STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 1 0 03 29 101073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Garsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/13367 Thema: Schwarzarbeit und Scheinanstellungen durch Flüchtlinge(n) in den Jahren 2016, 2017 1. Quartal 2018 in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: bzw. und von im ,,Mit der großen Zahl an Flüchtlingen, die nach Deutschland kamen, stieg auch die Zahl an Schwarzarbeitern in dieser Gruppe. Eine Studie der Universitäten Tübingen und Linz schätzte, dass die Zahl der Schwarzarbeiter unter den Flüchtlingen im Jahr 2016 in Deutschland 100.000 bis 300.000 betrug. Die mit Kleiner Anfrage Drs. 6/6269 angegebenen Zahlen in diesem Bereich für Sachsen und das Jahr 2015 fielen sehr gering aus. In der PKS des Freistaates Sachsen wurden für das Berichtsjahr 2015 demgemäß lediglich zwei Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst, an denen Flüchtlinge als Tatverdächtige beteiligt waren. Für das Berichtsjahr 2014 wurde lediglich eine Straftat erfasst. Zwischenzeitlich gab es neue Erkenntnisse und Ermittlungserfolge in dem Bereich der organisierten Ausländerkriminalität , insbesondere in den Bereichen Einschleusen von Ausländern , Drogenhandel, Handel mit Falschgeld und Prostitution, wie durch die Berichterstattung zur Operation "Casablanca" Anfang April dieses Jahres bekannt wurde (vgl: https://www.mdr.de/investigativ/schleuserfaelscher -dealer-story-100.html.). Es wird dabei neben der Schwarzarbeit auch ein besonderes Schlaglicht auf den umgekehrten Fall, nämlich Scheinanstellungen durch welche letztlich häufig ein Sozialleistungsbetrug ermöglicht werden soll-, geworfen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite 1 von 6 ~SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon : 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-1053/71/5 Dresden, 0 6. JUNI 2018 , r Zertrtlkat seit :zoo6 .audlt bcrufundhmllie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fü r Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen : Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnl1n1en 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Kein Zugang fur elektronisch sigrnerte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. Vorbemerkung: STAATSMINISTERJUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Bei den in der zitierten Studie des Tübinger Instituts für Angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) und der Universität Linz genannten Zahlen illegaler Beschäftigung von Zuwanderern im Rahmen der Schattenwirtschaft handelt es sich um Schätzungen. Diese beruhen auf einer in den IAW-Studien angewandten Methodik, die mit bestimmten Indikatoren und Annahmen arbeitet und daher keine gesicherten Beobachtungen zur Grundlage ihrer Ausführungen hat (vgl. auch Schneider/Boockmann, ,,Die Größe der Schattenwirtschaft", Linz, Tübingen 2018). Konkrete Rückschlüsse auf bestimmte Regionen lassen sich der Studie nicht entnehmen. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 erfolgt auf der Grundlage von Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Freistaates Sachsen für tatverdächtige Zuwanderer . Als Zuwanderer im Sinne der kriminalstatistischen Betrachtung werden seit dem 1. Januar 2016 einer Festlegung der Bund-Länder-Projektgruppe „Zuwanderung" folgend alle Personen mit dem Aufenthaltsstatus/-grund „Asylbewerber", ,, International/national Schutzberechtigte und Asylberechtigte", ,,geduldete Ausländer", ,,Kontingentflüchtlinge" sowie „unerlaubt aufhältige Personen" erfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung originär bei den Behörden der Zollverwaltung liegt. Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz werden grundsätzlich nur dann in der PKS erfasst, wenn bei der Landespolizei Sachsen geführte Ermittlungsverfahren gemeinsam mit einer Behörde der Zollverwaltung (in der Regel Finanzkontrolle Schwarzarbeit - FKS) abschließend bearbeitet wurden . Insofern bilden kriminalstatistische Daten der PKS keine belastbare Datengrundlage zur Beantwortung der Fragen. Frage 1: Wie viele Fälle von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch bzw. von Flüchtlingen gab es in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Quartal 2018 in Sachsen? (Bitte nach Jahren, Anzahl an Tatverdächtigen, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aufschlüsseln) Frage 2: liegen der Staatsregierung für die Berichtsjahre 2015 und 2014 neue Erkenntnisse (vgl. Fragen 1. und 2. KA Drs. 6/6269), beispielsweise durch nachträglich abgeschlossene Verfahren, im Sinne der Fragestellung 1. vor? Wenn ja, welche? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Zuständigkeit für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt originär bei den Behörden der Zollverwaltung . In der Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) erfolgt jedoch keine statistische Erfassung , ob es sich bei aufgedeckter Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt, die durch Flüchtlinge begangen wurden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 des Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Maria Beger „Schwarzarbeit durch Flüchtlinge" vom 27. September 2016 (Drucksache 6/6269) sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst und der Fraktion der AfD vom 13. April 2018 (ST-Drucksache 19/1638) verwiesen . Soweit es die PKS betrifft , wurden für das Berichtsjahr 2016 keine Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst, an denen Zuwanderer als Tatverdächtige beteiligt waren . Für das Berichtsjahr 2017 wurde eine Straftat, für das 1. Quartal des Berichtsjahrs 2018 keine entsprechende Straftat registriert. Zu der im Berichtsjahr 2017 registrierten Straftat wurden zwei Tatverdächtige erfasst, darunter eine Person , auf welche ein Erhebungskriterium für Zuwanderer zutrifft. Hinsichtlich der Frage 2 liegen der Staatsregierung keine neuen polizeilichen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Ob darüber hinaus von den sächsischen Staatsanwaltschaften Fälle im Sinne von Frage 1 erfasst wurden , kann wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht beantwortet werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs- Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren , den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann . Daran gemessen kann die Frage wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht beantwortet werden . Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Eine gesonderte Statistik zu Ermittlungsverfahren , die im Zusammenhang mit „Schwarzarbeit" bzw. ,, Illegaler Beschäftigung" von Flüchtlingen stehen, wird auch von den sächsischen Staatsanwaltschaften nicht geführt . Die für die Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse können schließlich auch nicht durch eine elektronische Recherche in den Datenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaften erlangt werden. Bei den im Zusammenhang mit „Schwarzarbeit" bzw. ,, Illegaler Beschäftigung" von Flüchtlingen stehenden Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbeständen handelt es sich um die §§ 10, 1 0a und § 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), welche bereits tatbestandlich an die Beschäftigung von Ausländern anknüpfen sowie um Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN § 266a Strafgesetzbuch (StGB) , wobei insoweit die Fälle von sogenannter Scheinselbständigkeit Relevanz haben. Täter beider Delikte bzw. Deliktsgruppen kann grundsätzlich jeder deutsche und ausländische Arbeitgeber bzw. - soweit es sich um Straftaten handelt - jeder Teilnehmer an den Handlungen des Arbeitgebers sein. Ob es sich bei den beschäftigten Ausländern gerade um Flüchtlinge handelt oder gehandelt hat bzw. in wie vielen Fällen gerade Flüchtlinge - als Scheinselbständige - beschäftigt waren, wird in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müssten daher die Papierakten aller wegen der oben genannten Tatvorwürfe eingeleiteten Ermittlungsverfahren händisch durchgesehen und ausgewertet werden . Dies betrifft für den abgefragten Zeitraum insgesamt 3.006 Vorgänge . Eine solche Auswertung wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich . Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven , der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten , das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen . Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 3.006 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 188 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Frage erforderliche Aufwand nicht verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Frage würde in erheblichem Umfang eine größere Anzahl von Bediensteten in sächsischen Staatsanwaltschaften, die für laufende Arbeiten nicht mehr zur Verfügung stünden, binden. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis , dass eine Beantwortung der Frage unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Fälle von Scheinanstellungen von Flüchtlingen gab es in den Jahren 2015, 2016, 2017 und im 1. Quartal 2018 in Sachsen? (Bitte nach Jahren und Anzahl von Tatverdächtigen aufschlüsseln) Frage 4: Wie häufig waren Deutsche, wie häufig Ausländer, ,,Arbeitgeber" bei Fällen nach Frage 3. und welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung in diesem Zusammenhang zu Anzahl und Umfang von Sozialleistungsbetrug vor? Seite 4 von 6 Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR ~SACHSEN Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Sächsischen Staatsregierung weder unmittelbar vor, noch werden diese von den Staatsanwaltschaften und der PKS gesondert statistisch erfasst. Auch durch eine elektronische Datenbankrecherche können die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse nicht erlangt werden . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs- Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren , den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann . Die sogenannten „Scheinanstellungen" betreffen Fälle, bei denen Arbeits- oder Angestelltenverhältnisse nur zum Schein geschlossen werden , um anschließend oder zu einem späteren Zeitpunkt Versicherungs-, Sozial oder sonstige Transferleistungen beziehen zu können. Da die Fälle des sogenannten „Sozialleistungsbetruges" in den Datenbanken der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst werden, sondern lediglich die Fälle von Betrug gemäß § 263 StGB abgefragt werden können, müssten alle wegen des Tatvorwurfs des Betruges eingeleiteten Ermittlungsverfahren zunächst danach händisch durchgesehen werden , ob dem Verfahren gerade ein Fall des „Sozialleistungsbetruges " zugrunde lag . Zudem müsste durch eine manuelle Aktenauswertung geprüft werden , in wie vielen Fällen dabei gerade Flüchtlinge lediglich zum Schein sozialversicherungspflichtig beschäftigt worden waren. Schließlich müssten die Akten danach durchgesehen werden , in welchen Fällen Deutsche und in welchen Fällen Ausländer „Arbeitgeber" waren. Für den abgefragten Zeitraum betrifft dies insgesamt 12.477 Beschuldigte, die mit dem Tatvorwurf des Betruges erfasst sind . Eine solche Auswertung wäre - unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabes - ebenfalls nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich , der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 12.477 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand wird auf mindestens 780 Arbeitstage für einen Mitarbeiter geschätzt. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand daher nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Eine Beantwortung der Fragen ist auch unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - mit verhältnismäßigem Aufwand - nicht möglich. Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR SSACHsEN Fälle von Scheinanstellungen werden aus polizeilicher Sicht in der PKS nicht separat erfasst. Um festzustellen , in wie vielen Fällen eine Scheinanstellung im Zusammenhang mit einer Straftat wegen Sozialleistungsbetruges steht, müssten alle Straftaten wegen Sozialleistungsbetruges, an denen Nichtdeutsche als Tatverdächtige beteiligt waren , einer Einzelfallanalyse unterzogen werden . Dies würde im vorliegenden Fall die manuelle Durchsicht von 401 Vorgängen erfordern . Wenn man einen Zeitansatz von 30 Minuten für die Auswertung einer Ermittlungsakte ansetzt, wären dies über 200 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsakten. Bei einer 40-Stunden-Woche wäre ein Sachbearbeiter über fünf Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung . Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Welche strafrechtlichen, ausländerrechtlichen oder sonstigen (hoheitlichen ) Konsequenzen hatten die unter 1. bis 4. erfragten illegalen Tätigkeiten ? Die Ausländerbehörden prüfen, ob bei Ausländern die Strafvorschriften der §§ 95, 96 AufenthG erfüllt sind . Je nach Schwere der Straftaten prüfen sie eine Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG. Im Falle des Tatverdächtigen unter Frage 1 wurde dieser ausgewiesen und die Abschiebung angedroht. Vor Vollzug der Abschiebung reiste die Person aus dem Bundesgebiet aus. Das Ermittlungsverfahren ist noch anhängig . Im Übrigen wird von der Beantwortung der Frage 5, die auf die vorhergehenden Fragen Bezug nimmt, wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen . Auf die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4 wird insoweit Bezug genommen. Da eine Identifizierung der relevanten Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können auch zu den (strafrechtlichen) Konsequenzen im Freistaat Sachsen keine Angaben gemacht werden . Seite 6 von 6 2018-06-07T08:36:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes