STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/13345 Thema: Erhebung von Konzessionsabgaben im Bereich der Trinkwasserversorgung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der sächsische Rechnungshof stellt in seinem Jahresbericht 2017 im Band II: Kommunalfinanzen, Ergebnisse der überörtlichen Kommunalprüfung auf den Seiten 117 ff. zur öffentlichen Wasserversorgung im Raum Chemnitz fest, dass eine Konzessionsabgabe bei der Kalkulation der Trinkwasserpreise einberechnet worden ist. Sowohl der „Konzessionsvertrag Wasser", den die Stadt Chemnitz mit dem Versorger eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG geschlossen hat, als auch die daraus folgende Einberechnung der Abgabe in die Gebührenkalkulation wurde vom sächsischen Rechnungshof in dieser Form als unzulässig bewertet. Laut dem Jahresbricht 2017 stimmte das SMI der Bewertung des sächsischen Rechnungshofes zu und empfahl eine Prüfung durch die Landesdirektion Sachsen. Konzessionsverträge wurden für den Bereich der Trinkwasserversorgung jedoch auch in anderen sächsischen Versorgungsgebieten zwischen den Aufgabenträgern und Versorgungsunternehmen geschlossen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche sächsischen Städte und Gemeinden haben im Bereich der Trinkwasserversorgung Konzessionsverträge mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen getroffen? (Bitte Angabe der jeweiligen Vertragspartner, der betroffenen Versorgungsgebiete und der in den Versorgungsgebieten angeschlossenen Haushalte.) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23b-1053/42/149 Dresden, 5. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Die Kreisfreie Stadt Chemnitz hat für den Bereich der Trinkwasserversorgung einen Konzessionsvertrag mit der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG geschlossen, dessen Versorgungsgebiet das gesamte Gebiet der Stadt umfasst. In dem Versorgungsgebiet bestehen 36.668 Hausanschlüsse (Quelle: Teilbericht I des SRH zur Querschnittsprüfung der öffentlichen Wasserversorgung im Raum Chemnitz vom Januar 2018, S. 18). Als Hausanschlüsse werden die an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Gebäude gezählt; die Zahl der angeschlossenen Haushalte ist der Landesdirektion Sachsen (LDS) nicht bekannt. Hinsichtlich der Stadt Pirna wurde an das Staatsministerium des Innern die Frage herangetragen , ob die Stadtwerke Pirna GmbH, der die Trinkwasserversorgung übertragen worden ist, die von ihr an die Kommune abzuführende Konzessionsabgabe auf den Endverbraucher umlegen darf. Außer diesen beiden Fällen sind der Staatsregierung keine weiteren Fälle bekannt, in denen Städte und Gemeinden in Sachsen Konzessionsverträge mit Trinkwasserversorgungsunternehmen abgeschlossen haben. Von einer Nachfrage bei den Kommunen wurde abgesehen, denn eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft die öffentliche Wasserversorgung und damit ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden gemäß § 43 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Zwar handelt es sich bei der Versorgung mit Trinkwasser gemäß § 43 SächsWG um eine Pflichtaufgabe. Jedoch sind die Kommunen bei der Frage, wie sie diese Pflichtaufgabe wahrnehmen, keinen Weisungen staatlicher Behörden unterworfen. Sie unterliegen insoweit nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGem0) nur dann Gebrauch machen , wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch die vorliegende Kleine Anfrage enthält keine Hinweise darauf, dass in einem konkreten Einzelfall Rechtsverletzungen entweder bereits erfolgt sind oder bevorstehen. Frage 2: Werden die Konzessionsabgaben in den unter Frage 1 genannten Versorgungsgebieten ebenfalls in die Gebührenkalkulationen einberechnet und wenn ja, welchen Anteil haben die Konzessionsabgaben jeweils an den Gebühren? (Bitte Angabe pro Versorgungsgebiet.) Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG hat an die Kreisfreie Stadt Chemnitz Konzessionsabgaben von mehr als 3 Mio. € jährlich zu zahlen und bezieht diese Aufwendungen in die Kalkulation ihrer Trinkwasserpreise ein (Quelle: Jahresbericht 2017 des SRH, Band II Nr. 9 Pkt. 2.5 Tz. 22, S. 115). Für den Fall der Stadtwerke Pirna GmbH ist nur bekannt, dass sie die von ihr an die Stadt Pirna abzuführende Konzessionsabgabe auf die Endverbraucher umlegen soll. Seite 2 von 4 STAATSM1N1STERI1JM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Die Gebührenkalkulationen zur Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgabe Wasserversorgung werden im Vorfeld der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft. Unter welchen Voraussetzungen wurden Gebührenkalkulationen zur Trinkwasserversorgung in Sachsen genehmigt, in denen Konzessionsabgaben einberechnet wurden? Gebührensatzungen einschließlich Änderungssatzungen, die die kommunalen Aufgabenträger auf der Grundlage von § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes erlassen , sind der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Absatz 3 SächsGem0, bei Zweckverbänden in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit beziehungsweise gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung, unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut anzuzeigen. Weder die Gebührensatzung noch die zugrundeliegende Gebührenkalkulation sind jedoch Gegenstand einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung. Frage 4: Zu welchem Ergebnis kam die Prüfung des Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Chemnitz und der eins energie in Sachsen GmbH & Co. KG sowie der Einberechnung der Abgabe in die Gebührenkalkulation durch die Landesdirektion Sachsen? Bitte Prüfbericht der kleinen Anfrage anhängen. Falls dieser noch nicht vorhanden sein sollte, bitte Nennung ab wann mit dem Prüfergebnis zu rechnen ist. Im Unterschied zu der bei Konzessionsverträgen mit Energieversorgungsunternehmen bestehenden Vorlagepflicht (§§ 101, 102 Absatz 2 SächsGem0) unterfallen andere Konzessionsverträge keiner Anzeige-, Vorlage- oder Genehmigungspflicht. Der angesprochene Konzessionsvertrag zwischen der Kreisfreien Stadt Chemnitz und der eins energie in sachsen GmbH & Co. KG liegt der LDS nicht vor und wurde daher auch nicht geprüft . Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 hat die LDS der Kreisfreien Stadt Chemnitz ihre Rechtsauffassung zu der Problematik einer Erhebung von Konzessionsabgaben im Bereich der Trinkwasserversorgung mitgeteilt und diese um eine Stellungnahme gebeten. Bislang liegt der LDS die Antwort noch nicht vor. Daher gibt es auch noch kein abschließendes Prüfergebnis. Derzeit kann die LDS nicht einschätzen, wann mit einem abschließenden Prüfergebnis zu rechnen ist. Frage 5: Unter welchen Voraussetzungen sind Konzessionsverträge zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Versorgungsunternehmen im Bereich der kommunalen Pflichtaufgabe Wasserversorgung in Sachsen rechtmäßig bzw. anwendbar? Gemäß § 117 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung § 48 EnWG entsprechend anwendbar. Auf die Konzessionsabgaben findet die Konzessionsabgabenverordnung (des Bundes) keine Anwendung. Maßgeblich sind vielmehr die Vorschriften der „Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände" vom 4. März 1941 in der Fassung vom 7. März 1975 sowie die „Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung" vom 27. Februar 1943. Im Übrigen gibt es keine spezifischen Vorschriften zur Rechtmäßigkeit oder Anwendbarkeit. 4 o c Fij Mif,undli, heniGrüßen if.-Dr. land Wöller Seite 4 von 4 2018-06-05T15:20:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes