STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13448 Thema: Für neonazistischen „Zeitzeugenvortrag" angemietetes Objekt in Weißwasser Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Gemäß der Drs. 6/12407 fand am 02.12.2017 in Weißwasser ein ‚Zeitzeugenvortrag ' mit der bekannten Holocaust -Leugnerin Ursula Haverbeck statt, an dem ca. 150 Personen teilnahmen und in dessen Anschluss drei neonazistische Liedermacher aufgetreten sind. Des Weiteren wird angegeben, dass das hierfür genutzte Objekt angemietet wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem genutzten Objekt nicht um eins der zwei in der Drs. 6/11784 genannten Objekte in Weißwasser handelt, die gemäß der verbindlichen bundesweiten Definition als ,rechtsextremistisch genutzte Immobilien' gelten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen 116. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3344 Dresden, 15. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ffe er23 unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Um welche Art von Objekt handelt es sich? Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber hinaus über das Objekt? Frage 5: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit verfügen Neonazis über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Es handelt sich um ein anmietbares gewerbliches Objekt. Darüber hinaus liegen Informationen vor, die aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 3: Welche neonazistischen Veranstaltungen (Art der Veranstaltung, Anzahl der Teilnehmer , ggf. Redner und Interpreten, Veranstalter, Inhalt der Veranstaltung) haben bislang im Objekt stattgefunden? Hinsichtlich der Erkenntnisse zu der Veranstaltung am 2. Dezember 2017 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/12407 verwiesen. Zu weiteren rechtsextremistischen Veranstaltungen in dem Objekt liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer geplanter Veranstaltungen im Objekt bzw. in Bezug auf eine zukünftige Nutzung durch Neonazis ? Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mitfraunachen Grüßen Prof: Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-15T12:38:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes