STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/13451 Thema: Mitglieder der neonazistischen Partei „Der III. Weg" Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Anzahl der Mitglieder der neonazistischen Partei „Der III. Weg" in Sachsen zu den Stichtagen 30.04.2018, 30.04.2017 und 30.04.2016 und wie verteilten sich die Mitglieder dabei jeweils auf die Landkreise und kreisfreien Städte? Die Mitglieder der Partei „Der III. Weg" werden in Sachsen derzeit den vier Stützpunkten Vogtland, Mittelland, Mittelsachsen und Westsachsen zugerechnet . Die Partei verfügte am Ende des Jahres 2017 über ca. 90 und am Ende des Jahres 2016 über ca. 60 sächsische Mitglieder. Die regionale Verteilung stellt sich aktuell wie folgt dar: Kreisfreie Stadt bzw. Landkreis Mitglieder Leipzig ca. 5 Dresden ca. 5 Chemnitz ca. 10 Erzgebirgskreis ca. 5 Landkreis Mittelsachsen ca. 15 Landkreis Nordsachsen ca. 5 Vogtlandkreis ca. 30 Landkreis Zwickau ca. 15 Aufstellungen der Anzahl von Mitgliedern oder ihrer regionalen Verteilung zu einem bestimmten Stichtag, hier jeweils der 30. April, sind nicht möglich, da eine solche Statistik im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen nicht vorgehalten wird und nachträglich, insbesondere auf Grund gesetzlicher Speicherfristen, auch nicht recherchierbar ist. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3347 Dresden, 15. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATS1V11N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Inwiefern sind der Staatsregierung (frühere) Mitgliedschaften von Mitgliedern der neonazistischen Partei „Der III. Weg" in mittlerweile verbotenen Organisationen in Sachsen sowie in anderen Bundesländern oder in der Bundesrepublik bekannt ? (Bitte, sofern möglich, genaue Anzahl der Mitglieder sowie die jeweilige mittlerweile verbotene Organisation angeben.) Fünf Personen, die verbotenen Vereinigungen angehörten, wurden Mitglieder der Partei „Der III. Weg". Bei den verbotenen Vereinigungen handelte es sich um die „Nationalen Sozialisten Chemnitz" (NSC), das „Freie Netz Süd" (FNS) und die „Autonomen Nationalisten Göppingen" (AN Göppingen). Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über (frühere) Mitgliedschaften von Mitgliedern der neonazistischen Partei „Der III. Weg" in anderen neonazistischen Parteien, Vereinen, Gruppen, Organisationen, (informellen) Zusammenschlüssen und Netzwerken? Führende Mitglieder der Partei „Der III. Weg" gehörten in der Vergangenheit u. a. der „Revolutionären Nationalen Jugend Vogtland", dem „FNS", den „NSC", den „AN Göppingen ", der Skinhead -Szene, der „Freien Kameradschaft Freiberg", den „Nationalen Sozialisten Osterzgebirge", dem „Aktionsbündnis Erzgebirge", der „Kameradschaft Schwarzer Orden Vogtland" und den „Hammerskins" an. Darüber hinaus wird von einer vollständigen und umfassenden Beantwortung abgesehen . Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Eine automatisierte Abfrage zur Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Es müsste zu den ca. 90 Personen eine umfassende manuelle Recherche in den Datenbanken sowie den Personen- und Sachakten erfolgen. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen gefährdet , da zur Beantwortung der Frage sämtliche Datenbankeinträge sowie alle relevanten Personen- und Sachakten der betreffenden Personen mit Bezug zum III. Weg und dessen Umfeld durchgesehen werden müssten. Bei einem geschätzten durchschnittlichen Ansatz von ca. zwei Stunden je Person würde für die Beantwortung der Frage ein Zeitaufwand von 180 Stunden erforderlich machen. Somit wäre ein Sachbearbeiter über vier Wochen mit der Recherche beschäftigt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1IJM DES 1NNERN Eine solche händische Auswertung ist daher innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist zu leisten. Die Staatsregierung kam bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Ermittlungsbehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege und der Aufgabenerfüllung der Polizei nicht zu leisten ist. In die Abwägung hat die Staatsregierung jeweils auch das Interesse der anderen Abgeordneten und der Öffentlichkeit an der erfragten Information einbezogen. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung ist jedoch so erheblich, dass dies zu keinem anderen Ergebnis führt. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung in Bezug auf Verfahren wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gegen Mitglieder der neonazistischen Partei „Der III. Weg" und inwiefern endeten ggf. geführte Verfahren mit einer Verurteilung? Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung darüber hinaus in Bezug auf gegen Mitglieder der neonazistischen Partei „Der III. Weg" geführte Verfahren wegen welchen Straftatbestands und mit welchem Verfahrensabschluss? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die sächsische Polizei und die sächsischen Staatsanwaltschaften führen keine Statistiken im Sinne der Fragestellungen. Es ist nicht möglich in den Datenbanken dieser Behörden nach der Eigenschaft als Mitglied der Partei „Der III. Weg" zu recherchieren. Im Übrigen besteht lediglich zum Zwecke der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage keine Rechtsgrundlage für einen über den Bereich der PMK hinausgehenden Abgleich der beim LfV Sachsen gespeicherten personenbezogenen Daten der Mitglieder der Partei „Der III. Weg" mit Speicherungen personenbezogener Daten in Datenbanken der Polizei und der Justiz. freundlichen Grüßen / 46. L Pro. 1 Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-15T12:40:26+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes