STAATSM1N1STER11JM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13439 Thema: Geplante Videoüberwachung in Chemnitz, zugleich Nachfrage zu Drs 6/9136 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Der Stadtrat der Stadt Chemnitz soll in seiner Sitzung am 23. Mai 2018 über die Außerplanmäßige Mittelbereitstellung für eine Videoüberwachung entscheiden. Ausweislich der Beschlussvorlage der Stadtverwaltung sind dies die hälftigen Kosten für die Installation von Videokameras im Stadtzentrum vorgesehen. Nach Angabe der Freien Presse (https://www.freiepresse.de/LOKALES/CHEMNITZ/Wasdie -Videoueberwachung-leisten-sollartike110206901.php) handelt es sich dabei um 38 Videokameras zur Überwachung von über 10 Straßen , Plätzen, Haltestellen und eines Parks. Laut Beschlussvorlage handelt es sich dabei um ein gemeinsames Projekt der Chemnitzer Verkehrs-AG, der C' Veranstaltungszentren GmbH, der Polizeidirektion Chemnitz und der Stadtverwaltung Chemnitz. Die Ausschreibung u. a. der Videotechnik sei federführend durch die CVAG erfolgt. Der Zuschlag sei bereits erfolgt. Der Vorlage ist auch zu entnehmen, dass jeder Projektpartner als „Live -Bild -Nutzer" Zugriff auf die ihm gehörenden Flächen erhält. Die Polizei und das Ordnungsamt erhält darüber hinaus Anlass bezogen die Rechte zum Datenzugriff auf das gesamte Bildmaterial aller Videokameras." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-1053/5/70 Dresden, 14. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 1: Inwieweit ist die konzipierte Videoüberwachung mit Blick auf die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 und des Abs. la SächsPolG gerechtfertigt, insbesondere welche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass an den Orten oder Objekten Straftaten begangen werden, bzw. auf welche sonstige Rechtsgrundlage wird sie gestützt? (Der Fragesteller geht davon aus, dass — da es sich um (auch) polizeiliche Videoüberwachung handelt — die Voraussetzungen nach dem PolG vorliegen müssen. Sollte die Staatsregierung eine andere Auffassung vertreten, wird um konkrete Begründung gebeten. In diesem Falle soll auch dargelegt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen die Datenweitergabe an die Polizei erfolgt.) Die konzipierte Videoüberwachung ist keine Datenerhebung durch die Polizeidirektion (PD) Chemnitz im Sinne des § 37 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG), sondern obliegt der Stadt Chemnitz, der Chemnitzer Verkehrs-AG (CVAG) sowie der C3Chemnitzer Veranstaltungszentren GmbH (C3). Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung der von der Stadt Chemnitz vorgesehenen Flächen ist § 13 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) bzw. § 33 Abs. 1 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) (soweit die Stadt im Bereich der Richtlinie (EU) 2016/6801handelt). Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch die privatrechtlich handelnden CVAG und C3 ist § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Datenübermittlung durch die Stadt Chemnitz erfolgt demnach gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SächsDSDG bzw. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 SächsDSG (für den Bereich der Richtlinie (EU) 2016/680) sowie § 4 Abs. 3 Satz 3 BDSG durch die CVAG und die C3 an die PD Chemnitz. Nach diesen Vorschriften ist eine Weiterverarbeitung (darunter fällt auch die Übermittlung von Daten, vgl. Art. 4 Nr. 2 Datenschutz- Grundverordnung) für einen anderen Zweck insbesondere zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die PD Chemnitz nutzt zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 SächsPolG normierten Aufgabe die von den Partnern aufgrund deren jeweiligen rechtlichen Grundlagen erhobenen und gespeicherten Daten im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben bezüglich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Eine eigenständige Datenerhebung durch die PD Chemnitz erfolgt nicht. Sollte es sich um Daten handeln, die für die Strafverfolgung Relevanz entfalten, so richtet sich die Übermittlung zur Erfüllung einer Aufgabe der PD Chemnitz nach § 1 Abs. 2 SächsPolG i. V. m. § 163 der Strafprozessordnung (StPO). 1Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates - Richtlinie (EU) 2016/680 Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Seit wann ist die Polizeidirektion Chemnitz Partner des gemeinsamen Videoüberwachungsprojekts und in welchem Umfang werden Mittel oder Personalressourcen zur Umsetzung des Projekts wann aufgrund welches Haushaltstitels zur Verfügung gestellt? Seit März 2017 steht die CVAG als beauftragtes Unternehmen bezüglich einer möglichen Videoüberwachung im Chemnitzer Stadtzentrum mit der PD Chemnitz in Kontakt. Im August 2017 wurde die erste Beratung unter Teilnahme aller Partner durchgeführt. Da die Federführung bei der Stadt bzw. in deren Auftrag bei der CVAG liegt, lässt sich der Umfang der eingesetzten Personalressourcen aufgrund der Aufgabenerfüllung durch alle Beteiligten nicht konkret beziffern. Für das Projekt wurden noch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Mittel ist vertraglich noch nicht fixiert. Frage 3: Inwieweit und in welchem konkreten Umfang soll an welchen konkreten Orten in Chemnitz eine Videoüberwachung eingerichtet werden? (Bitte auch Skizze des überwachten Bereichs beifügen.) Frage 4: Inwieweit soll bei der Videoüberwachung auch Technik/Software für eine sog. intelligenten Videoüberwachung eingesetzt werden bzw. ist die zu beschaffende Technik in der Lage, diese durchzuführen? Frage 5: Mit welchem konkreten Ergebnis hat der Sächsische Datenschutzbeauftragte das Vorhaben wann und unter welchen konkreten Vorgaben geprüft? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Über die im Internet veröffentlichte Beschlussvorlage zur außerplanmäßigen Mittelbereitstellung für eine Videoüberwachung der Stadt Chemnitz vom 23. Mai 2018 hinaus liegen der Staatsregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung , sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft einen Sachverhalt, der von der Stadt Chemnitz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen wird. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht kann die Staatsregierung vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf der Grundlage von § SächsDSDG ist öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 SächsDSDG die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gestattet. Öffentliche Stellen im Sinne von § 2 SächsDSDG sind Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN alle Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und auch Beliehene. Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nach § 13 SächsDSDG ist im Falle einer beabsichtigten Videobeobachtung durch die Kommune zu prüfen, ob diese zur Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts, erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an einem Unterbleiben der Datenverarbeitung nicht überwiegen. Bisher liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen verstoßen worden ist. Ein allgemeines oder pauschales Auskunftsverlangen der Staatsregierung als Rechtsaufsichtsbehörde ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Auch im Hinblick auf die Beantwortung der Frage liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Insbesondere kontrolliert der Sächsische Datenschutzbeauftragte die öffentlichen Stellen in völliger Unabhängigkeit und ist der Staatsregierung gegenüber nicht zur Auskunft über seine Prüftätigkeit verpflichtet. eundlichen Grüßen '4( L Pfof Dr. Roland Wöller Seite 4 von 4 2018-06-14T12:31:53+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes