatz 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 32a Absatz 2 Satz 2 Landesjugendhilfegesetz die Bestände am Tag der letzten werktäglichen Meldungen jedes Quartals aus: Stichtag UmA 23. Dezember 2015 1.823* 31. März 2016 2.260* 30. Juni 2016 2.203 30. September 2016 2.426 30. Dezember 2016 2.589 31. März 2017 2.218 30. Juni 2017 1.984 29. September 2017 1.855 29. Dezember 2017 1.735 29. März 2018 1.231 25. Mai 2018 1.115 * einschließlich zunächst als umA eingereister volljähriger Hilfebezieher Frage 2: Welche Kosten in welcher Höhe sind durch die Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge in diesen Jahren insgesamt und p.a. entstanden? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine belastbaren Daten dazu vor, welche Aufwendungen den Landkreisen und Kreisfreien Städten in den Jahren 2015 bis 2018 für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von umA entstanden sind, weil der Vollzug dieser Aufgabe außerhalb des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung liegt. Beziffert werden können lediglich die Ausgaben des Freistaates Sachsen für - die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die örtliche Träger aus dem gesamten Bundesgebiet für die Gewährung von Jugendhilfe nach unbegleiteter Einreise aufgewandt haben, nach § 89d SGB VIII, - den Ausgleich der Verwaltungskosten sächsischer Jugendämter im Zusammenhang mit der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von umA, - Zahlungen an andere Bundesländer zum Ausgleich des Mehraufwandes für den Bestand an umA, die nicht verteilt werden konnten, weil sie vor dem 1. November 2015 eingereist waren, nach § 42c Absatz 1 Satz 2 SGB VIII sowie - die Förderung der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten zur Unterbringung und Versorgung von umA. Die Summe der Ausgaben aus den jeweiligen Titeln des Haushaltsplanes 2015/2016 und des Haushaltsplanes 2017/2018 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Seite 3 von 4 Jahr Erstattung von Jugendhilfe nach Einreise Verwaltungskosten Zuweisungen an andere Bundesländer Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Summe Jan-Dez 2015 8.681.066,01 € 1.299.203,00 € 9.980.269,01 € Jan-Dez 2016 73.951.468,94 € 4.800.000,00 € 17.108.935,33 € 95.860.404,27 € Jan-Dez 2017 120.661.370,08 € 8.312.414,31 € 56.682.291,62 € 17.966.944,39 € 203.623.020,40 € Jan-Apr 2018 7.358.085,96 € 1.843.317,46 € 707.291,00 € 9.908.694,42 € 319.372.388,10 € Frage 3: In welcher Höhe sind Mittel für die mittelfristige Finanzplanung eingeplant? In der aktuellen Mittelfristigen Finanzplanung sind in Summe folgende Mittel unterstellt: 2019: 87.691,8 T€ 2020: 80.000,0 T€ 2021: 80.000,0 T€ Hierbei handelt es sich um eine Fortschreibung auf Basis vereinfachter Annahmen, da aufgrund der Unvorhersehbarkeit von zukünftigen Flüchtlingsbewegungen sich diese Ausgabeansätze einer Prognose entziehen. Frage 4: Nach welcher Vereinbarung ist der Bund an den Kosten nach 2. in welcher Höhe beteiligt? Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von umA erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses aus der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asylund Flüchtlingspolitik am 24. September 2015. Dort heißt es unter anderem unter Nummer 6: "Der Bund leistet einen Beitrag zur Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Höhe von 350 Mio. Euro jährlich. Sobald die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen deutlich rückläufig ist, erfolgt eine Überprüfung der Leistung des Bundes." Zur Umsetzung dieser Vereinbarung wurde der Anteil der Länder am Umsatzsteueraufkommen nach § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 und das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 entsprechend erhöht (BT-Drs. 18/6185, Seite 57). Zu dem auf den Freistaat Sachsen entfallenden Anteil und zur fehlenden Zweckbindung wird auf die Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 6/13339 verwiesen. Frage 5: Wie hoch waren die Personal- und Vormundschaftskosten für unbegleitete, minderjährige Geflüchtete jeweils in den Jahren 2015-2018 und in welcher Höhe und nach welcher Vereinbarung ist der Bund daran beteiligt? Bitte an dieser Stelle ohne Verweis auf andere Drucksachen aufschlüsseln. Seite 4 von 4 Der Staatsregierung liegen keine belastbaren Angaben zur Höhe der den Landkreisen und Kreisfreien Städten entstandenen Personalaufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, Betreuung und Versorgung von umA sowie der Führung von Amtsvormundschaften für diesen Personenkreis vor, weil der Vollzug der Aufgaben außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Staatsregierung liegt. Der Freistaat Sachsen erstattet jedoch nach § 32c des Landesjugendhilfegesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 843,50 Euro je Person und Vierteljahr. Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten . Im Jahr 2016 erfolgte auf Grundlage der Vereinbarung mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Zahlung einer Verwaltungskostenförderpauschale in Höhe von 4,8 Millionen Euro. Hinsichtlich der Auszahlungssummen für die pauschale Erstattung der Verwaltungsausgaben für die Jahre 2016, 2017 sowie die Monate Januar bis April 2018 wird auf die dritte Spalte der Tabelle in der Antwort auf Frage 2 Bezug genommen und hinsichtlich der Beteiligung des Bundes an diesen Aufwendungen wird auf die Antwort auf Frage 4 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch 2018-06-07T08:13:59+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes