SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD) Drs.-Nr.: 6/13358 Thema: Herstellung der Ausbildungsreife von Flüchtlingen über 18 Jahren Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „“Die Berufsausbildung in Deutschland sowie alle Instrumente der Bundesagentur für Arbeit setzen eine achtjährige Bildungslaufbahn voraus, die kaum ein Flüchtling mitbringt. Der Bund sieht derzeit keine Möglichkeit , die Finanzierung der Lücke zwischen schulischer Vorbildung mit Abschluss und der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung zu tragen. Daher will Integrationsministerin Köpping mit Bildungskursen diese Lücke füllen helfen mit dem Ziel, Ausbildungsreife zu erreichen. Am Ende steht ein Zertifikat.“ Diese Informationen sind seit 27.04.2018 dem Medienservice zu entnehmen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchem Abschluss entspricht das Zertifikat, welche Leistungen sind dafür zu erbringen? Werden an dieser Maßnahme ausschließlich Flüchtlinge mit einem dauerhaft gesicherten Bleiberecht teilnehmen? Mit „Zertifikat“ ist hierbei eine Teilnahmebescheinigung gemeint, die den Umfang des gelehrten Wissens aufzeigt. Für den Erhalt dieser ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme Voraussetzung. Vergleichbare Schulabschlüsse der Regelstruktur werden mit dem Besuch der Maßnahme nicht erreicht. Teilnahmeberechtigt sind alle Personen mit mindestens nachrangigem Arbeitsmarktzugang . Die Zuweisungen werden durch die örtlichen Agenturen für Arbeit und JobCenter nach den in einer kommenden Richtliniennovellierung benannten Kriterien erfolgen. Ausgeschlossen sind Personen, die unter nachstehende aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen fallen: Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) VZ-0141.51-18/429 Dresden, 7. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 3 Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (§ 61 Abs.1 AsylG) Beschäftigungsverbot für Personen mit Aufenthaltsgestattung in den ersten drei Monaten (§ 61 Abs.2 AsylG) Personen aus sicheren Herkunftsländern gemäß § 29a AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG Erwerbstätigkeitsverbot bei Geduldeten nach § 60a Abs.6 AufenthG Frage 2: Zur Rede steht ein „wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt“. Wer übernimmt die wissenschaftliche Begleitung, was ist das Ziel dieser Begleitung und welche Kosten entstehen hierfür? Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat zur Umsetzung dieses Modellprojekts ein Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn erarbeitet und in den ressortübergreifenden Absprachen eine Evaluierung dieses Curriculums zugesichert. Diese Evaluierung ist erforderlich, um zu überprüfen, ob die Lehrplaninhalte in der Praxis vollumfänglich der Zielerreichung des Projektes dienen oder eine inhaltliche Anpassung erforderlich ist. Eine darüberhinausgehende wissenschaftliche Begleitung ist nicht geplant. Frage 3: Wie hoch werden die Kosten pro Teilnehmer sein? (Bitte Kosten nach einzelnen Kostenpositionen aufschlüsseln) Die Zuwendung erfolgt pro Teilnehmer und pro Monat i.H.v. maximal 800,00 €. Diese umfassen Personalkosten zu 75%, Sachkosten zu 15% und Verwaltungskosten zu 10%. Die Kosten orientieren sich dabei an vergleichbaren Projekten wie beispielsweise dem der Produktionsschule Moritzburg. Frage 4: Wer werden die Träger dieser Maßnahme sein, woher stammen die Dozenten dieser Träger und wie erklärt die Staatsregierung die Diskrepanz zwischen offenbar vorhandenen Lehrern für Flüchtlinge und nicht vorhandenen Lehrern für das reguläre sächsische Schulsystem? Die Maßnahme der nachholenden Bildung ist kein Angebot der Regelstruktur. Zuwendungsempfänger können demnach Träger der beruflichen Bildung, Bildungszentren der Kammern, Produktionsschulen oder Weiterbildungsträger mit Zulassung gem. „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung - AZAV)“ sein. Die AZAV sieht im Rahmen der Verordnung u.a. vor, dass der Träger Nachweise über die pädagogische Eignung seiner Lehr- und Fachkräfte und deren methodisch-didaktischer Kompetenzen zu erbringen hat. Ebenso werden die praktischen Berufserfahrungen der Lehr- und Fachkräfte mitberücksichtigt. An dieser Verordnung orientiert sich die Dozentenrekrutierung. Seite 3 von 3 Bei der Auswahl der Träger werden zudem Erfahrungen in der Maßnahmendurchführung mit der Zielgruppe als vorteilhaft anerkannt. Frage 5: Die SäZ zitiert Köpping mit den Worten, es dürften nur Flüchtlinge teilnehmen, die bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Was sind Grundkenntnisse und wie werden diese evaluiert? Eine Zugangsvoraussetzung ist das Vorhandensein der deutschen Sprache auf dem Level B1, mindestens jedoch A2 gem. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER). Mit freundlichen Grüßen Petra Köpping 2018-06-07T11:36:30+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes