STAATSM1N1STER11JM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13412 Thema: Personelle Ausstattung unterer sächsischer Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/10975 Sehr geehrter Herr Präsident, der Frage sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange in Drs. 6/10975 ist zu lesen: ,Die Frage nach dem Personalbestand der gemeindlichen Vollzugsdienste der Ortsund Kreispolizeibehörden betrifft den Bereich des kommunalen Personalwesens , der von den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen ihrer Personalhoheit als Ausfluss ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht.' Im Sächsischen Polizeigesetz ist in § 66 geregelt: ,Es führen die Fachaufsicht über 1. die Landespolizeibehörden: die zuständigen Staatsministerien , 2. die Kreispolizeibehörden: die obere Verwaltungsbehörde und die zuständigen Staatsministerien, 3. die Ortspolizeibehörden: a) in den Kreisfreien Städten: die obere Verwaltungsbehörde und die zuständigen Staatsministerien ..."' Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-1053/53/41 Dresden, 13. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Aufgrund welcher Rechtsauffassung kommt die Sächsische Staatsregierung zu dem Schluss, dass die Fachaufsicht über den Personalbestand des Vollzugsdienstes der Kreis- und Ortspolizeibehörden nicht unter den § 66 SächsPolG fällt? § 66 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) regelt die Fachaufsicht der übergeordneten Behörden über nachgeordnete allgemeine Polizeibehörden, also auch über die Orts- und Kreispolizeibehörden, welche zudem kommunale Polizeibehörden sind. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Der Personalbestand ist nicht Gegenstand der Fachaufsicht. Frage 2: Sind Maßnahmen vorgesehen, um in Vorbereitung eines eigenständigen Sächsischen Polizeibehördengesetzes Kenntnisse über den Personalbestand des Vollzugsdienstes der Kreis- und Ortspolizeibehörden von Seiten der Sächsischen Staatsregierung zu erlangen? Solche Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Frage 3: Welchen Personalbestand führen die gemeindlichen Vollzugsdienste der unteren sächsischen Polizeibehörden (Orts- und Kreispolizeibehörden) zum 1.05.2018? (Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen, Kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden!) Zur Beantwortung liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/10975 wird verwiesen. Miketeundlichen Grüßen (' 4/A l130ofl Dr'. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-06-13T14:20:49+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes