STAATSMIN1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/13463 Thema: Heizten sächsische Polizeibeamtinnen Eskalationen bei Protesten gegen den G -20 -Gipfel in Hamburg an? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut unbestätigten Informationen aus dem ,Sonderausschusses Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20 -Gipfel in Hamburg' waren am 6. Juli 2017 bei der G -20 -kritischen Demonstration ,Welcome to hell' mindestens vier sächsische Polizeibeamtinnen in zivil unter die Demonstrationsteilnehmenden gemischt. Diese könnten zudem vermummt gewesen sein. Schlussendlich wurde die in Rede stehende Demonstration bekanntermaßen aufgrund der Vermummung aufgelöst, so dass hier zumindest die Anstiftung oder Begehung von Straftaten durch die Beamtinnen in Erwägung gezogen werden muss." Frage 1: Wie stellt sich aus Sicht der Staatsregierung o.g. Sachverhalt dar? (bitte auch die Gesamtzahl der zivil eingesetzten Beamtinnen aus Sachsen im Rahmen der Demonstration sowie Zugehörigkeit zu welchen Einheiten und Dienststellen angeben)? Frage 2: Wer hat die Präsenz der sächsischen Polizeibeamtinnen in zivil auf der Demonstration angeordnet und auf welcher Rechtsgrundlage wurde dieser Einsatz geführt? Frage 3: Inwieweit sind die zivil eingesetzten Polizeibeamtinnen ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen und haben sich der Versammlungsleitung vorgestellt? Freistaat SAC]-] SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-1053/53/66 Dresden, 19. Juni 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: Haben die zivil eingesetzten Polizeibeamtinnen Vermummungsgegenstände mitgeführt und in wieweit ist der Vorwurf der direkten Vermummung durch die Beamtinnen mit welchem Ergebnis untersucht worden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 4: Die Fragen der Abgeordneten beziehen sich auf den Einsatz sogenannter Tatbeobachter des Polizeivollzugsdienstes (PVD) bei den Einsatzmaßnahmen der Hamburger Polizei im Zusammenhang mit dem G20 -Gipfel am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg. Es handelt sich dabei um Einsatzkräfte, die in ziviler Bekleidung zur Beobachtung strafbarer Handlungen und der Zuweisung von tatverdächtigen Personen für anschließende polizeiliche Zugriffsmaßnahmen eingesetzt werden. Die Bekleidung wird aus polizeitaktischen Gründen dem Umfeld, in dem sich die Tatbeobachter bewegen, angepasst. Sofern der PVD des Freistaates Sachsen Tatbeobachter bei Versammlungslagen einsetzt , geschieht das ausschließlich auf der Grundlage der Strafprozessordnung zur Beobachtung des Verhaltens von tatverdächtigen Personen. Die Tatbeobachter beteiligen sich selbst nicht aktiv an den zu beobachtenden Handlungen. Zur Bewältigung der Einsatzlage in Hamburg wurde der Anforderung von Polizeikräften durch die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 78 Abs. 2 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen entsprochen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antworten der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/1 01 38 verwiesen . Es waren sieben Tatbeobachter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der Hamburger Polizei entsandt. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse über die näheren Umstände des Zustandekommens von konkreten Entscheidungsprozessen der Polizeiführung im Rahmen des Polizeieinsatzes einschließlich der im Gesamtzusammenhang durchgeführten polizeilichen Einsatzmaßnahmen sowie deren rechtliche Einordnung vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag gegenüber nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Durchführung sowie Nachbereitung des hier in Rede stehenden Polizeieinsatzes in Hamburg fällt in den Zuständigkeitsbereich des Hamburger Senats, der seinerseits der parlamentarischen Kontrolle durch die Hamburgische Bürgerschaft unterliegt. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wann gegen die Beamrinnen eingeleitet und welche sonstigen Konsequenzen wurden infolge dieses Einsatzes gezogen? Im Zuständigkeitsbereich der sächsischen Staatsanwaltschaften werden gegenwärtig keine Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt. Es liegen auch bislang keine Erkenntnisse auf Umstände im Sachzusammenhang vor, die sonstige Konsequenzen , wie etwa die Durchführung von Disziplinarverfahren, zur Folge hätten. undlichen Grüßen g olad1Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-06-19T10:11:20+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes