STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13404 Thema: Waffenstatistik Sachsen, Ende I. Quartal 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/12917 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind in der Anzahl der in Sachsen zugelassenen Schusswaffen in Drs. 6/12917 auch Waffen der sächsischen Polizei enthalten? Die Zulassung von Schusswaffen obliegt den Beschussämtern auf der Grundlage des Beschussgesetzes. Da in Sachsen kein Beschussamt ansässig ist, werden in Sachsen auch keine Schusswaffen zugelassen. Im Sachzusammenhang mit den Fragen 2 bis 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12917 war bei der Beantwortung davon auszugehen, dass sich die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12917 auf die Anzahl der registrierten Schusswaffen bei den Waffenbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte bezog. Da die Waffenbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte keine Schusswaffen der sächsischen Polizei registrieren, sind diese auch nicht in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/12917 enthalten. 0 1 111M16. ORB Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/53/39 Dresden, 11. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER11JTV1 DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wie viele Schusswaffen welcher Waffenart befanden sich zum Stichtag 31.03.2018 im Bestand der sächsischen Polizei? Die sächsische Polizei verfügt zum Stichtag 31. März 2018 über 22.487 Schusswaffen. Von einer weiteren Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Die Bitte um Aufschlüsselung nach Waffenarten ist inhaltlich zu unbestimmt. Es erschließt sich bei verständiger Würdigung nicht, welche inhaltliche Untergliederung der Fragesteller gemeint hat. Das Waffengesetz nimmt verschiedene Untergliederungen vor, beispielsweise nach Schusswaffen und gleichgestellten Gegenständen, nach den Kategorien A, B, C und D der EU-Feuerwaffenrichtlinie, nach Kurz- und Langwaffen oder nach erlaubnispflichtigen, erlaubnisfreien und verbotenen Waffen. In der sächsischen Polizei erfolgt eine Untergliederung der Schusswaffen nach Waffentypen , wie sie auch im XWaffe-Standard für die Registrierung von Schusswaffen im Nationalen Waffenregister verwendet wird. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10114 wird verwiesen. Mii-ffundliche Grüßen Prof. Dr.noland Wöller Seite 2 von 2 2018-06-11T10:20:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes