STAATSW11N1STER1UM DER JUSTIZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE, Drs.-Nr.: 6/1339 Thema: Benachrichtigungspflicht bei Funkzellenabfragen, Nachfrage zu Drs 6/1109 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Antwort auf Frage 4 DRS 6/1109 wird ausgeführt, dass die Benachrichtigungspflicht in den 565 Ermittlungsverfahren, bei denen 654 Beschlüsse für Funkzellenabfragen realisiert wurden, durch welche wiederum ca. 21000 konkret benannte Funkzellen sowie bei weiteren 500 Tatorten alle Funkzellen der physischen Netzbetreiber abgefragt wurden, erst dann besteht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind (§ 101 Absatz 5). Ob bei abgeschlossenen Ermittlungen dieser Benachrichtigungspflicht nun Genüge getan wird, ließe sich laut Staatsministerium der Justiz nicht mehr feststellen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele der 565 Ermittlungsverfahren sind mittlerweile abgeschlossen? Zu sieben Ermittlungsverfahren können die Aktenzeichen infolge Löschung der diesbezüglichen Datensätze beim Landeskriminalamt Sachsen nicht mehr kU'... Freistaat Hl SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister® smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-LR-702/15 Dresden, £ . Mai 2015 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8,11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 •Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de Seite 1 von 2 STAATSM1N1STER1UM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN festgestellt werden, so dass zum Abschluss dieser sieben Verfahren keine Aussage getroffen werden kann. Von den verbleibenden 558 Ermittlungsverfahren sind bei den sächsischen Staatsanwaltschaften mittlerweile 333 Verfahren abgeschlossen. Frage 2: Ist es korrekt, dass die Staatsregierung nicht in der Lage ist, Aussagen zu treffen, ob der Benachrichtigungspflicht gemäß § 101 StPO überhaupt genüge getan wird? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage, Drs.-Nr.: 6/1109 verwiesen. Frage 3: Hält es die Staatsregierung für möglich, anonymisierte, also nicht-personenbezo-gene Verfahren anzuwenden, um den Vollzug der Benachrichtigungspflicht zu dokumentieren und damit eine adäquate parlamentarische Kontrolle des Eingriffs in Grundrechte durch FZA zu ermöglichen? Von einer Beantwortung der Frage wird abgesehen, da die Frage auf eine Bewertung gerichtet ist. Zu der Abgabe einer Bewertung ist die Staatsregierung nicht verpflichtet. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht der Staatsregierung nach Artikel 50 SächsVerf entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Artikel 51 SächsVerf. Das Fragerecht kann jedoch nicht dazu dienen, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Abgeordnete für geboten hält, sondern nur dazu, den Abgeordneten Informationen zu verschaffen (SächsVerfGH, Urteil vom 22. April 2004 - Vf. 44-I-03). Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 2 von 2