SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 101097 Drêsden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1205 - KLR D¡esden, J. Juni 2018 W TOB Kle-ine Anfrage der Ab.geordneten Katja Meier(BUNDNIS gO/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13400 Thema: Sächsische Gerichtsvollzieher*innen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Aufgaben und Tätigkeiten erfüllen die Sächsischen Gerichtsvollzieher*i nnen? Der Aufgabenbereich der sächsischen Gerichtsvollzieher erstreckt sich primär auf die Vollstreckung von Vollstreckungstiteln, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, und die Zustellung von Schriftstücken. Wegen der Einzelheiten hierzu und die sonstigen Zuständigkeiten wird auf die Aufzählung derAufgabenbereiche in den SS 9,30, 156, 157, 180, 196derGeschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) Bezug genommen, welche als bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift für die sächsischen Gerichtsvollzieher in der durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung (VwV zur GVGA und GVO) vom MIT o " IUSTIZVOLtZUGSEEAMTE ìarwwJoB-M¡t-tDE Hausanschrlft: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium der Justlz Rêferat lll 2 Hospitalstrâße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smi Verkehrsvefbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospilalstraße 7 *Zugang lür elektronisch sign¡erts sow¡e tür verschlûsselte elektron¡sche Dokumsnte nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach: nähere lnformationen unter www.egvp.deSeite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñgf-\vifltjMttruìJ\Ëy 25. September 2013, zulelzt geändert durch die VwV vom 30. August 2017 (SächsJMBl. S. 454) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017, umgesetzten Fassung Geltung beansprucht. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben und der Frage, welche Tätigkeiten sie hierfür im einzelnen konkret ausüben, steht den sächsischen Gerichtsvollziehern im Rahmen der Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und der auf der Grundlage von S 154 GVG erlassenen VwV zur GVGA und GVO ein gewisser Handlungsspielraum zu. Frage 2: W¡e stellt sich die Ausbildung der Gerichtsvollzieheranwärter*innen in Sachsen konkret dar und inwieweit ist eine Ausbildung in Teilzeit aus welchen Gründen (nicht) möglich? Die Ausbildung der sächsischen Gerichtsvollzieherbewerber ist in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung - APOGV) vom 17. September 2004, zulelzl geändert mit Wirkung zum 16. Dezember 2016, geregelt . Sie erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherbewerber in Zusammenarbeit mit den Partnerländern Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Länderverbund. Die Gerichtsvollzieherausbildung beginnt am 15. Oktober eines Kalenderjahres und dauert circa 20 Monate. Die fachtheoretischen Lehrgänge finden vollumfänglich an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz statt, die praktischen Ausbildungsabschnitte werden bei einem Gerichtsvollzieher eines möglichst wohnortnahen sächsischen Amtsgerichts absolviert. Die Ausbildung schließt mit der Gerichtsvollzieherprüfung ab. Diejenigen Bewerber, die noch keine abgeschlossene Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2, Fachrichtung Justiz, fachlicher Schwerpunkt Justizdienst (Justizfachwirt/in) haben, absolvieren zunächst die sogenannte vorbereitende Ausbildung. Diese dauert regelmäßig vom 15. April bis 14. Oktober eines Kalenderjahres . Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zu- Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUST¡Z Freistaat SACHSEN ñ&t-Näzlrñslretr\r:ry lassung zur sich unmittelbar anschließenden Gerichtsvollzieherausbildung ist. Der praktische Teil der vorbereitenden Ausbildung erfolgt in Form einer Hospitation beim Amtsgericht. Die vorbereitende Ausbildung soll den Bewerbern die wesentlichen Kenntnisse aus der Ausbildung für den Justizfachwirtdienst vermitteln und die fehlende Laufbahnausbildung - mit der spezifischen Zielsetzung Gerichtsvollzieherausbildung - ausgleichen. Die konkreten Lehrinhalte der vorbereitenden Ausbildung sowie der Gerichtsvollzieherausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Rahmenstoffplänen, die über den lnternetauftritt der Bayerischen Justiz verfügbar sind. Die Ausbildung ist mit einer Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbar. Die Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte sind auf eine Beschäftigung in Vollzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgelegt und kÖnnen nicht mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit absolviert werden. Frage 3: Wie viele Fälle werden pro Gerichtsvollzieher*in durchschnittlich im Monat bearbeitet und erledigt? Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass mit einem Fall im Sinne der Fragestellung ein Geschäft gemeint ist, das organisatorisch als ein Verfahrenseingang behandelt wird. Diese Auslegung liegt auch der statistischen Erfassung und Auswertung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher zugrunde. Für die lnterpretation der Zahlen ist zu beachten , dass ein Verfahrenseingang mehrere einzelne Vollstreckungshandlungen umfassen kann. Aufgrund der hinsichtlich des abgefragten Zeitraums offenen Fragestellung werden im Folgenden beispielhaft (auf volle Zahlen gerundet) die durchschnittlichen monatlichen Fallzahlen pro 1,00 AKA (Arbeitskraftanteil) Gerichtsvollzieher im 3. und 4. Quartal 2017 und im 1. Quartal2018 dargestellt: Eingänge/Monat/1,0 AKA Erledigungen/Monat/1,0 AKA 3. Quartal 2017 150 153 4. Quartal 2017 143 154 1. Quartal 2018 144 150 Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN | ñE!-I \\IrËlw Frage 4: Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro Fall von der Beauftragung bis zur Erledigung? Allgemein lässt sich ausführen, dass Gerichtsvollzieher gehalten sind, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken (5 802a Absatz l ZPO). Zugleich sollen sie in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein (S 802b Absatz 1 ZPO). Soweit die gütliche Einigung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung erreicht wird, kann das Verfahren je nach Anzahl der zu zahlenden Raten grundsätzlich bis zu zwöll Monate dauern (vgl. S 802b Absatz 2 Saïz 3 ZPO). lm Ausnahmefall kann aber auch ein längerer Zeitraum für die Ratenzahlungen vereinbart werden. Eilsachen (zum Beispiel Vollstreckungen im Rahmen von Gewaltschutzsachen) sind hingegen zeitnah zu erledigen. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarischer Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschättsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle lnformationen, uber die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden können (SächsVerfGH, a. a. O.). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerf GH, a. a. O.). Eine vollständige Beantwortung würde aufgrund des dafür erforderlichen Aufwandes die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährden. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung der Akten von beispielsweise 379.092 Verfahrenseingängen im Jahr Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUST¡Z Freistaat SACHSEN ß31-\Vri w 2017 erlangt werden. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von nicht unter 15 Minuten pro Akte ausgegangen . Hierfür wäre mit einem Arbeitsaufwand von über 90.000 Arbeitsstunden zu rechnen, während derer die mit der Beantwortung der Frage Bediensteten der Staatsregierung wichtige ötfentliche Aufgaben nicht wahrnehmen könnten. Auch eine teilweise Beantwortung der Frage kommt nicht in Betracht, weil nach einer Durchschnittszahl gefragt ist. Deren Ermittlung setzt die Auswertung aller Akten notwendig voraus. Die Ermittlung eines Durchschnitts auf der Basis einer Stichprobe würde dem lnteresse der Fragestellung nicht genügen. Eine umfassende Abwägung des Fragerechts des Abgeordneten führt zu dem Ergebnis , dass dem lnteresse der Ötfentlichkeit an einer funktionsfähigen Staatsregierung Vorrang zu gewähren ist. Frage 5: Wie haben sich die Fallzahl insgesamt, die durchschnittliche monatliche Fallzahl je Gerichtsvollzieher*in (bearbeitet und erledigt) und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro Fall seit dem Jahr 2005 entwickelt? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln .) Die Frage wird ebenfalls dahingehend ausgelegt, dass mit einem Fall im Sinne der Fragestellung ein Geschäft gemeint ist, das organisatorisch als ein Verfahrenseingang behandelt wird. Die Anzahl der Eingänge in diesem Sinne wird erst seit der Umstellung der Personalbedarfsberechnung ab dem Jahr 2016 erfasst. Danach gingen bis zum Jahresende im Jahr 2016 insgesam| 404.548 und im Jahr 2017 insgesamt 379.092 Verfahren bei den sächsischen Gerichtsvollziehern ein. Dies entspricht einem Ruckgang von 2016 auf 2017 von insgesamt 25.456 Verfahren oder rund 6,330/o. Hiernach entfielen auf 1,0 AKA Gerichtsvollzieher im Jahr 2016 rund 164 und im Jahr 2017 rund 153 zu bearbeitende Eingänge pro Monat. Darüber hinaus ist eine Darstel- Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Rtr-\IËtrÉ w lung der Entwicklung nur eingeschränkt möglich, weil eine umfassende Eingangs- und Erledigungserfassung im hier maßgeblichen Sinne erst zum Beginn des 3. Quartals 2017 eingeführt wurde. Hiernach ergibt sich bezogen auf den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. März 2018 folgende Entwicklung der monatlichen Fallzahlen pro Gerichtsvollzieher (1,0 AKA): Eine weitergehende Beantwortung im Hinblick auf frühere Zeiträume und die durchschnittliche Bearbeitungsdauer wird wegen der Unzumutbarkeit des erforderlichen Aufwands abgelehnt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu Frage 4 wird verwiesen . Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hierfür eine händische Auswertung der Vollstreckungsakten sämtlicher sächsischer Gerichtsvollzieher nicht nur eines Jahres, sondern der Jahre 2005 bis 2017 erlorderlich wäre, was den in der Antwort auf Frage 4 dargestellten Zeitaufwand nochmals um ein vielfaches übersteigen würde. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Entwicklung der Eingänge Eingänge Veränderung zum vorherigen Quartal 3. Quartal 2017 150 4. Quarlal2017 143 - 7 (rd. - 4,67 o/o) 1. Quartal 2018 144 + 1 (rd. +0,7o/o) Entwicklung der Erledigungen Erledigungen Veränderung zum vorherigen Quartal 3. Quartal 2017 153 4. Quarilal2017 154 +1(rd.+0,65%) 1. Quartal 2018 150 -4(rd.-2,60/o) Seite 6 von 6 2018-06-07T13:11:06+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes