STAATSMlNISTERllllVl FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/125-2018 Dresden, 13. Juni 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rene Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13410 Thema: Beteiligung von Mitgliedern der sächsischen Hochschulen an Prüfungen im Rahmen der ersten Staatsprüfung Lehramt - Nachfrage zur Drucksache 6/12342 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Das Kultusministerium verwies in der Kleinen Anfrage „Prüferjnnen zur ersten Staatsprüfung" (Drs. 6/12342) bezüglich der Überprüfung der Qualifikation von Prüferjnnen bei Staatsprüfungen und der Gewährung von Vergütungen auf die Zuständigkeit der Universitäten bzw. des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst be kannt, wie viele Personen für die Prüfungszeiträume Sommer 2016, Win ter 16/17, Sommer 2017, Winter 17/18 und Sommer 2018 von den säch sischen Universitäten an das LaSuB übermittelt wurden? Wenn ja, wie viele sind es? (Bitte aufschlüsseln nach den Qualifikationen/Kategorien nach LAPO I (Hochschullehrerjnnen, Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die zur selbständigen Lehre berechtigt sind sowie Privatdozentjnnen ).) Frage 2: Sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst be kannt, wie viele Personen, welche von den Universitäten übermittelt wurden, nicht der Kategorie Hochschullehrerjnnen, Mitglieder die zur selbständigen Lehre berechtigt sind oder Privatdozentjnnen angehö ren? Wenn ja, wie viele sind es? (Bitte aufschlüsseln nach abweichen den Kriterien, z.B. wissenschaftliche Mitarbeiterjnnen ohne selbstän dige Lehre, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, weitere mögliche Ab weichungen.) Zertifikat seit 2007 audit berufundfarnilie Hausanschrift; Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst meiden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie vielen der unter 1. und 2. genannten Personen wurde diese Tätigkeit nicht als Dienstpflicht, im Hauptamt oder als Nebentätigkeit im Hauptamt mit an gemessener Entlastung übertragen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1-3: Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind diese Daten grundsätzlich nicht bekannt. Anlässlich der Kleinen Anfrage wurden jedoch die lehrerbildenden Universitä ten diesbezüglich angefragt. Die Daten sind der beigefügten Anlage zu entnehmen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Daten der Technischen Universität Dresden darin nicht enthalten sind, da sie nach deren Auskunft nicht zentral in der hier benötigten Form erfasst werden. Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass der Prüfungsbehörde bekannt wird, ob be stellte Prüferjnnen ihre Tätigkeit als Dienstpflicht, im Hauptamt oder als Neben tätigkeit im Hauptamt mit Entlastung durchführen oder ob durch die Prüfungsbe hörde eine Vergütung zu gewähren ist? Das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) bestellt die Prüfer gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Lehramtsprüfungsordnung (LAPO) I auf der Grundlage der durch die jeweilige Universität erstellten Vorschläge. Das LaSuB ist nicht die personalführende Stelle der Prüfenden der Hochschulen. Der Prüfungsbehörde ist daher nicht bekannt, ob bestellte Prüfer ihre Tätigkeit als Dienstpflicht, im Hauptamt oder als Nebentätigkeit im Hauptamt mit Entlastung wahrnehmen. Da die Prüfungsbehörde Prüfungsleistungen von Prüfern der Hochschulen nicht vergütet, ist eine solche Prüfung auch nicht erforderlich. Frage 5: Falls unter 2. eine Anzahl an Personen genannt wurde, wie ist es zu erklä ren, dass per LAPO I alle Kategorien von Prüferjnnen der venia legendi entspre chen, trotz dessen Prüferjnnen ohne entsprechende Berechtigung eingesetzt werden? Die Festlegung, wer seitens der Hochschullehrkräfte im jeweiligen Prüfungssemester als Prüfer bestellt wird, trifft das zuständige Prüfungsamt beim Landesamt für Schule und Bildung in Abstimmung mit den Hochschulen. Nach § 3 Abs. 2 LAPO I sind Hochschullehrer kraft Amtes als Prüfer bestellt. Darüber hinaus kann das Prüfungsamt als Prüfer hauptamtlich tätige Lehrer, Mitglieder und An gehörige der Hochschule, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind und Privatdo zenten bestellen, sofern sie fachlich geeignet sind. Als Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die im Sinne der LAPO I zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, wird wissenschaftliches Personal der Hochschulen mit einer Lehrverpflichtung angesehen. Zum wissenschaftlichen Personal mit Lehraufgaben gehören die Hochschullehrer und die akademischen Mitarbeiter nach § 57 Abs. 1 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG). Akademische Mitarbeiter sind nach § 50 Abs. 1 SächsHSFG wissen schaftliche Mitarbeiter, Akademische Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Hilfskräfte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Lehraufgaben besteht für Hochschullehrer, Akademische Assistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gilt diese Ver- Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEl^ pflichtung im Rahmen einer ihnen übertragenen Lehrtätigkeit. Wissenschaftliche Hilfs kräfte haben gemäß Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen keine Lehrverpflichtung. Mit freundlichen Grüße Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 3 von 3 Anlage zu Drs. 6/12342 Prüfungszeiträume 2016 (WS 2015/2016 +SS 2016) 2017 (WS 2016/2017 +SS 2017) 2018 (WS 2017/2018 +SS 2018) Frage 1 Anzahl der an das LaSuB übermittelten Personen/Prüfer 534 674 789 davon Hochschullehrer 183 269 332 davon Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind 166 221 263 davon Privatdozenten 8 11 14 Frage 2 davon sonstige, nämlich: 177 173 180 Lehrkräfte für besondere Aufgaben* 87 90 95 Abgeordnete Lehrer** 13 14 15 Lehrbeauftragte 3 3 3 Sonstige Honorarverträge 5 4 4 *** 69 62 63 Frage 3 davon Anzahl der Personen, denen die Tätigkeit nicht als Dienstpflicht, im Hauptamt oder als Nebentätigkeit im Hauptamt mit angemessener Entlastung übertragen wurde - - - ^ an der jeweiligen Universität beschäftigt '* für die Lehre von SMK an die jeweilige Universität abgeordnet '** Nach Mitteilung der UL ist eine genaue Zuordnung nicht möglich. Es handelt sich jedoch insbesondere um an der HMT Leipzig beschäftigtes Personal. 2018-06-14T09:03:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes