STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ FgeklatiSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 l 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13411 Thema: Folgen psychischer und anderer Erkrankungen Studierender Im Verlauf der Lehramtsausbildung für die Verbeamtung von Lehrer*Innen im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu Gutachten und ZeugnIssen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes (VwV Gutachten und Zeugnisse) heißt es in 2.2.: „Gesundheitlich geeignet ist, wer a) für die vorgesehene Verwendung zum Zeitpunkt der Untersuchung gesundheltlich geeignet ist und b) keinen krankheitsbedingten vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit oder ein über Jahre hinweg regelmäßiges krankheitsbedingtes Ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit erwarten lässt. Die Prognose muss die voile Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erwarten lessen. Die gesundheitliche EIgnung von Bewerbern kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkelt bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 2 C 12/11 und 2 C 18/12 sowie Beschluss vom 20. Oktober 2013, 2 C 16/12). Die tatsächlichen Anhaltspunkte (konkrete Tatsachen und Merkmale des Bewerbers) sind gerichtsverwertbar zu bewerten und zu dokumentieren. Besondere Regelungen für bestimmte Gruppen von Beamten bleiben unberührt." Die Staaterninisterin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zelchen lhre Nachrlcht vom Aktenzelchen (bltte bel Antwort angeben) 23-0141.51-18/378 r.esden, Juni 2018 Hausanschrlft: Sachsleches Staatemlnlaterlum für SozIales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UN1 FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Können psychische Erkrankungen bzw. Vorerkrankungen als Ausschlusskriterium für eine Verbeamtung gelten? Frage 2: Mit welchen Krankheitsbildern erfüllt ein*e Bewerber*In das Kriterium: „class mit überwiegender Wahrscheinlichkelt entweder vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird [...]. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Psychische Erkrankungen können im Einzelfall als Ausschlusskriterium für eine Verbeamtung gelten. Grundsätzlich sagt allein die Tatsache einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung in der Vorgeschichte nichts über die zugrundeliegende Erkrankung und deren Verlauf aus. Notwendig ist eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls , die neben dem aktuellen psychischen Befund auch den bisherigen Verlauf sowie die individuellen Prognosefaktoren berücksichtigt. Eine Aussage zur Prognose und damit zur Empfehlung für eine/keine Verbeamtung kann nur durch eine entsprechende Begutachtung eines erfahrenen (Amts)Arztes getroffen werden. Relevant für die Einschätzung ist dabei der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung sowie die Prognose der Entwicklung der Erkrankung. Bedeutsam für die Prognose sind die Schwere der Erkrankung und deren Auswirkung auf das konkret zu erfüllende Amt (dienstpostenbezogene Dienstfähigkeit). Beachtet wird auch die Behandlungscompliance (kooperatives Verhalten von Patienten im Rahmen einer Therapie). So können bereits durchlaufene psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungen durchaus positiv gewertet werden, da zum einen eine individuelle Therapie der psychischen Erkrankung oder Störung erfolgte und gleichzeitig Bewältigungsstrategien für den weiteren Verlauf vermittelt wurden. Ein besonderes Risiko für eine ungünstige Prognose zeigen insbesondere schwere psychische Erkrankungen, z.B. Psychosen, einhergehend mit Chronifizierung und Residualzustand (nicht vollständiger Rückgang von Symptomen einer Grunderkrankung) mit längerfristigen, teilweise erheblichen Leistungseinschränkungen z.B. der kognitiven Funktionen (geistige Aktivität). Zu den Residualsymptomen werden u.a. Antriebsverminderung , sozialer Rückzug, ldeenarmut, psychomotorische Verlangsamung gezählt. Die Patienten sind erschöpft und kaum belastbar. Mit längeren Fehlzeiten und dem Eintreten einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit muss in solch einem Fall gerechnet werden. Frage 3: Welche Maßnahmen unternimmt, fördert und / oder plant die Staatsregierung zur Prävention psychischer Erkrankungen von Studierenden vor allem im Bereich Lehramtsstudium? Die sächsischen Hochschulen erhalten nach den Regelungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes die erforderlichen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Globalbudget . Zu ihren Aufgaben gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Hierzu halten Sae 2 von 3 STAATSUN1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ PealtiSEN die Hochschulen ein Beratungs- und Unterstützungsangebot vor. Das Zentrum für Lehrerbildung und Schulforschung der Universität Leipzig bietet beispielsweise eine psychologische Beratung für Lehramtsstudierende an. Des Weiteren bieten auch die sächsischen Studentenwerke soziale und psychosoziale Beratung und Betreuung an, die grundsätzlich Studierenden aller Studienrichtungen offenstehen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fördert zudem gemäß der ESF-Richtlinie „Hochschule und Forschung" zwei Vorhaben zur Steigerung des Studienerfolges im Bereich Lehrarnt, die u. a. der lntensivierung der individuellen Betreuung der Lehramtsstudierenden in den ersten Semestern dienen. lm Einzelnen handelt es sie hierbei um die ESF-geförderten Projekte der Technischen Universität Dresden („Mentoring, Tutoring , Coaching") und der Universität Leipzig („Teaching (for) you"). Mit speziellen Coaching- bzw. Mentoring-Angeboten, die über das bisherige Beratungs- und Unterstützungsangebot an den Universitäten hinausgehen, soil ein Eingehen auf die individuelle Situation und Persönlichkeit der Studierenden ermöglicht werden und damit Stress- und Überlastungssituationen vorgebeugt werden. Frage 4: Wie geht die Staatsregierung damit um, dass allein die drohende Tatsache , nicht verbeamtet zu werden, wenn eine psychische Erkrankung vorlag oder vorliegt, dazu führen kann, dass Studierende keine Therapie in Anspruch nehmen? Der Staatsregierung ist nicht bekannt, dass Studierende vermehrt keine Therapie in Anspruch nehmen, weil sie fürchten, später nicht verbeamtet zu werden. Mit freundlichen Grüßen Barbara Kle Seite 3 von 3 2018-06-11T09:52:41+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes